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Abfindungsrechner: Was die Faustformel ergibt

Der Rechner zeigt, was die Formel des Gesetzes ergibt: ein halber Monatsverdienst je Jahr. Er rechnet vorsichtig und brutto. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht, das Ergebnis ist nur ein Ausgangspunkt für Verhandlungen.

Stand Oktober 2026KostenlosOhne Anmeldung

Was der Rechner nicht wissen kann

  • Ob Sie überhaupt eine Abfindung bekommen. Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Fest zugesagt ist der Betrag der Formel nur in einem Fall. Der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Gründen. Im Kündigungsschreiben steht, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und dass Sie die Abfindung bekommen, wenn Sie die Frist für die Klage verstreichen lassen. Und Sie klagen in den drei Wochen nicht. Der Arbeitgeber muss dieses Angebot nicht machen. Nennt das Schreiben einen anderen Betrag, lassen Sie es prüfen.
  • Wie eine Verhandlung ausgeht. In allen anderen Fällen ist die Formel nur eine übliche Faustformel. Sie ist ein Ausgangspunkt für Verhandlungen und kein Recht. Die tatsächliche Abfindung kann höher oder niedriger sein oder ganz ausbleiben. Es kommt vor allem darauf an, wie gut die Kündigung vor Gericht halten würde. Wichtig ist auch, ob das Kündigungsschutzgesetz für Sie gilt. Es gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate bestand, als die Kündigung bei Ihnen ankam. Außerdem muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte haben. Wer höchstens 30 Stunden in der Woche arbeitet, zählt dabei nur anteilig. Auszubildende zählen nicht mit. Es zählt der Tag, an dem die Kündigung ankam, nicht das Ende der Kündigungsfrist. Diesen Tag kennt der Rechner nicht. Hat Ihr Arbeitsverhältnis vor 2004 begonnen, kann eine Grenze von mehr als fünf Beschäftigten gelten. Gilt das Gesetz für Sie nicht, ist Ihre Position in einer Verhandlung schwach. Die Abfindung kann dann ganz ausbleiben. Ein Sozialplan kann eigene Beträge festlegen.
  • Die Frist für eine Klage. Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung ankam. Sie läuft auch weiter, während Sie verhandeln. Wer sie verpasst, hat kaum noch eine Verhandlungsposition. Nur beim Angebot im Kündigungsschreiben ist es umgekehrt: Dort bekommen Sie das Geld nur, wenn Sie nicht klagen.
  • Was genau zu Ihrem Monatsverdienst gehört. Gemeint ist, was Ihnen im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an Geld und Sachbezügen zusteht. Sachbezüge sind Leistungen, die Sie nicht als Geld bekommen, zum Beispiel ein Dienstwagen, den Sie privat nutzen dürfen. Gerechnet wird brutto. Ob Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld anteilig mitzählen, weiß der Rechner nicht. Er nimmt den Betrag, den Sie eintragen.
  • Welche Zeiten mitzählen. Der Rechner zählt vom ersten Tag bis zu dem Tag, an dem die Kündigungsfrist abläuft. Ob frühere Zeiten beim selben Arbeitgeber mitzählen, zum Beispiel eine Ausbildung oder ein früherer Vertrag, weiß er nicht. Einen Rest von höchstens sechs Monaten zählt er nicht mit. Das Gesetz regelt ausdrücklich nur das Aufrunden bei mehr als sechs Monaten.
  • Steuern und Sozialabgaben. Das Ergebnis ist ein Bruttobetrag. Der Rechner rechnet keine Steuer und kein Netto. Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Beiträge zur Sozialversicherung fallen auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel nicht an. Beitragspflichtig ist nur der Teil, mit dem schon verdiente Ansprüche abgegolten werden, zum Beispiel rückständiger Lohn.
  • Folgen für das Arbeitslosengeld. Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, verschiebt eine Abfindung das Arbeitslosengeld nicht. Endet das Arbeitsverhältnis früher und erhalten Sie eine Abfindung, ruht der Anspruch. Ruhen heißt: Die Zahlung beginnt später. Für Beschäftigte, die ordentlich nicht kündbar sind, gelten eigene Fristen. Bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht außerdem eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach, bevor Sie unterschreiben.

Diese Regeln benutzt der Rechner

RegelWas giltFundstelle
Höhe0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses§ 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG
Angefangenes Jahr, mehr als sechs Monatewird auf ein volles Jahr aufgerundet§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG
Angefangenes Jahr, höchstens sechs Monatezählt der Rechner nicht mitim Gesetz nicht ausdrücklich geregelt
Monatsverdienstwas Ihnen im letzten Monat bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an Geld und Sachbezügen zusteht§ 10 Abs. 3 KSchG
Ende der Dauerder Tag, an dem die Kündigungsfrist abläuft§ 1a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG
Kündigungsschutzgilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate bestand, als die Kündigung ankam, und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte hat. Hat das Arbeitsverhältnis vor 2004 begonnen, kann eine Grenze von mehr als fünf Beschäftigten gelten. Der Rechner kennt beides nicht und prüft es nicht. Bei weniger als einem Jahr nennt er nur den letzten Tag der ersten sechs Monate.§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KSchG
Höchstgrenze, wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auflöst12 Monatsverdienste. 15 Monatsverdienste ab 50 Jahren und 15 Jahren im Betrieb. 18 Monatsverdienste ab 55 Jahren und 20 Jahren im Betrieb. Die höheren Grenzen gelten nicht mehr ab dem Alter für die reguläre Altersrente. Der Rechner wendet diese Grenzen nicht an.§§ 9 und 10 KSchG

Beispiel: 3.600 Euro brutto im Monat, 12 Jahre und 8 Monate im Betrieb. Gezählt werden 13 Jahre. Ein halber Monatsverdienst sind 1.800 Euro. 13 mal 1.800 Euro ergibt 23.400 Euro.

Rechtsgrundlage: § 1a KSchG, § 1 KSchG, § 10 KSchG, § 4 KSchG, § 158 SGB III, § 159 SGB III. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Der Rechner ersetzt keine Beratung.

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