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Gesundheit

Schwerbehindertenausweis: Antrag, GdB und Vorteile

Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Der Ausweis bringt Vorteile im Beruf, bei der Steuer, bei der Rente und im Nahverkehr.

Stand Oktober 2026Lesezeit 5 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Den Grad der Behinderung stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest, den Schwerbehindertenausweis gibt es ab GdB 50.
  • Schwerbehinderte Beschäftigte haben fünf Tage Zusatzurlaub und nach sechs Monaten im Betrieb einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Der Steuer-Pauschbetrag reicht je nach GdB von 384 bis 2.840 Euro im Jahr, die Wertmarke für Bus und Bahn kostet 104 Euro im Jahr.

Was der Grad der Behinderung bedeutet

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, gibt an, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung Ihr Leben einschränkt. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Dabei zählen alle Lebensbereiche, nicht nur der Beruf.

Als Behinderung gilt eine Beeinträchtigung, die voraussichtlich länger als sechs Monate anhält. Haben Sie mehrere Erkrankungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt. Die Behörde bewertet, wie sich alle Beeinträchtigungen zusammen auswirken.

  • GdB 20 bis 40: Sie erhalten einen Bescheid, aber keinen Ausweis. Den Steuer-Pauschbetrag gibt es trotzdem.
  • GdB 30 oder 40: Sie können sich bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen, wenn Sie wegen der Behinderung sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten. Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingeht. Zusatzurlaub, Freifahrt und die frühere Rente gibt es mit der Gleichstellung nicht.
  • GdB ab 50: Sie gelten als schwerbehindert und können den Schwerbehindertenausweis bekommen.

So stellen Sie den Antrag

Den Antrag stellen Sie beim Versorgungsamt. In manchen Bundesländern heißt die Behörde anders, zum Beispiel Zentrum Bayern Familie und Soziales oder Landesamt für Soziales und Versorgung. Das Formular bekommen Sie bei der Behörde oder online.

Geben Sie alle Beeinträchtigungen an, nicht nur die schwerste. Legen Sie ärztliche Unterlagen bei, die Sie schon haben. Die Behörde entscheidet in der Regel nach Aktenlage. Das heißt: Ein ärztlicher Dienst wertet die Unterlagen aus. Eine eigene Untersuchung ist die Ausnahme. Beschreiben Sie deshalb genau, wobei Sie im Alltag eingeschränkt sind. Beschönigen Sie nichts.

Am Ende erhalten Sie einen Bescheid mit dem GdB und den Merkzeichen. Halten Sie den GdB für zu niedrig, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich.

Der Ausweis wird meist befristet, längstens auf fünf Jahre. Ist keine wesentliche Änderung Ihres Gesundheitszustands zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden. Beantragen Sie die Verlängerung etwa drei Monate vor Ablauf. Vorsicht bei einem Antrag auf Neufeststellung, weil sich Ihr Zustand verschlechtert hat: Der GdB kann dabei auch sinken.

Die wichtigsten Merkzeichen

Merkzeichen sind Buchstaben im Ausweis. Sie stehen für besondere Einschränkungen und sind die Voraussetzung für weitere Hilfen, die sogenannten Nachteilsausgleiche.

MerkzeichenBedeutung
Gerheblich gehbehindert, also im Straßenverkehr deutlich in der Bewegung eingeschränkt
aGaußergewöhnlich gehbehindert, also außerhalb des Autos dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung beweglich
Hhilflos, also im Alltag dauernd auf fremde Hilfe angewiesen
BSie dürfen eine Begleitperson mitnehmen, die in Bus und Bahn kostenlos mitfährt
Blblind
Glgehörlos
RFgesundheitliche Voraussetzungen für einen ermäßigten Rundfunkbeitrag
TBltaubblind, also Hörbehinderung mit GdB von mindestens 70 und Sehbehinderung mit GdB 100

Vorteile im Beruf

  • Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Beschäftigte bekommen bei einer Fünf-Tage-Woche fünf bezahlte Arbeitstage Urlaub im Jahr zusätzlich. Bei einer Vier-Tage-Woche sind es vier Tage. Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Beispiel: Gilt die Schwerbehinderung ab 1. Juli, sind es 6 Zwölftel von 5 Tagen, also 2,5 Tage. Das wird auf 3 Tage aufgerundet.
  • Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber braucht vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts, das mancherorts Inklusionsamt heißt. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Der Schutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
  • Mehrarbeit: Auf Ihr Verlangen werden Sie von Mehrarbeit freigestellt. Gemeint ist Arbeit über acht Stunden am Werktag hinaus.

Kündigungsschutz und Freistellung von Mehrarbeit gelten auch für Gleichgestellte.

Steuern und Rente

Beim Finanzamt können Sie den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Das ist ein fester Betrag im Jahr, der Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert. Einzelne Kosten müssen Sie dafür nicht nachweisen. Es gibt ihn schon ab GdB 20.

GdBPauschbetrag im Jahr
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.440 Euro
701.780 Euro
802.120 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro

Menschen, die hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten stattdessen 7.400 Euro im Jahr.

Schwerbehinderte Menschen können außerdem früher in Rente gehen. Voraussetzung sind eine Wartezeit von 35 Jahren in der Rentenversicherung und ein GdB von mindestens 50 beim Rentenbeginn. Wer 1964 oder später geboren ist, bekommt diese Altersrente mit 65 Jahren ohne Abzug. Frühestens ist sie mit 62 Jahren möglich. Für die Jahrgänge bis 1963 gelten etwas niedrigere Altersgrenzen. Dann wird die Rente für jeden vorgezogenen Monat um 0,3 Prozent gekürzt, höchstens um 10,8 Prozent. Der Abzug bleibt dauerhaft.

Rechenbeispiel: Sie gehen mit 62 statt mit 65 in Rente, also 36 Monate früher. 36 mal 0,3 Prozent ergeben 10,8 Prozent. Von einer Rente von 1.500 Euro brutto im Monat bleiben rechnerisch 1.338 Euro. Das sind 162 Euro weniger.

Bus und Bahn mit Wertmarke

Mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können Sie im Nahverkehr kostenlos fahren: in Bussen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszügen in der 2. Klasse. Dafür brauchen Sie zusätzlich zum Ausweis ein Beiblatt mit einer Wertmarke. Sie bekommen es auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

  • Wertmarke für ein Jahr: 104 Euro
  • Wertmarke für ein halbes Jahr: 53 Euro

Die Jahresmarke kostet umgerechnet rund 8,67 Euro im Monat. Kostenlos bekommen Sie die Jahresmarke auf Antrag, wenn Sie blind oder hilflos sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen.

Steht im Ausweis das Merkzeichen B, fährt eine Begleitperson kostenlos mit, auch im Fernverkehr. Wer die Ermäßigung der Kfz-Steuer nutzt, bekommt in dieser Zeit keine Wertmarke.

Dieser Artikel gibt die Rechtslage mit Stand Oktober 2026 wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsgrundlage: § 2 SGB IX, § 152 SGB IX, § 228 SGB IX, § 33b EStG, § 37 SGB VI. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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