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Geld und Kredit

Mahnbescheid bekommen: Was Sie jetzt tun müssen

Ein Mahnbescheid kommt vom Gericht im gelben Umschlag. Sie haben zwei Wochen Zeit, um zu zahlen oder zu widersprechen. Wer nichts tut, riskiert die Zwangsvollstreckung.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Das Gericht hat die Forderung nicht geprüft, trotzdem müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zahlen oder widersprechen.
  • Für den Widerspruch genügt das beiliegende Formular, eine Begründung brauchen Sie nicht.
  • Wer nicht reagiert, muss mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Wird dieser rechtskräftig, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren.

Was ein Mahnbescheid ist

Ein Mahnbescheid kommt vom Gericht. Ein Postzusteller bringt ihn in einem gelben Umschlag. Das unterscheidet ihn von einer Mahnung oder einem Inkasso-Brief. Solche Briefe schreibt der Gläubiger selbst, also die Person oder Firma, die Geld von Ihnen verlangt, oder ein von ihr beauftragtes Büro.

Das Gericht hat nicht geprüft, ob Sie das Geld wirklich schulden. Das steht auch im Mahnbescheid. Jeder, der behauptet, noch Geld zu bekommen, kann einen Mahnbescheid beantragen. Ein Mahnbescheid ist deshalb kein Urteil. Liegen lassen dürfen Sie ihn trotzdem nicht.

SchreibenAbsenderWas jetzt gilt
Mahnung, Inkasso-BriefGläubiger oder InkassobüroForderung prüfen. Es läuft noch keine Frist bei Gericht.
MahnbescheidAmtsgericht als MahngerichtInnerhalb von 2 Wochen zahlen oder widersprechen.
VollstreckungsbescheidAmtsgericht als MahngerichtInnerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Der Gläubiger darf schon vollstrecken.

Die Frist: zwei Wochen ab Zustellung

Sie haben zwei Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht erst an dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen. Legt der Zusteller den Umschlag in Ihren Briefkasten, gilt er damit als zugestellt. Das Datum schreibt der Zusteller außen auf den Umschlag. Heben Sie den Umschlag deshalb auf.

Ein Beispiel: Auf dem Umschlag steht Donnerstag, der 8. Oktober 2026. Dann endet die Frist am Donnerstag, dem 22. Oktober 2026. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Ihr Widerspruch muss bis dahin beim Gericht angekommen sein. Schicken Sie ihn also einige Tage vorher ab.

Haben Sie die Frist knapp verpasst, widersprechen Sie trotzdem sofort. Der Widerspruch ist noch möglich, solange das Gericht den Vollstreckungsbescheid nicht erlassen hat. Kommt er zu spät, behandelt das Gericht ihn als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Zahlen oder widersprechen

Prüfen Sie zuerst die Forderung. Im Mahnbescheid stehen der Gläubiger, die Forderung, Zinsen, Kosten und die Gesamtsumme. Vergleichen Sie das mit Ihren Rechnungen und Kontoauszügen.

  • Die Forderung stimmt: Zahlen Sie die Gesamtsumme an den Gläubiger oder seinen Vertreter. Damit ist die Sache in der Regel erledigt. Können Sie nicht alles auf einmal zahlen, fragen Sie den Gläubiger nach Raten. Das Gericht kann keine Ratenzahlung bewilligen.
  • Die Forderung stimmt nicht oder Sie kennen den Gläubiger nicht: Widersprechen Sie insgesamt.
  • Nur ein Teil stimmt: Zahlen Sie diesen Teil und widersprechen Sie dem Rest. Es kommt vor, dass die Rechnung richtig ist, aber Zinsen oder Inkassokosten zu hoch sind.

Widersprechen Sie nicht nur, um Zeit zu gewinnen. Ist die Forderung berechtigt, kommen durch ein Gerichtsverfahren weitere Kosten auf Sie zu.

So widersprechen Sie:

  1. Nehmen Sie das Formular, das dem Mahnbescheid beiliegt. Ein eigener Brief ist auch erlaubt. Das Formular wird aber schneller bearbeitet.
  2. Kreuzen Sie an, ob Sie der Forderung insgesamt oder nur einem Teil widersprechen. Bei einem Teil geben Sie genau an, welchem.
  3. Eine Begründung brauchen Sie nicht.
  4. Schicken Sie das Formular an das Gericht, das im Mahnbescheid genannt ist. Schicken Sie es nicht an das Inkassobüro. Eine E-Mail genügt in aller Regel nicht.
  5. Machen Sie vorher eine Kopie für Ihre Unterlagen. Ein fertiges Muster für einen eigenen Brief finden Sie unter Widerspruch gegen Mahnbescheid: Muster.

