Abfindung bei Kündigung: Wann gibt es Geld?
Eine Abfindung steht Ihnen nach einer Kündigung nicht automatisch zu. Hier lesen Sie, auf welchen Wegen es trotzdem Geld gibt und was Steuer und Arbeitsagentur daraus machen.
- Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht, einen festen Betrag regelt das Gesetz nur für den Sonderfall des § 1a Kündigungsschutzgesetz.
- Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens beim Arbeitsgericht klagen.
- Die Abfindung ist steuerpflichtig, und ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von zwölf Wochen auslösen.
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie steht Ihnen nach einer Kündigung nicht automatisch zu. Das Gesetz kennt keinen allgemeinen Anspruch darauf.
Trotzdem gibt es mehrere Wege zu einer Abfindung. Oft zahlt der Arbeitgeber, damit das Arbeitsverhältnis sicher endet und kein Streit vor Gericht folgt.
Wie stark Ihre Position ist, hängt vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab. Es gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte hat. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor 2004 begonnen haben, kann eine Grenze von mehr als fünf Beschäftigten gelten. Gilt das Gesetz, braucht der Arbeitgeber einen Grund, der in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegt.
Fünf Wege zu einer Abfindung
| Weg | So läuft es ab | Höhe |
|---|---|---|
| Angebot im Kündigungsschreiben (§ 1a KSchG) | Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und bietet eine Abfindung an. Sie klagen nicht. | 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr |
| Vergleich vor dem Arbeitsgericht | Sie klagen gegen die Kündigung und einigen sich im Prozess mit dem Arbeitgeber. | Verhandlungssache |
| Aufhebungsvertrag | Sie und der Arbeitgeber beenden das Arbeitsverhältnis gemeinsam durch einen Vertrag. | Verhandlungssache |
| Sozialplan | Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren bei einer Betriebsänderung einen Ausgleich für die Beschäftigten. | Wie im Sozialplan festgelegt |
| Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG) | Das Gericht hält die Kündigung für unwirksam, beendet das Arbeitsverhältnis aber auf Antrag. | Legt das Gericht fest, höchstens 12, 15 oder 18 Monatsverdienste |
Das Angebot nach § 1a KSchG. Hier haben Sie einen festen Anspruch. Dafür müssen drei Dinge zusammenkommen:
- Der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Gründen.
- Im Kündigungsschreiben steht, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und dass Sie die Abfindung bekommen, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen.
- Sie klagen innerhalb der Frist von drei Wochen nicht gegen die Kündigung.
Die Abfindung beträgt dann 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr im Betrieb. Sind von einem angefangenen Jahr mehr als sechs Monate vorbei, zählt es als volles Jahr. Der Anspruch entsteht, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Der Arbeitgeber muss dieses Angebot nicht machen. Ohne den Hinweis gibt es auf diesem Weg kein Geld.
Das Auflösungsurteil. Hält das Gericht die Kündigung für unwirksam, bleibt das Arbeitsverhältnis eigentlich bestehen. Ist Ihnen die Weiterarbeit nicht zuzumuten, löst das Gericht es auf Ihren Antrag auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Die Obergrenze liegt bei 12 Monatsverdiensten. Sie steigt auf 15 Monatsverdienste, wenn Sie mindestens 50 Jahre alt sind und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat. Bei mindestens 55 Jahren und mindestens 20 Jahren im Betrieb sind es 18 Monatsverdienste. Die höheren Grenzen gelten nicht mehr, wenn Sie das Alter für die reguläre Altersrente erreicht haben.
Die Drei-Wochen-Frist ist Ihr Hebel
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das ist die Kündigungsschutzklage. Die Frist läuft ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Das ist in der Regel der Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankommt. Die Frist gilt auch in kleinen Betrieben.
Notieren Sie sich das Datum sofort. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Der Arbeitgeber hat dann kaum noch einen Grund, Ihnen Geld anzubieten. Die Frist läuft auch weiter, während Sie über eine Abfindung verhandeln.
Solange eine Klage läuft, weiß der Arbeitgeber nicht, ob seine Kündigung hält. Dieses Risiko ist ein wichtiger Grund, warum sich Arbeitgeber auf einen Vergleich mit Abfindung einlassen.
