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Steuern

Steuerbescheid falsch: So legen Sie Einspruch ein

Ist der Steuerbescheid falsch, haben Sie einen Monat Zeit für den Einspruch. So berechnen Sie die Frist und so gehen Sie vor.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Für den Einspruch haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist läuft ab der Bekanntgabe. Das ist bei Post und ELSTER in der Regel der vierte Tag nach Versand oder Bereitstellung.
  • Der Einspruch ist per Brief, elektronisch über Mein ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt möglich. Die Begründung können Sie nachreichen.
  • Zahlen müssen Sie trotzdem pünktlich, außer das Finanzamt setzt auf Ihren Antrag die Vollziehung aus.

Bescheid prüfen und die Frist ausrechnen

Legen Sie den Bescheid neben Ihre Steuererklärung und vergleichen Sie Posten für Posten: Einnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Hat das Finanzamt etwas gestrichen oder gekürzt, steht der Grund meist am Ende des Bescheids unter „Erläuterungen“. Tun Sie das gleich in den ersten Tagen. Für den Einspruch haben Sie nur einen Monat Zeit.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe. Das ist nicht der Tag, an dem Sie den Brief öffnen, sondern ein Tag, den das Gesetz festlegt:

  • Bescheid per Post: Er gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. So ist es seit 2025, früher war es der dritte Tag.
  • Bescheid in Mein ELSTER: Stellt das Finanzamt den Bescheid dort zum Abruf bereit, gilt er am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Sie werden darüber benachrichtigt. Für die Frist zählt aber der Tag der Bereitstellung. Im Jahr 2026 stellt die Finanzverwaltung Bescheide nach eigenen Angaben nur dann elektronisch bereit, wenn Sie eingewilligt haben. Ab 2027 soll der elektronische Bescheid nach dem Gesetz der Regelfall werden, wenn Sie die Erklärung elektronisch abgeben, Post gibt es dann auf Antrag.

Fällt der vierte Tag bei einem Brief auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Das steht nicht wörtlich bei der Vier-Tage-Regel. Der Bundesfinanzhof hat es aber schon für die frühere Drei-Tage-Regel so entschieden. Wer sichergehen will, rechnet ohne diese Verschiebung. Kommt der Brief später an, zählt der tatsächliche Tag. Im Zweifel muss das Finanzamt nachweisen, wann der Bescheid angekommen ist. Notieren Sie trotzdem das Eingangsdatum und heben Sie den Umschlag auf.

Der Monat endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Bekanntgabe. Ist das ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, haben Sie bis zum Ablauf des nächsten Werktags Zeit. Bis dahin muss der Einspruch beim Finanzamt angekommen sein.

Bescheid zur Post gegeben oder bereitgestelltVierter Tag danachBekanntgabeLetzter Tag der Einspruchsfrist
Brief, Montag, 5. Oktober 2026Freitag, 9. Oktober 2026Freitag, 9. Oktober 2026Montag, 9. November 2026
Brief, Mittwoch, 14. Oktober 2026Sonntag, 18. Oktober 2026Montag, 19. Oktober 2026Donnerstag, 19. November 2026
ELSTER, Montag, 2. November 2026Freitag, 6. November 2026Freitag, 6. November 2026Montag, 7. Dezember 2026, weil der 6. Dezember ein Sonntag ist

Im zweiten Beispiel hängt der letzte Tag von der Verschiebung auf den Montag ab. Vorsichtig gerechnet sollte der Einspruch dort schon am Mittwoch, 18. November 2026, beim Finanzamt sein.

So legen Sie den Einspruch ein

Der Einspruch geht an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat. Drei Wege sind zugelassen:

  • Schriftlich: als Brief an das Finanzamt.
  • Elektronisch: In Mein ELSTER gibt es ein Formular für den Einspruch. Dort können Sie die Begründung eintragen, Unterlagen anhängen und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Eine E-Mail kommt nur in Betracht, soweit Ihr Finanzamt diesen Weg eröffnet hat.
  • Zur Niederschrift: Sie gehen zum Finanzamt und lassen den Einspruch dort aufschreiben.

Ein Anruf reicht nicht. Das Wort „Einspruch“ müssen Sie dagegen nicht treffen. Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Es muss aber erkennbar sein, von wem das Schreiben kommt und dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Das Finanzamt verlangt für den Einspruch keine Gebühr.

