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Vorsorge

Pflichtteil: Wer ihn bekommt und wie hoch er ist

Wer im Testament übergangen wird, geht oft nicht leer aus. Nahen Angehörigen steht der Pflichtteil zu. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Stand Oktober 2026Lesezeit 5 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf den Pflichtteil, Eltern nur, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt.
  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird nicht automatisch ausgezahlt.
  • Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben.

Was der Pflichtteil ist und wer ihn bekommt

Mit einem Testament oder Erbvertrag darf jeder selbst festlegen, wer sein Vermögen erbt. Nahe Angehörige können dabei leer ausgehen. Man sagt dann: Sie sind enterbt. Für diesen Fall sichert ihnen das Gesetz eine Mindestbeteiligung. Das ist der Pflichtteil.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden dadurch nicht Miterbe. Sie bekommen keinen Anteil am Haus und keine Möbel, sondern können nur eine Geldsumme verlangen.

AngehörigePflichtteil
KinderJa
Enkel und UrenkelIn der Regel nur, wenn der Elternteil, über den sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, nicht mehr lebt
EhegatteJa
Eingetragener LebenspartnerJa
ElternNur, wenn der Verstorbene keine Kinder, Enkel oder Urenkel hinterlässt
GeschwisterNein
StiefkinderNein
Lebensgefährten ohne TrauscheinNein

Auch wer im Testament bedacht wurde, kann einen Anspruch haben. Ist Ihr Erbteil kleiner als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, können Sie von den Miterben den fehlenden Betrag in Geld verlangen.

Wie hoch der Pflichtteil ist

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den Sie ohne Testament geerbt hätten. Gerechnet wird mit dem Wert des Nachlasses am Todestag. Schulden werden vorher abgezogen.

Rechenbeispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und keinen Ehevertrag. Es lebt damit in Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand. Der Mann stirbt. Im Testament steht seine Frau als Alleinerbin. Der Nachlass ist nach Abzug der Schulden 200.000 Euro wert.

SchrittAnteilBetrag
Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau (ein Viertel plus ein Viertel)die Hälfte100.000 Euro
Gesetzlicher Erbteil je Kind (die andere Hälfte, geteilt durch zwei)ein Viertel50.000 Euro
Pflichtteil je Kind (die Hälfte davon)ein Achtel25.000 Euro

Jedes Kind kann von der Mutter 25.000 Euro verlangen. Fordern beide Kinder ihren Pflichtteil, zahlt die Mutter 50.000 Euro und behält 150.000 Euro.

Wird ein Ehegatte selbst vollständig enterbt, beträgt sein Pflichtteil in der Zugewinngemeinschaft neben Kindern ein Achtel. Zusätzlich kann er den Ausgleich des Zugewinns verlangen. Das ist der Vermögenszuwachs während der Ehe.

So machen Sie den Pflichtteil geltend

Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers, also der Person, die etwas vererbt. Er wird aber nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen ihn von den Erben verlangen. Tun Sie das schriftlich, damit Sie es später nachweisen können.

  1. Auskunft verlangen. Die Erben müssen Ihnen auf Verlangen mitteilen, was zum Nachlass gehört. Dafür erstellen sie ein Nachlassverzeichnis, also eine Liste aller Vermögenswerte und Schulden.
  2. Notarielles Verzeichnis fordern. Wenn Sie der Liste der Erben nicht trauen, können Sie verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt. Sie dürfen bei der Aufnahme dabei sein.
  3. Wert ermitteln lassen. Sie können verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Wichtig ist das vor allem bei Immobilien.
  4. Zahlung verlangen. Rechnen Sie Ihren Anteil aus und fordern Sie den Betrag mit einer klaren Frist.

Die Kosten für Verzeichnis und Wertermittlung trägt der Nachlass. Sie zahlen sie also nicht aus eigener Tasche. Weil der Nachlass die Kosten trägt, kann Ihr Pflichtteil dadurch etwas niedriger ausfallen.

Ein Erbe kann eine Stundung verlangen, also einen Zahlungsaufschub. Das geht nur, wenn die sofortige Zahlung für ihn eine unbillige Härte wäre. Das Gesetz nennt als Beispiel, dass er sonst das Familienheim aufgeben müsste. Ihre Interessen müssen dabei angemessen berücksichtigt werden. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Verjährung: Diese Fristen gelten

Der Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Sie beginnt auch, wenn Sie nur durch grobe Nachlässigkeit nichts davon wussten.

Beispiel: Ihr Vater stirbt im März 2026. Im Mai 2026 erfahren Sie vom Testament. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Wer nichts vom Erbfall erfährt, kann den Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Tod nicht mehr durchsetzen. Warten Sie nicht bis zum letzten Jahr. Auskunft und Wertermittlung können Zeit kosten.

Schenkungen zu Lebzeiten

Mancher verschenkt vor dem Tod Vermögen, damit der Nachlass klein ausfällt. Davor schützt die Pflichtteilsergänzung. Schenkungen aus den letzten zehn Jahren werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugezählt. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger zählt sie.

Schenkung imBerücksichtigt werden
1. Jahr vor dem Tod100 Prozent
2. Jahr vor dem Tod90 Prozent
5. Jahr vor dem Tod60 Prozent
10. Jahr vor dem Tod10 Prozent
Mehr als 10 Jahre vor dem Todnichts

Für jedes weitere Jahr sinkt der Wert also um ein Zehntel. Beispiel: Der Vater aus dem Rechenbeispiel hat viereinhalb Jahre vor seinem Tod 80.000 Euro an einen Bekannten verschenkt. Die Schenkung fällt in das fünfte Jahr und zählt mit 60 Prozent, also mit 48.000 Euro. Gerechnet wird mit 248.000 Euro. Ein Achtel davon sind 31.000 Euro. Jedes Kind kann 6.000 Euro mehr verlangen.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst, wenn die Ehe aufgelöst ist. Hält die Ehe bis zum Tod, zählen solche Schenkungen deshalb in voller Höhe, egal wie lange sie zurückliegen.

Müssen die Erben für die Ergänzung nicht aufkommen, können Sie sich an den Beschenkten halten. Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall, auch wenn Sie von der Schenkung nichts wussten.

Pflichtteil entziehen oder darauf verzichten

Den Pflichtteil kann man Angehörigen nur in engen Ausnahmefällen entziehen. Das Gesetz nennt vier Gründe:

  • Der Angehörige trachtet dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben.
  • Er begeht ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen.
  • Er verletzt böswillig seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
  • Er wird wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, und seine Beteiligung am Nachlass ist dem Erblasser deshalb nicht zuzumuten.

Ein Streit oder ein abgebrochener Kontakt steht nicht in dieser Liste. Die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag stehen, und der Grund muss dort genannt sein. Wer sich darauf beruft, muss den Grund beweisen.

Ein Angehöriger kann zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten. Das geht nur durch einen Vertrag mit dem Erblasser, den ein Notar beurkundet. Ein privat unterschriebenes Blatt reicht nicht.

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB, § 2314 BGB, § 2325 BGB, § 199 BGB, § 2333 BGB. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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