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Gesundheit

Krankengeld: Wie lange und wie viel die Krankenkasse zahlt

Nach sechs Wochen Krankheit zahlt nicht mehr der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse. Hier lesen Sie, wie viel Krankengeld Sie bekommen, wie lange es fließt und welche Fristen Sie einhalten müssen.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto, im Jahr 2026 maximal 135,63 Euro pro Tag vor Abzug der Sozialbeiträge.
  • Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, die sechs Wochen vom Arbeitgeber zählen mit.
  • Lassen Sie sich ohne Lücke krankschreiben und reagieren Sie auf Post der Krankenkasse. Am Telefon müssen Sie ohne vorherige Einwilligung keine Auskunft geben.

Erst zahlt der Arbeitgeber, dann die Krankenkasse

Wenn Sie krank werden, zahlt Ihr Arbeitgeber zunächst den Lohn weiter. Das heißt Entgeltfortzahlung und dauert bis zu sechs Wochen (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Voraussetzung: Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung.

Sind Sie danach weiter krankgeschrieben, zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Familienversicherte bekommen kein Krankengeld. Hauptberuflich Selbstständige erhalten es nur, wenn sie es bei ihrer Kasse ausdrücklich gewählt haben.

So hoch ist das Krankengeld

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttolohns. Es darf aber nicht höher sein als 90 Prozent Ihres Nettolohns (§ 47 SGB V). Die Kasse rechnet beides aus und nimmt den niedrigeren Wert. Gerechnet wird pro Kalendertag. Ein voller Monat zählt immer als 30 Tage.

Von diesem Betrag gehen bei Beschäftigten in der Regel noch Beiträge ab: 9,3 Prozent für die Rentenversicherung, 1,3 Prozent für die Arbeitslosenversicherung und 1,8 Prozent für die Pflegeversicherung. Zusammen sind das 12,4 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung 0,6 Prozentpunkte mehr. Wer mehrere Kinder unter 25 Jahren hat, zahlt etwas weniger. Die andere Hälfte dieser Beiträge übernimmt die Krankenkasse. Beiträge zur Krankenversicherung fallen auf das Krankengeld nicht an.

Rechenbeispiel: Eine Angestellte mit einem Kind verdient 3.600 Euro brutto im Monat. Angenommen, netto bleiben ihr 2.430 Euro. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommt sie nicht.

RechenschrittBetrag
70 Prozent vom Brutto pro Tag (3.600 Euro geteilt durch 30, davon 70 Prozent)84,00 Euro
90 Prozent vom Netto pro Tag (2.430 Euro geteilt durch 30, davon 90 Prozent)72,90 Euro
Krankengeld pro Tag (der niedrigere Wert)72,90 Euro
Abzug Rentenversicherung (9,3 Prozent)6,78 Euro
Abzug Arbeitslosenversicherung (1,3 Prozent)0,95 Euro
Abzug Pflegeversicherung (1,8 Prozent)1,31 Euro
Auszahlung pro Tag63,86 Euro
Auszahlung für einen vollen Monat (30 Tage)1.915,80 Euro

Die Frau hat im Beispiel also 514,20 Euro weniger als ihr gewohntes Netto. Die Kasse kann um einzelne Cent anders runden. Wer Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommt, erhält etwas mehr, weil die Kasse solche Einmalzahlungen anteilig mitrechnet.

Für gut Verdienende gibt es eine Obergrenze. Die Kasse berücksichtigt den Lohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist der Betrag, bis zu dem Beiträge zur Krankenversicherung berechnet werden. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 135,63 Euro Krankengeld pro Tag, vor Abzug der Beiträge.

Krankengeld ist steuerfrei. Es erhöht aber den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. Das nennt man Progressionsvorbehalt. Haben Sie als Arbeitnehmer in einem Jahr mehr als 410 Euro Krankengeld oder ähnliche Lohnersatzleistungen erhalten, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Daraus kann eine Nachzahlung folgen. Legen Sie dafür etwas Geld zurück.

So lange wird gezahlt

Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Die sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zählen mit. Das Krankengeld selbst fließt deshalb meist höchstens 72 Wochen.

Der Zeitraum von drei Jahren heißt Blockfrist. Er beginnt an dem Tag, an dem Sie wegen dieser Krankheit zum ersten Mal arbeitsunfähig wurden. Alle Krankheitszeiten wegen derselben Krankheit in diesen drei Jahren werden zusammengezählt, auch wenn Sie zwischendurch gearbeitet haben. Kommt während der Krankschreibung eine zweite Krankheit hinzu, verlängert das die 78 Wochen nicht.

