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Vorsorge

Erbe ausschlagen: Frist, Ablauf und Kosten

Wer erbt, übernimmt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit der Ausschlagung vermeiden Sie diese Haftung, haben dafür aber in der Regel nur sechs Wochen Zeit.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Die Frist beträgt sechs Wochen, sobald Sie von der Erbschaft und dem Grund wissen. In bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate.
  • Sie erklären die Ausschlagung beim Nachlassgericht oder über einen Notar, ein einfacher Brief reicht nicht.
  • Bei einem überschuldeten Nachlass kostet die Erklärung beim Gericht 30 Euro, und oft müssen Sie auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen.

Wann sich das Ausschlagen lohnt

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Nachlass automatisch auf die Erben über. Der Nachlass ist alles, was der Verstorbene hinterlässt: Geld, Haus und Möbel, aber auch Kredite und offene Rechnungen. Als Erbe haften Sie für diese Schulden (§ 1967 BGB), und zwar grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen.

Wollen Sie das nicht, müssen Sie das Erbe ausschlagen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn der Nachlass überschuldet ist, wenn also die Schulden höher sind als das Vermögen. Nach der Ausschlagung bekommen Sie nichts aus dem Nachlass. Für die Schulden des Verstorbenen haften Sie dann aber auch nicht. Die Kosten der Bestattung können nahe Angehörige je nach Landesrecht trotzdem treffen.

Es gilt: ganz oder gar nicht. Sie können nicht das Sparbuch behalten und den Kredit ablehnen. Eine Ausschlagung nur für einen Teil ist unwirksam. Bedingungen sind ebenfalls nicht erlaubt, zum Beispiel „nur, wenn meine Schwester alles bekommt“.

Die Frist: sechs Wochen

Sie haben sechs Wochen Zeit (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt nicht automatisch am Todestag. Sie beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe geworden sind und aus welchem Grund, also durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament. Bei der gesetzlichen Erbfolge ist dafür kein Brief vom Gericht nötig. Es zählt, wann Sie es zum ersten Mal erfahren haben.

Ihre LageFrist
Normalfall6 Wochen ab dem Tag, an dem Sie von der Erbschaft und dem Grund erfahren
Sie erben durch ein Testament6 Wochen, frühestens ab dem Tag, an dem das Nachlassgericht Ihnen das Testament bekannt gibt
Sie rücken nach, weil ein anderer Erbe ausgeschlagen hat6 Wochen ab dem Tag, an dem Sie von dieser Ausschlagung erfahren
Der Verstorbene hatte seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, oder Sie selbst sind bei Fristbeginn im Ausland6 Monate

Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen. Eine Terminanfrage beim Gericht hält die Frist nicht an. Die Erklärung selbst muss rechtzeitig abgegeben sein. Kümmern Sie sich deshalb gleich in der ersten Woche um einen Termin.

So schlagen Sie aus: Schritt für Schritt

  1. Überblick verschaffen. Sehen Sie Kontoauszüge, Post, Verträge und Mahnungen des Verstorbenen durch. Nehmen Sie in dieser Zeit nichts aus dem Nachlass für sich.
  2. Gericht wählen. Zuständig ist das Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Sie dürfen auch zum Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort gehen (§ 344 FamFG). Es leitet Ihre Erklärung weiter.
  3. Termin vereinbaren. Rufen Sie sofort an und fragen Sie, welche Unterlagen das Gericht sehen will. In der Regel brauchen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Bringen Sie die Sterbeurkunde mit, wenn Sie eine haben. Halten Sie Namen und Anschriften der nächsten Verwandten bereit.
  4. Erklärung abgeben. Das Gericht schreibt Ihre Erklärung auf. Juristen nennen das „zur Niederschrift“. Sie können stattdessen zu einem Notar gehen, der Ihre Unterschrift beglaubigt (§ 1945 BGB). Diese Erklärung muss dann innerhalb der Frist beim Nachlassgericht ankommen. Ein einfacher Brief an das Gericht reicht nicht.
  5. An die Kinder denken. Oft rücken Ihre Kinder nach. Klären Sie im selben Termin, ob Sie auch für sie ausschlagen.

Was die Ausschlagung kostet

Die Gebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Wert Ihres Anteils am Nachlass nach Abzug der Schulden. Ist der Nachlass überschuldet oder wertlos, zahlen Sie beim Gericht die Mindestgebühr von 30 Euro.