Beim Angebot nach § 1a KSchG ist es umgekehrt. Dort bekommen Sie das Geld nur, wenn Sie nicht klagen.
Die Faustformel: ein halbes Monatsgehalt pro Jahr
In Verhandlungen wird häufig mit einer Faustformel gerechnet: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr im Betrieb. Das entspricht dem Satz aus § 1a KSchG.
Ein Beispiel: Sie verdienen 3.600 Euro brutto im Monat und waren 12 Jahre und 8 Monate im Betrieb.
- Beschäftigungsjahre: aufgerundet 13
- Halbes Monatsgehalt: 1.800 Euro
- Rechnung: 13 mal 1.800 Euro ergibt 23.400 Euro
Einen Anspruch auf genau diesen Betrag haben Sie nur im Fall des § 1a KSchG. In allen anderen Fällen ist die Formel eine übliche Verhandlungsgröße und kein Recht. Das Ergebnis kann höher oder niedriger ausfallen. Es kommt vor allem darauf an, wie gut die Kündigung vor Gericht halten würde.
Steuern und Sozialabgaben
Die Abfindung ist steuerpflichtig. Es kann aber eine Steuerermäßigung geben, die Fünftelregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz). Das Finanzamt rechnet dabei so, als käme nur ein Fünftel der Abfindung zu Ihrem übrigen Einkommen hinzu. Die Steuer auf dieses Fünftel wird dann mit fünf malgenommen. Wie viel das spart, hängt von Ihrem übrigen Einkommen ab. Die Ermäßigung setzt in der Regel voraus, dass die Abfindung in einem einzigen Kalenderjahr gezahlt wird.
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Das gilt auch 2026. Er zieht die Lohnsteuer zunächst ohne Ermäßigung ab. Die Ermäßigung bekommen Sie nur noch über die Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung. Zu viel gezahlte Steuer erstattet das Finanzamt.
Sozialabgaben fallen in der Regel nicht an. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Sozialversicherung beitragsfrei. Beitragspflichtig ist nur der Teil, mit dem bereits verdiente Ansprüche abgegolten werden, zum Beispiel rückständiger Lohn.
Folgen für das Arbeitslosengeld
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, verschiebt eine Abfindung das Arbeitslosengeld nicht. Zwei Fallen sollten Sie kennen.
Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag. Mit einem Aufhebungsvertrag lösen Sie das Arbeitsverhältnis selbst mit auf. Haben Sie dafür keinen wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit. Sie dauert in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Bei zwölf Wochen Sperrzeit verkürzt sich außerdem die Bezugsdauer um mindestens ein Viertel.
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn vier Punkte erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat eine Kündigung aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen fest angekündigt. Das Arbeitsverhältnis endet nicht früher als bei dieser Kündigung mit Kündigungsfrist. Sie sind nicht unkündbar. Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die Agentur entscheidet im Einzelfall. Fragen Sie dort nach, bevor Sie unterschreiben. Wer nur eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt und eine Abfindung annimmt, löst nach diesen Weisungen in der Regel keine Sperrzeit aus.
Ruhen bei verkürzter Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis früher als mit der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 158 Sozialgesetzbuch III). Ruhen heißt: Die Zahlung beginnt später. Für Beschäftigte, die ordentlich nicht kündbar sind, gelten eigene Fristen. Das dauert längstens bis zu dem Tag, an dem die Kündigungsfrist abgelaufen wäre, und höchstens ein Jahr. Es endet früher, sobald Sie mit Ihrem bisherigen Lohn einen bestimmten Teil der Abfindung verdient hätten. Dieser Teil liegt je nach Alter und Betriebszugehörigkeit zwischen 25 und 60 Prozent. Die Bezugsdauer wird durch das Ruhen allein nicht gekürzt. Während des Ruhens sind Sie aber nicht über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Klären Sie Versicherungsschutz und Beiträge früh mit Ihrer Krankenkasse. Einzelheiten stehen im Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit.
Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Rechtsgrundlage: § 1a KSchG, § 4 KSchG, § 34 EStG, § 158 SGB III, § 159 SGB III. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Kündigungsschutz leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