Haben Sie die 78 Wochen ausgeschöpft, können Sie nach Ablauf der drei Jahre wegen derselben Krankheit erneut Krankengeld bekommen. Dafür müssen Sie dann wieder mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Außerdem dürfen Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein. In diesen sechs Monaten müssen Sie gearbeitet haben oder für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen sein.

Krankschreibung ohne Lücke

Krankengeld gibt es ab dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Läuft Ihre Krankschreibung aus, müssen Sie spätestens am nächsten Werktag wieder zum Arzt gehen. Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Ein Beispiel: Endet die Krankschreibung an einem Freitag, reicht der Arzttermin am Montag. Kommen Sie später, erhalten Sie für die Tage dazwischen kein Krankengeld. Ist Ihr Arbeitsverhältnis schon beendet, kann eine Lücke von mehr als einem Monat den Anspruch ganz beenden.

Die Arztpraxis schickt die Krankschreibung elektronisch direkt an Ihre Krankenkasse. Das ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Sie selbst bekommen eine Bescheinigung für Ihre Unterlagen. Heben Sie alle Bescheinigungen auf. Anders ist es bei einem Arzt ohne Kassenzulassung. Dann müssen Sie die Krankschreibung selbst innerhalb einer Woche der Krankenkasse melden.

Was die Krankenkasse verlangen darf

Die Krankenkasse darf den Medizinischen Dienst einschalten, wenn sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifelt. Sieht ein ärztliches Gutachten Ihre Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert an, darf die Kasse einen Antrag auf Rehabilitation von Ihnen verlangen (§ 51 SGB V). Dafür setzt sie eine Frist von zehn Wochen. Stellen Sie den Antrag nicht rechtzeitig, entfällt das Krankengeld mit Ablauf der Frist. Holen Sie den Antrag nach, wird ab diesem Tag wieder gezahlt. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die Frist nach einer Gesetzesänderung nur noch vier Wochen. Maßgeblich ist das Datum in Ihrem Schreiben. Legen Sie ein solches Schreiben deshalb nie beiseite.

Die Kasse darf Sie außerdem fragen, ob und wann Sie voraussichtlich wieder arbeiten. Sie darf auch fragen, ob noch Untersuchungen oder Behandlungen anstehen, die dem entgegenstehen. Diese Fragen muss sie schriftlich oder elektronisch stellen. Am Telefon darf sie solche Angaben nur erheben, wenn Sie vorher schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben. Ohne diese Zustimmung müssen Sie am Telefon keine Auskunft geben. Ein Satz reicht: „Bitte schicken Sie mir Ihre Fragen schriftlich.“ Die Verbraucherzentrale Hamburg rät davon ab, Anrufe zu erlauben.

Auch eine persönliche Beratung durch die Kasse ist bis Ende 2026 nur mit Ihrer Einwilligung zulässig. Sie können diese jederzeit widerrufen. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen die Kassen Versicherte im Krankengeldbezug auch ohne vorherige Einwilligung zur Beratung ansprechen. Sie können weiteren Kontakten dann widersprechen. Darauf muss die Kasse Sie beim ersten Kontakt hinweisen.

Wenn das Krankengeld endet

Nach 78 Wochen endet der Anspruch. Im Alltag heißt das Aussteuerung. Schon vorher endet das Krankengeld, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine volle Altersrente beginnt.

Sind Sie nach der Aussteuerung weiter krank, können Sie Arbeitslosengeld bekommen, obwohl Sie nicht arbeiten können. Das regelt die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III). Sie gilt, wenn Ihre Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate stark eingeschränkt ist. Sie können deshalb keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben. Außerdem darf die Rentenversicherung noch keine Erwerbsminderung festgestellt haben. Die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein.

Melden Sie sich rechtzeitig vor dem letzten Krankengeldtag bei der Agentur für Arbeit. Die Agentur fordert Sie dann auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, ruht das Arbeitslosengeld, bis Sie den Antrag stellen.

Für die Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren gibt es ein eigenes Kinderkrankengeld: 2026 sind es je Elternteil bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, für Alleinerziehende bis zu 30. Bei mehreren Kindern sind es insgesamt höchstens 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende höchstens 70.

Rechtsgrundlage: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 47 SGB V, § 48 SGB V, § 51 SGB V, § 145 SGB III. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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