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Steuern

Steuererklärung als Rentner: Wann Sie abgeben müssen

Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihren Einkünften ab. Die Grenze ist der Grundfreibetrag: 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Sie müssen eine Erklärung abgeben, wenn Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Das sind 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026, bei Ehepaaren das Doppelte.
  • Von der gesetzlichen Rente zählt nur der steuerpflichtige Teil. Bei Rentenbeginn 2025 sind das 83,5 Prozent, bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent.
  • Die Erklärung für 2025 war am 31. Juli 2026 fällig. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein läuft die Frist bis zum 1. März 2027.

Wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen

Renten sind in Deutschland steuerpflichtig. Das gilt für die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrente. Die Rentenversicherung zieht aber keine Steuer ab. Sie müssen deshalb selbst prüfen, ob Sie eine Erklärung abgeben müssen.

Die Regel lautet: Sie sind zur Abgabe verpflichtet, wenn Ihre Einkünfte in einem Jahr über dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den niemand Steuern zahlt. Die Vorschrift spricht vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Das ist vereinfacht die Summe aus dem steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente und allen weiteren Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung.

Für das Steuerjahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro für Alleinstehende. Für Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung sind es 24.192 Euro. Für 2026 gelten 12.348 Euro und 24.696 Euro. Bei Ehepaaren zählen die Einkünfte beider Partner zusammen.

Abgeben müssen heißt nicht Steuern zahlen. Bei der Prüfung der Pflicht sind Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht abgezogen. Es kann also sein, dass Sie eine Erklärung abgeben müssen und das Finanzamt am Ende 0 Euro Steuer festsetzt.

Strenger ist die Regel, wenn Sie oder Ihr Ehepartner Arbeitslohn beziehen, von dem Lohnsteuer abgezogen wird. Dazu kann auch eine Betriebsrente gehören, wenn Ihr früherer Arbeitgeber sie selbst auszahlt und Lohnsteuer einbehält. Dann müssen Sie schon abgeben, wenn Ihre übrigen Einkünfte zusammen über 410 Euro im Jahr liegen. Zu diesen Einkünften gehört der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente nach Abzug von 102 Euro.

Welcher Teil Ihrer Rente steuerpflichtig ist

Von der gesetzlichen Rente zählt nicht alles. Wie viel zählt, hängt vom Jahr ab, in dem Ihre Rente begonnen hat. Dieser Prozentsatz heißt Besteuerungsanteil.

RentenbeginnBesteuerungsanteil
bis 200550 Prozent
202080 Prozent
202282 Prozent
202382,5 Prozent
202483 Prozent
202583,5 Prozent
202684 Prozent

Für die Jahrgänge 2021 und 2022 stieg der Anteil noch um je einen ganzen Prozentpunkt. Das Wachstumschancengesetz hat den Anstieg halbiert. Seit dem Rentenbeginn 2023 kommen nur noch 0,5 Prozentpunkte pro Jahr dazu. Erst wer 2058 oder später in Rente geht, versteuert die volle Rente.

Der steuerfreie Rest der Rente ist Ihr Rentenfreibetrag. Das Finanzamt berechnet ihn einmal, und zwar aus der Rente des Jahres nach dem Rentenbeginn. Er ist ein fester Betrag in Euro und bleibt für die gesamte Laufzeit gleich. Die regelmäßigen Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig.

Was Sie abziehen dürfen: ein Rechenbeispiel

Vom steuerpflichtigen Teil der Rente gehen drei Posten ab:

  • 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag. Diese Pauschale für Kosten rund um die Rente gibt es ohne Nachweis.
  • Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag, bei Ehepaaren 72 Euro. Wer höhere Ausgaben nachweist, etwa Spenden, kann mehr abziehen.

Ein Beispiel: Frau Schneider ist alleinstehend und seit 2024 in Rente. Andere Einkünfte hat sie nicht. Im Jahr 2025 bekommt sie 19.200 Euro Rente brutto. Ihr Besteuerungsanteil beträgt 83 Prozent. Steuerfrei bleiben 17 Prozent.

RechenschrittBetrag
Jahresrente 2025 brutto19.200 Euro
minus Rentenfreibetrag (17 Prozent)3.264 Euro
steuerpflichtiger Teil der Rente15.936 Euro
minus Werbungskosten-Pauschbetrag102 Euro
Einkünfte15.834 Euro
minus Kranken- und Pflegeversicherung (angenommen)2.300 Euro
minus Sonderausgaben-Pauschbetrag36 Euro
zu versteuerndes Einkommen13.498 Euro

Die Einkünfte von 15.834 Euro liegen über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro. Frau Schneider muss für 2025 eine Erklärung abgeben. Nach dem Steuertarif 2025 fallen auf ihr zu versteuerndes Einkommen 214 Euro Einkommensteuer an.

