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Vorsorge

Vorsorgevollmacht: Was sie regelt, wie Sie sie erstellen

Ehepartner und Kinder dürfen im Ernstfall nicht automatisch für Sie entscheiden. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer das übernimmt.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer; das Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate.
  • Meist reicht ein Schriftstück mit Datum und Unterschrift, für Immobilien ist mindestens eine beglaubigte Unterschrift nötig, die bei der Betreuungsbehörde 10 Euro kostet.
  • Die Online-Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet seit dem 1. Oktober 2026 mit Lastschrift einmalig 24,00 Euro.

Angehörige dürfen nicht automatisch entscheiden

Viele Menschen glauben, dass im Notfall der Ehepartner oder die Kinder alles regeln dürfen. Das stimmt nicht. Für einen Erwachsenen darf nur handeln, wer eine Vollmacht hat oder vom Gericht als Betreuer eingesetzt wurde. Kinder haben für ihre Eltern kein gesetzliches Vertretungsrecht.

Für Ehepaare gibt es seit dem 1. Januar 2023 ein Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Es ist eng begrenzt:

  • Es gilt nur für Gesundheitsfragen, zum Beispiel die Zustimmung zu einer Operation oder den Vertrag mit dem Krankenhaus. Konto und Vermögen gehören nicht dazu.
  • Es endet spätestens nach sechs Monaten. Die Zeit läuft ab dem Tag, den der Arzt schriftlich als Beginn festhält.
  • Es gilt nicht, wenn die Eheleute getrennt leben.
  • Es gilt nicht, wenn der Arzt oder Ihr Ehepartner weiß, dass Sie diese Vertretung ablehnen oder für die Gesundheitsfragen schon jemanden bevollmächtigt haben.
  • Es gilt nicht, wenn für die Gesundheitsfragen ein Betreuer bestellt ist.

Das Notvertretungsrecht ersetzt also keine Vollmacht. Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln und fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Ein Betreuer ist nicht nötig, soweit ein Bevollmächtigter die Aufgaben genauso gut erledigen kann.

Drei Dokumente im Vergleich

DokumentWas es regeltFür wen
Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB)Sie bestimmen eine Person, die für Sie handelt und entscheidet.Für alle, die einem Menschen voll vertrauen.
Betreuungsverfügung (§ 1816 BGB)Sie schreiben auf, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll und wen nicht. Das Gericht folgt dem Wunsch, wenn die Person geeignet ist.Für alle, die niemandem eine Vollmacht geben möchten oder zusätzlich vorsorgen wollen.
Patientenverfügung (§ 1827 BGB)Sie legen schriftlich fest, welche Untersuchungen und Behandlungen Sie später wünschen oder ablehnen.Für alle Volljährigen, die über ihre Behandlung selbst bestimmen wollen.

Die Dokumente ergänzen sich. Die Patientenverfügung sagt, was geschehen soll. Die Vollmacht bestimmt, wer Ihren Willen durchsetzt. Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit ohne besondere Form widerrufen.

Was die Vollmacht abdecken sollte

Schreiben Sie die Bereiche einzeln auf. Üblich sind:

  • Gesundheit und Pflege
  • Aufenthalt und Wohnung, zum Beispiel der Umzug in ein Heim
  • Vermögen
  • Behörden, Versicherungen und Gerichte
  • Post, Telefon und Internet

Drei Befugnisse hat der Bevollmächtigte nur, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und sie ausdrücklich nennt (§ 1820 Absatz 2 BGB). Eine allgemeine Formulierung wie „in allen Angelegenheiten“ reicht dafür nicht:

  • ärztliche Eingriffe, bei denen Sie sterben oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleiden können. Das gilt auch, wenn eine solche Behandlung abgelehnt oder abgebrochen werden soll.
  • freiheitsentziehende Maßnahmen. Gemeint sind die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie Bettgitter, Gurte oder Medikamente, die Ihnen in einem Heim oder Krankenhaus über längere Zeit oder regelmäßig die Bewegungsfreiheit nehmen.
  • ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Auch mit Vollmacht muss in diesen Fällen häufig das Betreuungsgericht zustimmen (§§ 1829, 1831 BGB). Bei gefährlichen Eingriffen entfällt die Genehmigung, wenn Arzt und Bevollmächtigter sich einig sind, dass die Entscheidung Ihrem Willen entspricht.

