Privatinsolvenz: Dauer, Ablauf und was Sie behalten
Die Privatinsolvenz ist ein gesetzlich vorgesehener Neuanfang. Nach drei Jahren werden die restlichen Schulden erlassen.
- Die Restschuldbefreiung gibt es drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens.
- Die Verfahrenskosten können gestundet werden.
- Abgeben müssen Sie nur den Teil des Einkommens über der Pfändungsfreigrenze.
Der Ablauf in sechs Schritten
- Beratung. Schuldnerberatung oder Anwalt aufsuchen, Unterlagen und Gläubiger zusammenstellen.
- Einigungsversuch. Allen Gläubigern wird ein Plan vorgeschlagen. Das ist Pflicht.
- Antrag. Scheitert die Einigung, stellen Sie innerhalb von sechs Monaten den Antrag beim Insolvenzgericht.
- Eröffnung. Das Gericht eröffnet das Verfahren. Pfändungen enden.
- Drei Jahre. Sie geben den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ab und erfüllen Ihre Pflichten.
- Restschuldbefreiung. Das Gericht erlässt die restlichen Schulden.
Was vom Einkommen bleibt
| Unterhaltspflichten | Frei bleibt der Nettolohn bis |
|---|---|
| keine | 1.589,99 € |
| 1 Person | 2.189,99 € |
| 2 Personen | 2.519,99 € |
Die Werte gelten seit dem 1. Juli 2026. Wer weniger verdient, gibt vom laufenden Einkommen nichts ab und bekommt die Restschuldbefreiung trotzdem.
Was Sie behalten
- Hausrat, Kleidung, Möbel und übliche Geräte
- ein Auto, wenn Sie es für die Arbeit brauchen
- die Mietwohnung, wenn Sie die laufende Miete zahlen
- die gesetzliche Rente und geschützte Altersvorsorge
Was nicht erlassen wird
Geldstrafen, Bußgelder und Schulden aus vorsätzlichen Straftaten bleiben bestehen. Dasselbe gilt für Schulden, die Sie nach der Eröffnung des Verfahrens neu machen.
Rechtsgrundlage: § 287 InsO, § 302 InsO, § 850c ZPO. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
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