Pflegegeld 2026: So viel gibt es je Pflegegrad
Das Pflegegeld beträgt 2026 je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro im Monat. Hier lesen Sie, wer es bekommt, wann es gekürzt wird und welche Pflichten Sie haben.
- Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, im Jahr 2026 sind es 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat.
- Wer nur Pflegegeld bezieht, muss einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen, sonst kürzt die Pflegekasse das Geld.
- Im Krankenhaus läuft das Pflegegeld seit 2026 acht Wochen voll weiter, bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege bis zu acht Wochen zur Hälfte.
Die Beträge 2026 je Pflegegrad
Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der Pflegekasse. Sie bekommen es, wenn Sie zu Hause gepflegt werden und die Pflege selbst organisieren, zum Beispiel mit Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025. Im Jahr 2026 sind sie nicht gestiegen.
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Pflegesachleistung im Monat (höchstens) |
|---|---|---|
| 1 | kein Pflegegeld | keine |
| 2 | 347 Euro | 796 Euro |
| 3 | 599 Euro | 1.497 Euro |
| 4 | 800 Euro | 1.859 Euro |
| 5 | 990 Euro | 2.299 Euro |
Die rechte Spalte zeigt zum Vergleich die Pflegesachleistung. So heißt es, wenn ein zugelassener Pflegedienst zu Ihnen kommt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Geregelt ist das Pflegegeld in § 37 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI).
Wer Pflegegeld bekommt und wofür es gedacht ist
Sie brauchen mindestens Pflegegrad 2. Außerdem muss die Pflege zu Hause gesichert sein. Das Pflegegeld beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Die Pflegekasse überweist das Geld an die pflegebedürftige Person, nicht an die Angehörigen. Sie dürfen selbst entscheiden, was Sie damit tun. In der Regel geben Pflegebedürftige es an die Menschen weiter, die sie versorgen. Es ist als Anerkennung für diese Hilfe gedacht.
Pflegegeld, Pflegedienst oder beides
Sie müssen sich nicht für eines entscheiden. Sie können einen Pflegedienst für einen Teil der Pflege nehmen und für den Rest Pflegegeld bekommen. Das heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Die Regel: Der Anteil der Sachleistung, den Sie nicht verbrauchen, wird Ihnen als gleicher Anteil vom Pflegegeld ausgezahlt.
Rechenbeispiel mit Pflegegrad 3:
- Für den Pflegedienst stehen höchstens 1.497 Euro im Monat bereit.
- Der Pflegedienst rechnet 898,20 Euro ab. Das sind 60 Prozent.
- 40 Prozent bleiben übrig.
- 40 Prozent von 599 Euro Pflegegeld sind 239,60 Euro. Diesen Betrag überweist die Pflegekasse.
An das Verhältnis von Geld und Sachleistung, das Sie gewählt haben, sind Sie nach dem Gesetz sechs Monate gebunden.
Dazu kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Er steht bei häuslicher Pflege allen Pflegegraden zu, auch Pflegegrad 1. Er wird nicht zur freien Verfügung ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet damit Kosten, wenn Sie Belege einreichen, etwa für eine anerkannte Alltagshilfe, für Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, bleibt stehen. Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verbrauchen.
Der Beratungsbesuch ist Pflicht
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen (§ 37 Absatz 3 SGB XI). Eine Fachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, sieht sich die Pflege an und gibt Hinweise. Den Termin vereinbaren Sie selbst, zum Beispiel mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
- Pflegegrad 2 bis 5: einmal im Halbjahr.
- Pflegegrad 4 und 5: auf Wunsch einmal im Vierteljahr. Bis Ende 2025 war das für diese beiden Pflegegrade Pflicht. Seit dem 1. Januar 2026 genügt einmal im Halbjahr.
- Videogespräch: Jeder zweite Termin darf auf Ihren Wunsch per Video stattfinden. Diese Regel gilt bis zum 31. März 2027. Der erste Termin muss bei Ihnen zu Hause sein.
Nehmen Sie den Termin ernst. Rufen Sie die Beratung nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Im Wiederholungsfall entzieht sie es ganz. Einen festen Prozentsatz für die Kürzung nennt das Gesetz nicht. Tragen Sie den nächsten Termin gleich in den Kalender ein.
Kommt ein Pflegedienst für Sachleistungen zu Ihnen, dürfen Sie die Beratung ebenfalls einmal im Halbjahr nutzen. Das Gesetz spricht hier von einem Recht, nicht von einer Pflicht.
Krankenhaus, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
In drei Fällen ändert sich die Zahlung für eine begrenzte Zeit.
| Situation | Was mit dem Pflegegeld passiert |
|---|---|
| Krankenhaus oder stationäre Reha | Volles Pflegegeld in den ersten acht Wochen. Danach ruht es. Bis Ende 2025 waren es vier Wochen. |
| Kurzzeitpflege (einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim) | Halbes Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. |
| Verhinderungspflege (Ersatz, wenn die Pflegeperson ausfällt) | Halbes Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. |
Bei Pflegegrad 3 ist die Hälfte von 599 Euro 299,50 Euro für einen ganzen Monat. Die Kasse rechnet nach Tagen und setzt den Monat mit 30 Tagen an. Bei der Verhinderungspflege gibt es für den ersten und den letzten Tag das volle Pflegegeld. Springt die Ersatzpflege nur stundenweise ein, also weniger als acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege selbst bezahlt die Pflegekasse aus einem eigenen Topf. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
Steuer, andere Sozialleistungen und die nächste Anpassung
Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Geben Sie es an Angehörige weiter, die Sie pflegen, bleibt es auch für diese steuerfrei, und zwar bis zur Höhe des Pflegegeldes. Das Gleiche gilt für andere Menschen, die Sie aus einer sittlichen Pflicht heraus pflegen. So nennt es das Einkommensteuergesetz.
Bei Sozialleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Bekommen Sie Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, fragen Sie dort nach, wie beide Leistungen zusammenwirken.
Nach dem geltenden Gesetz steigen die Beträge das nächste Mal am 1. Januar 2028. Maßstab ist die Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, ein amtlicher Wert für die Preissteigerung. Die Erhöhung darf nicht stärker ausfallen als der Anstieg der Löhne im selben Zeitraum.
Geplant ist eine Reform: Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen, der die Beträge und ihre Anpassung ändern soll, aber noch kein Gesetz ist. Es gelten weiter die Beträge aus der Tabelle oben (Stand: 8. Oktober 2026).
Rechtsgrundlage: § 37 SGB XI, § 38 SGB XI, § 34 SGB XI, § 30 SGB XI, § 45b SGB XI. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Pflege zu Hause leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































