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Vorlage · Gesundheit

Widerspruch GdB: Muster, Aufbau und Frist

GdB zu niedrig, Merkzeichen oder Schwerbehindertenausweis abgelehnt: Ein kurzer Brief an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, wahrt die Frist von einem Monat. Die Begründung reichen Sie nach.

Stand Oktober 2026Lesezeit 4 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde sein, die den Bescheid erlassen hat.
  • Er ist als unterschriebener Brief oder zur Niederschrift bei der Behörde möglich, eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht.
  • Als Inhalt genügt für die Frist der Satz „Ich lege Widerspruch ein“, und in der Begründung zählen später Ihre Einschränkungen im Alltag, nicht nur die Diagnosen.

Wann Sie diesen Brief brauchen

Den Grad der Behinderung, kurz GdB, stellt auf Antrag das Versorgungsamt fest. In manchen Bundesländern heißt die Behörde anders, zum Beispiel Zentrum Bayern Familie und Soziales oder Landesamt für Soziales und Versorgung. Sie entscheidet im selben Bescheid auch über die Merkzeichen, also die Buchstaben im Ausweis für besondere Einschränkungen.

Der Brief passt in drei Fällen:

  • Der GdB ist aus Ihrer Sicht zu niedrig.
  • Ein beantragtes Merkzeichen wurde abgelehnt.
  • Sie bekommen keinen Schwerbehindertenausweis, weil der GdB unter 50 liegt.

Der Widerspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Die Behörde muss ihre Entscheidung dann noch einmal prüfen. Sie prüft dabei den ganzen Bescheid, nicht nur den Punkt, der Sie stört.

Was in den Brief gehört

BestandteilWorauf es ankommt
Name und AnschriftGemeint ist die Person, um deren GdB es geht.
Datum und Aktenzeichen des BescheidsÜbernehmen Sie beides aus dem Bescheid. So kann die Behörde den Brief zuordnen.
Der Satz „Ich lege Widerspruch ein“Mehr Inhalt braucht es für die Frist nicht. Der Brief muss aber unterschrieben sein und rechtzeitig bei der Behörde ankommen.
Antrag auf AkteneinsichtSie dürfen die Akte einsehen, soweit Sie das für Ihre Rechte brauchen (§ 25 SGB X). Die Einsicht findet grundsätzlich bei der Behörde statt. Dort können Sie sich Kopien geben lassen. Dass die Behörde Ihnen Kopien der ärztlichen Stellungnahmen zuschickt, können Sie nur erbitten. Aus den Stellungnahmen sehen Sie, wie die Behörde Ihre Unterlagen bewertet hat. Für Kopien darf sie einen angemessenen Ersatz ihrer Kosten verlangen.
Ankündigung der Begründung„Die Begründung reiche ich nach.“ Sie müssen sie nicht sofort liefern.
UnterschriftVon Hand.
Kurzfassung zum Fristwahren

[Ihr Name], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]

An: [Name der Behörde laut Bescheid], [Anschrift der Behörde]

[Ort], [Datum]

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids], Aktenzeichen: [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren oben genannten Bescheid lege ich Widerspruch ein.

Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Bitte senden Sie mir Kopien der ärztlichen Stellungnahmen und Befunde, auf die Sie Ihre Entscheidung stützen.

Die Begründung reiche ich nach, sobald mir diese Unterlagen vorliegen.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Ihr Name]

Diese Kurzfassung reicht, um die Frist zu wahren und um die ärztlichen Stellungnahmen zu bitten. Sie richtet sich gegen den ganzen Bescheid. Sie enthält keine Begründung und deckt Sonderfälle nicht ab, etwa die Herabsetzung eines bisherigen GdB.

Frist und Versand

Sie haben einen Monat Zeit. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Ein Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wann er zur Post ging, wissen Sie meist nicht. Rechnen Sie deshalb zur Sicherheit ab dem Datum, das auf dem Bescheid steht.

Am Ende des Bescheids steht die Rechtsbehelfsbelehrung. Das ist der Hinweis, wo und bis wann Sie widersprechen können. Fehlt sie oder ist sie falsch, gilt ein Jahr. Verlassen Sie sich darauf nur im Notfall.

Der Widerspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde ankommen. Zugelassen sind ein unterschriebener Brief oder die Niederschrift: Sie gehen zur Behörde und lassen den Widerspruch dort aufschreiben. Elektronisch geht es nur auf den Wegen, die das Gesetz zulässt und die Ihre Behörde anbietet, zum Beispiel mit qualifizierter elektronischer Signatur. Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht.

Schicken Sie den Brief als Einschreiben. Oder geben Sie ihn ab und lassen Sie sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen. Gebühren verlangt die Behörde für den Widerspruch nicht.

Häufige Fehler

  • Auf Befunde gewartet. Legen Sie zuerst Widerspruch ein. Die Begründung folgt später.
  • Nur Diagnosen genannt. Für den GdB zählt, wie stark die Erkrankungen Sie im Alltag einschränken. Beschreiben Sie, was nicht mehr geht oder nur mit Mühe. Beschönigen Sie nichts.
  • Keine aktuellen Befunde beigelegt. Die Behörde entscheidet in der Regel nach Aktenlage, also nur anhand der Unterlagen. Eine eigene Untersuchung ist die Ausnahme.
  • Nur die schwerste Erkrankung erwähnt. Nennen Sie alle Beeinträchtigungen. Die Behörde bewertet, wie sie zusammen wirken. Die einzelnen Werte zählt sie nicht zusammen.
  • Kein Nachweis. Ohne Beleg können Sie nicht zeigen, dass der Brief rechtzeitig ankam.

Was danach passiert

Gibt die Behörde Ihnen recht, bekommen Sie einen neuen Bescheid. Bleibt es bei der Entscheidung, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid mit Begründung. Je nach Bundesland kommt er von einer anderen Stelle als der erste Bescheid. Danach können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Wer dort als Mensch mit Behinderung um seinen GdB oder ein Merkzeichen klagt, zahlt keine Gerichtskosten. Das gilt auch, wenn die Behinderung erst festgestellt werden soll. Einen Anwalt müssen Sie beim Sozialgericht nicht haben.

Ist die Monatsfrist schon vorbei, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Die Behörde muss den Bescheid dann erneut prüfen.

Dieser Text informiert allgemein mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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  • 4 Musterbriefe und Vorteile-Rechner
Inhaltsverzeichnis aus Schwerbehindertenausweis leicht gemachtSeite 3 aus Schwerbehindertenausweis leicht gemachtSeite 4 aus Schwerbehindertenausweis leicht gemacht

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Rechtsgrundlage: § 84 SGG, § 87 SGG, § 183 SGG, § 25 SGB X. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Diese Seite und das Muster ersetzen keine Beratung.