Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen, Höhe und Antrag
Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. So prüfen Sie Voraussetzungen, Höhe und Fristen.
- Volle Erwerbsminderungsrente gibt es bei weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag, die halb so hohe teilweise Rente bei drei bis unter sechs Stunden, jeweils bezogen auf jede Tätigkeit.
- Nötig sind in der Regel fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, die Rente wird meist auf längstens drei Jahre befristet.
- Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und danach ohne Gerichtskosten beim Sozialgericht klagen.
Wann Sie als erwerbsgemindert gelten
Die Erwerbsminderungsrente ist für Menschen gedacht, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit kaum oder gar nicht mehr arbeiten können. Entscheidend ist, wie viele Stunden am Tag Sie noch arbeiten könnten. Ihr bisheriger Beruf spielt dabei keine Rolle. Die Rentenversicherung prüft, ob Sie irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen würden. Ein Dachdecker, der nicht mehr aufs Dach kann, aber noch sechs Stunden täglich eine leichtere Arbeit ausüben könnte, gilt deshalb nicht als erwerbsgemindert.
| Mögliche Arbeitszeit pro Tag | Einstufung | Rente |
|---|---|---|
| unter 3 Stunden | volle Erwerbsminderung | volle Rente |
| 3 bis unter 6 Stunden | teilweise Erwerbsminderung | halbe Rente |
| 6 Stunden und mehr | keine Erwerbsminderung | keine Rente |
Ein Sonderfall: Wer noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber arbeitslos ist, weil es keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz gibt, kann unter Umständen die volle Rente bekommen. Nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, kommt es in einer Sonderregel noch auf den bisherigen Beruf an.
Die Rente wird längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Das ist das Alter, ab dem Sie die normale Altersrente bekommen.
Welche Versicherungszeiten Sie brauchen
Neben der Gesundheit prüft die Rentenversicherung zwei Dinge:
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein, bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. Wartezeit heißt Mindestversicherungszeit.
- Drei Jahre Pflichtbeiträge: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen, zum Beispiel aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um bestimmte Zeiten ohne Beiträge, etwa bei Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft. Außerdem gibt es Ausnahmen. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt. Dann kann schon ein einziger Beitrag genügen, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren. Eine weitere Ausnahme gilt für Menschen, die innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende ihrer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden. Sie brauchen mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren.
Reha vor Rente und der Weg zum Antrag
Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Die Rentenversicherung prüft zuerst, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation Ihre Arbeitsfähigkeit verbessern kann. Ein Reha-Antrag ist deshalb kein Umweg. Er gilt sogar als Rentenantrag, wenn Sie erwerbsgemindert sind und die Reha keinen Erfolg verspricht oder erfolglos geblieben ist.
Die Rente gibt es nur auf Antrag. So läuft das Verfahren ab:
- Antrag stellen: Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, online oder auf Papier. Hilfe beim Ausfüllen bekommen Sie in den Beratungsstellen, bei ehrenamtlichen Versichertenberatern und im Versicherungsamt Ihrer Gemeinde. Die Gemeinde nimmt den Antrag auch entgegen.
- Unterlagen zusammenstellen: Gebraucht werden eine Liste Ihrer Erkrankungen, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte, Angaben zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten und eine Aufstellung Ihrer bisherigen Tätigkeiten. Legen Sie Arztberichte bei, die Sie schon haben.
- Prüfung und Begutachtung: Die Rentenversicherung entscheidet anhand der ärztlichen Unterlagen. Reichen diese nicht aus, fordert sie weitere Gutachten an.
Beschönigen Sie bei einer Begutachtung nichts. Schildern Sie, was im Alltag nicht mehr geht und wie lange Sie durchhalten.
Warten Sie mit dem Antrag nicht zu lange. Wird er später als drei Kalendermonate nach dem Monat gestellt, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
Befristung: meist eine Rente auf Zeit
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet, und zwar für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn. Mit Ablauf der Frist endet die Zahlung von selbst. Sind Sie weiterhin erwerbsgemindert, müssen Sie die Verlängerung beantragen. Stellen Sie diesen Antrag rechtzeitig vor dem Ende, damit keine Lücke entsteht. Auch jede Verlängerung gilt für höchstens drei Jahre.
Unbefristet wird die Rente gezahlt, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist. Davon ist nach insgesamt neun Jahren Befristung auszugehen. Das gilt aber nur, wenn der Anspruch nicht von der Lage am Arbeitsmarkt abhängt.
Wichtig für Ihre Planung: Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Tritt sie im März 2026 ein, gibt es die Rente also frühestens ab dem 1. Oktober 2026. Für die Zeit davor kommen andere Leistungen in Frage, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Endet eine solche Leistung nach der Feststellung der vollen Erwerbsminderung früher, kann die Rente in bestimmten Fällen direkt anschließen.
Höhe der Rente und Hinzuverdienst
Die Rente richtet sich nach Ihren bisherigen Versicherungszeiten. Dazu kommt die Zurechnungszeit. Die Rentenversicherung rechnet Ihnen die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem festen Alter hinzu, obwohl Sie in dieser Zeit nicht mehr einzahlen. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten. Wer mit 50 Jahren erwerbsgemindert wird, bekommt so 16 Jahre und 3 Monate hinzugerechnet. Für spätere Rentenbeginne steigt das Alter schrittweise, bis ab 2031 das vollendete 67. Lebensjahr gilt.
Dem steht ein Abschlag gegenüber. Für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt, wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, höchstens um 10,8 Prozent. Wer bei Rentenbeginn jünger als 62 ist, hat in der Regel den Höchstabschlag. Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Die Rente beginnt mit genau 63 Jahren, also 24 Monate zu früh. Der Abschlag beträgt 24 mal 0,3 Prozent, das sind 7,2 Prozent. Aus rechnerisch 1.200 Euro werden 1.113,60 Euro. Wer 40 Jahre bestimmter Versicherungszeiten erreicht, für den gelten die Altersgrenzen 63 statt 65 und 60 statt 62 Jahre.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die volle Rente.
Neben der Rente dürfen Sie hinzuverdienen. Dafür gibt es eine jährliche Hinzuverdienstgrenze. Bei voller Erwerbsminderung gilt ein fester Betrag. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze deutlich höher und hängt von Ihrem früheren Verdienst ab. Die Beträge werden in der Regel jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Den aktuellen Wert und Ihre persönliche Grenze nennt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung.
Verdienen Sie mehr, werden 40 Prozent des Betrags über der Grenze angerechnet, verteilt auf zwölf Monate. Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Ihr Verdienst liegt im Jahr 1.200 Euro über der Grenze. 40 Prozent davon sind 480 Euro im Jahr. Ihre Rente sinkt dann um 40 Euro im Monat.
Achten Sie auch auf die Arbeitszeit. Sie dürfen nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens arbeiten, bei voller Erwerbsminderung also unter drei Stunden täglich. Sonst kann der Rentenanspruch entfallen.
Wenn die Rentenversicherung ablehnt
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Schicken Sie den Widerspruch schriftlich an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Sie können ihn dort auch mündlich aufnehmen lassen. Ein Satz genügt für den Anfang: „Gegen Ihren Bescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein.“ Untermauern Sie ihn möglichst mit aktuellen ärztlichen Befunden.
Bleibt die Rentenversicherung bei ihrer Ablehnung, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen. Gerichtskosten fallen für Versicherte dort nicht an.
Rechtsgrundlage: § 43 SGB VI, § 102 SGB VI, § 96a SGB VI, § 84 SGG, Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Erwerbsminderungsrente leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































