Kündigungsfrist-Rechner für den Arbeitsvertrag
Tragen Sie ein, wer kündigt und wann die Kündigung ankommt. Der Rechner zeigt den frühesten Tag, an dem das Arbeitsverhältnis nach dem Gesetz endet. Er rechnet vorsichtig und kennt Ihren Vertrag nicht. Steht dort eine längere Frist, gilt die längere.
Was der Rechner nicht wissen kann
- Was in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht. Der Vertrag kann längere Fristen vorsehen. Oft steht dort, dass die längeren Fristen des Arbeitgebers für beide Seiten gelten. Ihre Frist darf aber nicht länger sein als die des Arbeitgebers. Eine kürzere Frist im Arbeitsvertrag gilt nur in wenigen Ausnahmen. Ein Tarifvertrag kann die Fristen auch kürzer regeln. Lesen Sie beides nach.
- Kleine Betriebe und Aushilfen. Hat der Arbeitgeber in der Regel höchstens 20 Beschäftigte, kann im Vertrag eine kürzere Grundfrist stehen, zum Beispiel ohne die festen Endtage. Weniger als vier Wochen dürfen es nicht sein. Auszubildende zählen bei den 20 nicht mit. Bei einer Aushilfe für höchstens drei Monate darf der Vertrag eine noch kürzere Frist nennen.
- Ob die Kündigung wirksam ist. Sie muss auf Papier stehen und von Hand unterschrieben sein. Per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist sie unwirksam. Hat der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte und arbeiten Sie dort länger als sechs Monate, braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Grund. Für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsräte gilt ein besonderer Schutz.
- Die Frist für eine Klage. Wer sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren will, hat für die Klage beim Arbeitsgericht nur drei Wochen ab dem Tag, an dem die Kündigung ankam. Diese Frist läuft unabhängig von der Kündigungsfrist. Wer sie verpasst, muss die Kündigung in der Regel hinnehmen, auch wenn sie fehlerhaft war.
- Fristlose Kündigung. Aus einem wichtigen Grund kann jede Seite ohne Frist kündigen. Das rechnet der Rechner nicht. Er rechnet nur die Kündigung mit Frist.
- Wann die Kündigung wirklich ankam und welche Zeiten mitzählen. Der Rechner nimmt die Tage, die Sie eintragen. Ein Brief, der erst abends, an einem Sonntag oder an einem Feiertag eingeworfen wird, kommt meist erst am nächsten Werktag an. Auch der Samstag ist ein Werktag. Nur wenn ein Betrieb am Samstag geschlossen ist, kommt ein Brief an den Betrieb meist erst am Montag an. Feiertage kennt der Rechner nicht. Planen Sie im Zweifel mit dem späteren Ende. Ob frühere Zeiten beim selben Arbeitgeber mitzählen, zum Beispiel eine Ausbildung oder ein früherer Vertrag, weiß er nicht. Rechnen Sie im Zweifel auch mit dem früheren Beginn und lassen Sie prüfen, welcher gilt. Kommt die Kündigung kurz vor einem Jahrestag an, rechnet der Rechner streng: Am letzten Tag vor dem Jahrestag gilt noch die kürzere Frist.
- Sonderfälle. Für Auszubildende, bei Insolvenz des Arbeitgebers, bei befristeten Verträgen und bei einer Kündigung vor dem ersten Arbeitstag können andere Regeln gelten. Dafür ist der Rechner nicht gedacht.
Diese Fristen rechnet er
| Fall | Frist | Das Arbeitsverhältnis endet |
|---|---|---|
| Sie kündigen selbst | vier Wochen | am 15. oder am letzten Tag eines Monats |
| Der Arbeitgeber kündigt, das Arbeitsverhältnis besteht noch keine zwei Jahre | vier Wochen | am 15. oder am letzten Tag eines Monats |
| Der Arbeitgeber kündigt nach zwei Jahren | ein Monat | am letzten Tag eines Monats |
| nach fünf Jahren | zwei Monate | am letzten Tag eines Monats |
| nach acht Jahren | drei Monate | am letzten Tag eines Monats |
| nach zehn Jahren | vier Monate | am letzten Tag eines Monats |
| nach zwölf Jahren | fünf Monate | am letzten Tag eines Monats |
| nach 15 Jahren | sechs Monate | am letzten Tag eines Monats |
| nach 20 Jahren | sieben Monate | am letzten Tag eines Monats |
| Kündigung in einer vereinbarten Probezeit, höchstens sechs Monate lang | zwei Wochen | an jedem Tag |
Der Tag, an dem die Kündigung ankommt, zählt bei der Frist nicht mit. Für die Jahre zählt, wie lange das Arbeitsverhältnis an diesem Tag schon bestanden hat. Wegen Wochenende oder Feiertag wird nichts verschoben.
Rechtsgrundlage: § 622 BGB, § 187 BGB, § 188 BGB, § 38 SGB III, § 623 BGB, § 4 KSchG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Der Rechner ersetzt keine Beratung.
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