Hat der Nachlass einen Wert, steigt die Gebühr. Das Gericht berechnet dann eine halbe Gebühr nach der Tabelle B des Gesetzes. Beispiele:

  • Wert von 10.000 Euro: 37,50 Euro
  • Wert von 25.000 Euro: 57,50 Euro
  • Wert von 50.000 Euro: 82,50 Euro

Beim Notar wird es in der Regel teurer, weil Umsatzsteuer hinzukommt. Dafür darf der Notar Sie rechtlich beraten. Das Gericht darf das nicht.

Was danach passiert: Kinder und weitere Erben

Nach der Ausschlagung werden Sie so behandelt, als hätten Sie nie geerbt (§ 1953 BGB). Das Erbe fällt an die Person, die als Nächste an der Reihe ist. Oft sind das Ihre eigenen Kinder. Das Gericht soll die Nachrücker informieren. Für sie läuft dann eine eigene Frist. Volljährige Kinder müssen selbst ausschlagen.

Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung. Haben beide das Sorgerecht, müssen beide die Erklärung abgeben. Ein Elternteil allein reicht dann nicht.

Grundsätzlich muss das Familiengericht genehmigen, wenn Eltern für ihr Kind ein Erbe ausschlagen. Es gibt eine wichtige Ausnahme (§ 1643 BGB): Erbt das Kind nur deshalb, weil ein sorgeberechtigter Elternteil vorher selbst ausgeschlagen hat, ist in der Regel keine Genehmigung nötig.

Ein Beispiel: Ihr Vater stirbt und hinterlässt Schulden. Sie schlagen aus, dadurch rückt Ihre zehnjährige Tochter nach. Für sie können Sie ohne Genehmigung ausschlagen. Anders ist es, wenn der Großvater seine Enkelin im Testament direkt als Erbin eingesetzt hat oder wenn Sie neben Ihrem Kind zum Erben berufen waren. Dann brauchen Sie die Genehmigung. Erklären Sie die Ausschlagung trotzdem innerhalb der Frist. Stellen Sie in dieser Zeit auch den Antrag beim Familiengericht.

Annahme, Anfechtung und andere Wege

Haben Sie das Erbe einmal angenommen, können Sie es nicht mehr ausschlagen (§ 1943 BGB). Annehmen können Sie auch durch Ihr Verhalten, ohne es zu wollen. Das kann zum Beispiel gelten, wenn Sie Geld vom Konto des Verstorbenen auf Ihr eigenes Konto überweisen oder Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen. Wer nur die Beerdigung bezahlt oder den Nachlass sichert, nimmt damit nicht automatisch an.

Stellen Sie erst nach der Annahme oder nach Ablauf der Frist fest, dass erhebliche Schulden da sind, können Sie die Annahme unter Umständen anfechten. Voraussetzung ist zum Beispiel ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Dafür haben Sie in der Regel wieder nur sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem Sie den Irrtum bemerken (§ 1954 BGB). Die Anfechtung erklären Sie in derselben Form wie die Ausschlagung. Sie wirkt dann wie eine Ausschlagung. Ob sie Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab. Holen Sie dafür rechtlichen Rat ein.

Ist der Nachlass unübersichtlich, gibt es Wege, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen:

  • Nachlassverwaltung: Sie beantragen sie beim Nachlassgericht. Ein Verwalter bezahlt die Schulden aus dem Nachlass. Ihre Haftung beschränkt sich dann auf den Nachlass (§ 1975 BGB).
  • Nachlassinsolvenz: Reicht der Nachlass nicht für alle Schulden, wird beim Insolvenzgericht ein Verfahren über den Nachlass beantragt. Wissen Sie als Erbe von der Überschuldung, müssen Sie den Antrag unverzüglich stellen (§ 1980 BGB).
  • Dürftigkeitseinrede: Deckt der Nachlass nicht einmal die Kosten dieser Verfahren, dürfen Sie Zahlungen verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht (§ 1990 BGB). Den Nachlass selbst müssen Sie herausgeben.
  • Gläubigeraufgebot: Das Gericht fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Den Antrag können Sie erst stellen, wenn Sie das Erbe angenommen haben. Bei der Entscheidung in den ersten sechs Wochen hilft er also nicht.

Diese Wege sind aufwendiger als die Ausschlagung. Steht fest, dass der Nachlass überschuldet ist, ist die Ausschlagung meist der einfachere Weg.

Rechtsgrundlage: § 1944 BGB, § 1945 BGB, § 1643 BGB, § 344 FamFG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiz-Services: Erbe ausschlagen. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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