Widerspruch Krankenkasse: Muster, Aufbau und Frist
Die Krankenkasse hat Ihren Antrag abgelehnt. Mit einem kurzen Brief wahren Sie die Frist von einem Monat. Die Begründung reichen Sie später nach.
- Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der Krankenkasse sein, nachdem Sie den Bescheid bekommen haben.
- Legen Sie ihn schriftlich mit Unterschrift oder zur Niederschrift bei der Kasse ein, denn ein Anruf ist kein Widerspruch.
- Für die Frist genügt ein kurzer Brief ohne Begründung, in dem Sie auch um das Gutachten des Medizinischen Dienstes bitten.
Wann Sie diesen Brief brauchen
Sie brauchen den Widerspruch, wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse einen Antrag abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt hat. Das kann ein Hilfsmittel sein, eine Reha, Fahrkosten oder das Krankengeld. Das Schreiben mit der Entscheidung heißt Bescheid.
Am Ende des Bescheids steht die Rechtsbehelfsbelehrung. Das ist der Hinweis, wo und bis wann Sie widersprechen können. Schicken Sie den Widerspruch an die Stelle, die dort genannt ist. Der Widerspruch kostet bei der Krankenkasse nichts.
Wichtig: Das Muster gilt nur für die gesetzliche Krankenkasse, nicht für eine private Krankenversicherung.
Was in den Widerspruch gehört
| Bestandteil | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Name, Anschrift, Versichertennummer | Die Angaben der versicherten Person. |
| Datum und Aktenzeichen des Bescheids | So kann die Kasse den Brief zuordnen. |
| Der Satz „Ich lege Widerspruch ein“ | Das Wort Widerspruch sollte vorkommen. |
| Bitte um das Gutachten | Der Medizinische Dienst begutachtet für die Kassen medizinische Fragen. Hat die Kasse ihn gefragt, bitten Sie um Akteneinsicht und um eine Kopie des Gutachtens. |
| Ankündigung der Begründung | „Die Begründung reiche ich nach.“ So bleibt Zeit für Gutachten und Arztberichte. |
| Unterschrift | Von Hand, unter dem Brief. |
Sie dürfen die Akten zu Ihrem Antrag einsehen, soweit Sie die Unterlagen brauchen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Sie können sich auch Kopien geben lassen. Dafür darf die Kasse einen angemessenen Kostenersatz verlangen. Die Akteneinsicht findet grundsätzlich bei der Kasse statt. Deshalb ist der Satz im Muster als Bitte formuliert.
[Ihr Name], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]
An: [Name der Krankenkasse], [Anschrift aus dem Bescheid]
[Ort], [Datum]
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen], Versichertennummer: [Versichertennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren oben genannten Bescheid über [abgelehnte Leistung] lege ich Widerspruch ein.
Ich bitte um Akteneinsicht. Falls Sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt haben, senden Sie mir bitte eine Kopie davon zu.
Die Begründung reiche ich nach.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift von Hand], [Ihr Name]
Diese Kurzfassung reicht, um die Frist zu wahren und um das Gutachten zu bitten. Sie enthält keine Begründung. Sie gilt nicht für die private Krankenversicherung und passt nicht für Sonderfälle, etwa wenn die Kasse über Ihren Antrag noch gar nicht entschieden hat.
Frist und Versand
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der Krankenkasse eingehen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Kommt er mit einfacher Post, gilt er am vierten Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben. Rechnen Sie zur Sicherheit ab dem Datum, das auf dem Bescheid steht.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, haben Sie ein Jahr Zeit. Verlassen Sie sich darauf nur im Notfall.
Das Gesetz verlangt den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift. Schriftlich heißt: ein Brief auf Papier mit Ihrer Unterschrift. Zur Niederschrift heißt: Sie gehen zur Kasse und lassen den Widerspruch dort aufschreiben. Elektronisch zählt der Widerspruch nur auf den Wegen, die das Gesetz zulässt und die Ihre Kasse dafür eröffnet hat. Das Gesetz nennt zum Beispiel ein Online-Formular der Kasse, bei dem Sie sich mit dem Online-Ausweis oder der elektronischen Gesundheitskarte ausweisen. Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht. Fragen Sie Ihre Kasse, ob sie einen sicheren elektronischen Weg für Widersprüche anbietet. Im Zweifel schicken Sie den Brief auf Papier.
Sichern Sie einen Nachweis. Schicken Sie den Brief als Einschreiben. Oder geben Sie ihn bei der Kasse ab und lassen Sie sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
Häufige Fehler
- Nur angerufen. Ein Anruf bei der Kasse ist kein Widerspruch, auch wenn man Ihnen eine neue Prüfung zusagt.
- Auf Unterlagen gewartet. Wer auf den Arztbericht wartet, verpasst leicht die Frist. Legen Sie zuerst Widerspruch ein.
- Nicht um das Gutachten gebeten. Sonst wissen Sie oft nicht, worauf die Kasse ihre Ablehnung stützt.
- Zu allgemein begründet. Beschreiben Sie, wofür Sie die Leistung im Alltag brauchen. Legen Sie möglichst eine Stellungnahme Ihres Arztes bei.
Was danach passiert
Die Krankenkasse prüft den Bescheid noch einmal. Gibt sie Ihnen recht, bekommen Sie einen neuen Bescheid. Bleibt sie bei der Ablehnung, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen. Gerichtsgebühren fallen für Versicherte dort nicht an.
Haben Sie die Frist verpasst, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Die Kasse muss den Bescheid dann erneut prüfen.
Wenn die Kasse gar nicht entscheidet: Über einen Antrag auf eine Leistung muss die Krankenkasse in der Regel spätestens drei Wochen nach Eingang entscheiden. Holt sie ein Gutachten ein, etwa beim Medizinischen Dienst, sind es fünf Wochen. Schafft sie das nicht, muss sie Ihnen die Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitteilen. Hören Sie nichts, fragen Sie schriftlich nach. Kaufen oder bezahlen Sie die Leistung nicht selbst, nur weil die Frist abgelaufen ist. Die Kasse darf auch danach noch über Ihren Antrag entscheiden und ihn ablehnen. Dann können Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Lassen Sie sich vorher beraten. Für eine Reha gelten andere Vorschriften.
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