Das gehört hinein:

  • Ihr Name, Ihre Anschrift und Ihre Steuernummer
  • welcher Bescheid gemeint ist, mit Steuerart, Jahr und Datum, zum Beispiel „Einkommensteuerbescheid 2025 vom 5. Oktober 2026“
  • was geändert werden soll
  • die Begründung und Belege, etwa Rechnungen oder Bescheinigungen

Wird die Zeit knapp, legen Sie den Einspruch zuerst ohne Begründung ein. Ein Satz reicht: „Gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 5. Oktober 2026 lege ich Einspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Das Gesetz verlangt die Begründung nicht zwingend schon beim Einlegen. Reichen Sie sie bald nach, damit das Finanzamt weiß, worum es Ihnen geht.

Der Einspruch schiebt die Zahlung nicht auf

Auch mit Einspruch müssen Sie eine Nachzahlung zu dem Termin leisten, der im Bescheid steht. Wer erst zahlen will, wenn über den Einspruch entschieden ist, stellt zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das bedeutet: Das Finanzamt zieht den strittigen Betrag vorerst nicht ein. Es soll dem Antrag stattgeben, wenn ernstliche Zweifel bestehen, ob der Bescheid rechtmäßig ist, oder wenn die Zahlung für Sie eine unbillige Härte wäre.

Die Aussetzung hat einen Preis. Bleibt der Einspruch am Ende ohne Erfolg, verlangt das Finanzamt Zinsen auf den ausgesetzten Betrag: 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, das sind 6 Prozent im Jahr. Der Betrag wird dafür auf volle 50 Euro abgerundet.

Rechenbeispiel: Strittig sind 1.230 Euro. Die Vollziehung ist zehn volle Monate ausgesetzt, dann wird der Einspruch zurückgewiesen. Verzinst werden 1.200 Euro. 1.200 Euro mal 0,5 Prozent mal 10 Monate ergibt 60 Euro Zinsen. Die 1.230 Euro Steuer müssen Sie zusätzlich zahlen.

Das Finanzamt prüft den ganzen Bescheid neu

Nach einem Einspruch schaut das Finanzamt nicht nur auf den Punkt, den Sie beanstanden. Es muss den Fall in vollem Umfang erneut prüfen. Findet es dabei einen Fehler, der bisher zu Ihren Gunsten ausgefallen ist, darf es die Steuer auch erhöhen. Fachleute nennen das Verböserung. Vorher muss das Finanzamt Sie aber darauf hinweisen, die Gründe nennen und Ihnen Gelegenheit geben, sich zu äußern. Dann können Sie den Einspruch zurücknehmen. Das geht, bis die Entscheidung über den Einspruch bekannt gegeben ist. Mit der Rücknahme ist der Einspruch verloren.

Geht es nur um einen einzelnen, klaren Punkt, etwa eine vergessene Handwerkerrechnung, gibt es einen einfacheren Weg: den Antrag auf schlichte Änderung. Auch er muss innerhalb der Einspruchsfrist beim Finanzamt sein. Nennen Sie genau, was geändert werden soll. Das Finanzamt ändert den Bescheid dann, soweit es Ihrem Antrag folgt, und rollt nicht den ganzen Fall neu auf.

Frist verpasst oder Einspruch abgelehnt

Ist der Monat vorbei, wird der Bescheid bestandskräftig, also verbindlich. Er lässt sich dann nur noch in Ausnahmefällen ändern.

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Waren Sie ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, können Sie beantragen, so gestellt zu werden, als hätten Sie die Frist gewahrt. Der Antrag muss innerhalb eines Monats gestellt werden, nachdem das Hindernis weggefallen ist. In derselben Zeit müssen Sie den Einspruch nachholen. Die Gründe müssen Sie glaubhaft machen. Ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist ist das nur noch möglich, wenn höhere Gewalt Sie gehindert hat.
  • Vorbehalt der Nachprüfung: Steht im Bescheid, dass er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, bleibt er änderbar. Sie können eine Änderung jederzeit beantragen, solange der Vorbehalt besteht.

Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, bekommen Sie eine Einspruchsentscheidung. Dagegen können Sie beim Finanzgericht klagen. Die Frist beträgt wieder einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Anders als der Einspruch ist die Klage nicht kostenfrei. Es fallen Gerichtskosten an.

Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei größeren Beträgen kann es sinnvoll sein, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung einzuschalten.

Rechtsgrundlage: § 355 AO, § 122 AO, § 357 AO, § 361 AO, § 47 FGO. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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