Welche Form nötig ist

Grundsätzlich reicht ein Schriftstück mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift. Sie müssen es nicht mit der Hand schreiben. Für einige Geschäfte genügt das nicht:

VorhabenNötige Form
Alltag, Gesundheit, Behördenschriftlich mit Datum und Unterschrift
Immobilie verkaufen oder belastenmindestens öffentlich beglaubigte Unterschrift, weil das Grundbuchamt diesen Nachweis verlangt
Anmeldung zum Handelsregistermindestens öffentlich beglaubigte Unterschrift
Verbraucherdarlehen aufnehmenpraktisch nur mit notariell beurkundeter Vollmacht

Beglaubigen heißt: Eine amtliche Stelle bestätigt, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Das macht ein Notar oder die örtliche Betreuungsbehörde. Bei der Betreuungsbehörde kostet jede Beglaubigung nach Bundesrecht 10 Euro. Die Länder dürfen abweichende Gebühren festlegen (§ 7 Betreuungsorganisationsgesetz).

Die Beglaubigung der Behörde wirkt nur bis zu Ihrem Tod. Soll der Bevollmächtigte danach noch ein Grundstück übertragen, brauchen Sie den Notar. Bei einer Beurkundung verfasst der Notar den ganzen Text, berät Sie und prüft, ob Sie geschäftsfähig sind. Sie erfüllt alle Formvorschriften und ist deshalb sinnvoll, wenn Sie Immobilien oder ein Unternehmen haben. Legen Sie in der Vollmacht ausdrücklich fest, ob sie über Ihren Tod hinaus gelten soll.

Banken und Sparkassen bieten eigene Formulare für eine Konto- und Depotvollmacht an. Füllen Sie dieses Formular zusätzlich aus, am besten in der Filiale. Eine wirksame Vollmacht gilt zwar grundsätzlich auch gegenüber der Bank. Viele Banken verlangen in der Praxis aber ihr eigenes Formular, und die Prüfung einer anderen Vollmacht kostet Zeit, die im Ernstfall fehlt.

Registrieren und aufbewahren

Eine Vollmacht nützt nichts, wenn im Ernstfall niemand von ihr weiß. Melden Sie sie deshalb beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer an. Betreuungsgerichte können dort abfragen, ob es eine Vollmacht gibt. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen auch behandelnde Ärzte nachsehen, wenn sie über eine dringende Behandlung entscheiden müssen.

Die Gebühr fällt nur einmal an. Seit dem 1. Oktober 2026 zahlen Privatpersonen:

MeldungLastschriftÜberweisungjede weitere Vertrauensperson
online24,00 Euro26,50 Euro3,50 Euro
per Post27,00 Euro29,50 Euro4,00 Euro

Ein Beispiel: Sie melden Ihre Vollmacht online, zahlen per Lastschrift und nennen zwei Bevollmächtigte. Die erste Person ist in der Grundgebühr enthalten. Sie zahlen 24,00 Euro plus 3,50 Euro, zusammen 27,50 Euro. Per Post und mit Überweisung wären es 29,50 Euro plus 4,00 Euro, also 33,50 Euro. Wer gespeicherte Daten später ändert oder einen Widerruf eintragen lässt, zahlt dafür nach Angaben des Registers nichts. Die jeweils gültigen Beträge stehen auf vorsorgeregister.de.

Das Register speichert nur Angaben zur Vollmacht. Das Original verwahrt es nicht. Schicken Sie die Urkunde also nicht dorthin. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auf Ihren Wunsch zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegt werden. Das können Sie nicht selbst tun. Zuständig sind zugelassene Stellen, zum Beispiel ein Notar, ein Rechtsanwalt oder die Betreuungsbehörde. Ärzte und Betreuungsgerichte können die Abschrift dann am Bildschirm lesen. Das Register verlangt dafür keine eigene Gebühr. Die Stelle, die das Dokument hochlädt, kann aber eigene Kosten berechnen. Die Registrierung ersetzt die Vollmacht nicht. Jede Person meldet ihre eigene Vollmacht an. Ehepartner, die sich gegenseitig bevollmächtigen, brauchen also zwei Registrierungen.

Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht im Original vorlegen können, bei einer notariellen Vollmacht die Ausfertigung. Bewahren Sie es an einem Ort auf, den er kennt und erreicht, oder geben Sie es ihm gleich mit. Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite zum Herunterladen bereit.

Rechtsgrundlage: § 1358 BGB, § 1814 BGB, § 1820 BGB, § 7 Betreuungsorganisationsgesetz, Vorsorgeregister-Gebührensatzung. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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