Der Rentenfreibetrag von 3.264 Euro bleibt fest. Steigt ihre Rente 2026 zum Beispiel auf 19.950 Euro, sind davon 16.686 Euro steuerpflichtig.

Bis zu welcher Rente keine Steuer anfällt

Das Bundesfinanzministerium hat für 2026 ausgerechnet, bis zu welcher Jahresrente brutto keine Einkommensteuer anfällt. Die Werte gelten für Alleinstehende, die nur eine gesetzliche Rente beziehen. Es sind Näherungswerte. Gerechnet wurde mit den Rentenanpassungen im Osten. Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist nicht eingerechnet.

RentenbeginnJahresrente 2026 brutto ohne Steuer
bis 200520.295 Euro
201518.089 Euro
202017.087 Euro
202517.201 Euro
202617.084 Euro

Für Ehepaare ohne weitere Einkünfte verdoppeln sich die Werte. Beachten Sie: Die Tabelle zeigt nur, ob Steuer anfällt. Die Pflicht zur Abgabe beginnt früher, weil dabei die Versicherungsbeiträge noch nicht abgezogen sind.

Fristen und was das Finanzamt schon weiß

Die Erklärung für 2025 musste bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein. Hilft Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, läuft die Frist bis zum 1. März 2027. Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind und die Frist verpasst haben, holen Sie die Erklärung jetzt nach.

Die Rentenversicherung meldet der Finanzverwaltung jedes Jahr elektronisch, wie viel Rente Sie bekommen haben und welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt wurden. Diese Meldung heißt Rentenbezugsmitteilung. Sie muss bis Ende Februar des Folgejahres vorliegen. Das Finanzamt kennt Ihre Rente also, auch wenn Sie nichts einreichen.

Die Meldung ersetzt Ihre Erklärung nicht. Sie können sich die gemeldeten Zahlen aber kostenlos schicken lassen. Das Schreiben heißt „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Fordern Sie es einmal bei der Rentenversicherung an. Danach kommt es jedes Jahr automatisch bis Ende Februar.

Wer trotz Pflicht nicht abgibt, muss mit Folgen rechnen:

  • Das Finanzamt kann Sie zur Abgabe auffordern, ein Zwangsgeld festsetzen oder Ihre Einkünfte schätzen.
  • Es kann einen Verspätungszuschlag verlangen. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat, mindestens 25 Euro pro Monat. Wer mehr als 14 Monate nach Ende des Steuerjahres noch nicht abgegeben hat, muss den Zuschlag in der Regel zahlen. Setzt das Finanzamt 0 Euro Steuer fest, muss es keinen Zuschlag erheben.

Manchmal fordert das Finanzamt erst nach Ablauf der Frist zum ersten Mal zur Abgabe auf. Durften Sie bis dahin annehmen, nicht abgeben zu müssen, zählt der Zuschlag erst ab der Frist im Schreiben.

Wann sich eine freiwillige Erklärung lohnt

Haben Sie nur eine gesetzliche Rente und liegen unter dem Grundfreibetrag, bringt eine freiwillige Erklärung in der Regel nichts. Von der Rente wurde keine Steuer abgezogen. Es gibt also nichts zu erstatten.

Anders ist es, wenn im Lauf des Jahres Lohnsteuer einbehalten wurde. Das betrifft vor allem eine Betriebsrente, von der Ihr früherer Arbeitgeber Lohnsteuer abzieht, und einen Nebenjob mit Lohnsteuerabzug.

Oft besteht dann wegen der 410-Euro-Regel ohnehin eine Pflicht zur Abgabe. Wenn nicht, kann sich die freiwillige Erklärung trotzdem lohnen. Das Finanzamt rechnet die einbehaltene Lohnsteuer auf Ihre Jahressteuer an. War der Abzug zu hoch, bekommen Sie Geld zurück. Für eine freiwillige Erklärung haben Sie vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2022 muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt sein.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es außerdem die Aktivrente. Sie gilt für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Ihr Arbeitslohn bleibt ab dem folgenden Monat bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Der Arbeitgeber muss dafür Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Für Selbstständige und Beamte gilt die Regel nicht.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fragen zu Ihrem Fall beantworten das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater.

Rechtsgrundlage: § 56 EStDV, § 32a EStG, § 22 EStG, § 149 AO, § 152 AO. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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