Was nach dem Widerspruch passiert und was es kostet

Mit dem Widerspruch endet das Mahnverfahren. Der Gläubiger bekommt eine Nachricht vom Gericht. Sie selbst erhalten nicht immer eine weitere Mitteilung.

Will der Gläubiger weitermachen, muss er zuerst die Gerichtskosten für einen normalen Prozess bezahlen. Erst dann gibt das Mahngericht den Fall an das zuständige Gericht ab. Dort muss der Gläubiger seine Forderung begründen und beweisen. Sie können sich verteidigen, zum Beispiel mit Kontoauszügen.

Bei einem Streit um bis zu 10.000 Euro ist in der Regel das Amtsgericht zuständig. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2026. Vorher lag sie bei 5.000 Euro. Geht es um mehr, kommt der Fall in der Regel zum Landgericht. Dort müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Zu den Kosten: Für den Mahnbescheid berechnet das Gericht dem Gläubiger eine Gebühr von mindestens 38 Euro. Bei Forderungen bis 1.000 Euro bleibt es bei 38 Euro. Darüber steigt die Gebühr mit der Höhe der Forderung. Hat der Gläubiger einen Anwalt beauftragt, kommen dessen Kosten dazu. Diese Posten stehen schon im Mahnbescheid. Ein Prozess ist deutlich teurer. Seine Kosten trägt am Ende die Seite, die verliert.

Was passiert, wenn Sie nichts tun

Reagieren Sie nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch dieser wird Ihnen zugestellt.

Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Urteil, das sofort vollstreckt werden darf. Der Gläubiger kann damit die Zwangsvollstreckung starten, also das Geld mit staatlicher Hilfe eintreiben lassen. Meist beauftragt er zuerst einen Gerichtsvollzieher.

Ihnen bleibt dann der Einspruch. Die Frist beträgt wieder zwei Wochen ab Zustellung. Ein Formular liegt diesmal nicht bei. Schreiben Sie dem Gericht einen Brief mit der Geschäftsnummer und dem Satz: „Gegen den Vollstreckungsbescheid lege ich Einspruch ein.“ Der Fall geht dann an das zuständige Gericht und wird dort verhandelt. Der Einspruch stoppt die Vollstreckung aber nicht von selbst.

Versäumen Sie auch diese Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, also endgültig. Einwände gegen die Forderung können Sie dann kaum noch vorbringen. Die Forderung verjährt dann erst nach 30 Jahren.

Waren Sie ohne eigene Schuld verhindert, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt, können Sie beim Gericht die Wiedereinsetzung beantragen. Das ist die Bitte, die versäumte Frist ausnahmsweise nachholen zu dürfen. Auch dafür gilt eine Frist von zwei Wochen. Sie beginnt, sobald das Hindernis weggefallen ist. Schicken Sie den Einspruch gleich mit. Lassen Sie sich dazu sofort beraten.

Echte und gefälschte Mahnbescheide unterscheiden

Betrüger verschicken nachgemachte Mahnbescheide. Das Portal der deutschen Mahngerichte hat zuletzt am 9. Juni 2026 davor gewarnt. In den Schreiben wurde ein Anwalt als Treuhänder genannt. Er sollte die Empfänger anrufen und ihnen mitteilen, wie sie zahlen sollen. So arbeitet kein Mahngericht.

Daran erkennen Sie einen echten Mahnbescheid:

  • Er wird förmlich zugestellt. Der Umschlag ist gelb, und der Zusteller hat das Datum darauf vermerkt.
  • Absender ist ein Amtsgericht als Mahngericht. Die Liste dieser Gerichte finden Sie auf mahngerichte.de. Das Gericht kann weit entfernt liegen, denn zuständig ist in der Regel das Mahngericht am Sitz des Gläubigers.
  • Im Text steht, dass das Gericht die Forderung nicht geprüft hat. Ein Formular für den Widerspruch liegt bei.
  • Das Gericht verlangt von Ihnen keine Vorauszahlung. Seine Gebühr stellt es dem Gläubiger in Rechnung.

Misstrauisch sollten Sie werden, wenn Sie Geld auf ein Konto im Ausland überweisen sollen oder Zahlungsanweisungen per Telefon bekommen. Gerichte verschicken auch keine SMS.

Im Zweifel wenden Sie sich an das Mahngericht und nennen die Geschäftsnummer. Suchen Sie Anschrift und Telefonnummer selbst heraus und nehmen Sie nicht die Angaben aus dem Schreiben. Bei einer Fälschung wenden Sie sich an die Polizei. Werfen Sie den Brief nicht weg, solange Sie unsicher sind.

Rechtsgrundlage: § 692 ZPO, § 694 ZPO, § 700 ZPO, § 197 BGB, Portal der deutschen Mahngerichte. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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