Ratgeber finden

Oft gesucht:

Folgen Sie uns und sparen Sie 10 %TikTokInstagramYouTubeFacebookPinterest
Rente

Witwenrente: Wer sie bekommt und wie hoch sie ist

Nach dem Tod des Ehepartners zahlt die Rentenversicherung 25, 55 oder 60 Prozent von dessen Rente. Hier steht, wer Anspruch hat und wie eigenes Einkommen angerechnet wird.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, nach altem Recht 60 Prozent, die kleine 25 Prozent für höchstens 24 Monate.
  • In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat bekommen Sie die volle Rente des Verstorbenen, ohne dass Ihr Einkommen zählt.
  • Danach bleiben seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.122,53 Euro Ihres pauschal berechneten Nettoeinkommens frei, vom Rest werden 40 Prozent angerechnet.

Wer Anspruch auf Witwenrente hat

Die Witwenrente ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung für hinterbliebene Ehepartner. Für Witwer und für eingetragene Lebenspartner gelten dieselben Regeln. In diesem Text steht der Einfachheit halber immer „Witwenrente“.

Vier Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Ehe beim Tod: Sie waren bis zum Tod mit der verstorbenen Person verheiratet.
  • Mindestens ein Jahr verheiratet: Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben. Eine kürzere Ehe reicht, wenn die Umstände zeigen, dass nicht wegen der Rente geheiratet wurde, zum Beispiel bei einem Unfalltod. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt die Jahresfrist nicht.
  • Fünf Jahre Wartezeit: Die verstorbene Person muss mindestens fünf Jahre rentenversichert gewesen sein. Diese Mindestzeit heißt Wartezeit. Sie gilt auch als erfüllt, wenn der Tod zum Beispiel Folge eines Arbeitsunfalls war oder wenn die verstorbene Person schon eine Rente bezog.
  • Keine neue Ehe: Sie haben nicht wieder geheiratet.

Haben Sie sich für das Rentensplitting entschieden, also für die Teilung der gemeinsamen Rentenansprüche unter den Ehepartnern, gibt es keine Witwenrente.

Kleine und große Witwenrente im Vergleich

Es gibt zwei Arten. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Rente der verstorbenen Person. Gemeint ist die Altersrente oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung, also die Rente für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.

MerkmalKleine WitwenrenteGroße Witwenrente
Höhe nach neuem Recht25 Prozent55 Prozent
Höhe nach altem Recht25 Prozent60 Prozent
Dauer nach neuem Rechthöchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonatkeine feste Höchstdauer
Dauer nach altem Rechtohne zeitliche Grenzekeine feste Höchstdauer
Wer sie bekommtwer keine der drei Bedingungen der großen Witwenrente erfülltwer mindestens eine der drei Bedingungen erfüllt

Die große Witwenrente bekommen Sie, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Sie haben die Altersgrenze erreicht. Sie steigt schrittweise auf 47 Jahre. Bei Todesfällen im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten, im Jahr 2027 bei 46 Jahren und 8 Monaten, im Jahr 2028 bei 46 Jahren und 10 Monaten, ab 2029 bei 47 Jahren. Es zählt das Jahr, in dem Ihr Ehepartner gestorben ist.
  • Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Bei einem behinderten Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann, spielt das Alter keine Rolle.
  • Sie sind erwerbsgemindert, können also wegen Krankheit oder Behinderung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten.

Altes Recht gilt in zwei Fällen. Erstens, wenn Ihr Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Zweitens, wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Sonst gilt neues Recht.

Ein vereinfachtes Beispiel: Die Rente des Verstorbenen betrug 1.400 Euro im Monat. Die große Witwenrente beträgt dann nach neuem Recht 770 Euro und nach altem Recht 840 Euro. Die kleine Witwenrente beträgt 350 Euro. Den genauen Betrag nennt Ihnen der Rentenbescheid.

Sterbevierteljahr: drei Monate die volle Rente

Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat bekommen Sie die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen. Diese Zeit heißt Sterbevierteljahr. Das gilt für die kleine und für die große Witwenrente. Ihr eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Erst danach sinkt die Rente auf 25, 55 oder 60 Prozent.

Bezog die verstorbene Person schon eine eigene Rente, wird diese für den Sterbemonat noch voll gezahlt. Die Witwenrente beginnt dann frühestens im Monat danach. Bezog sie noch keine Rente, beginnt die Witwenrente mit dem Todestag.

Eigenes Einkommen: Freibetrag und Anrechnung

Nach dem Sterbevierteljahr prüft die Rentenversicherung Ihr eigenes Einkommen. Dazu zählen zum Beispiel Lohn und Gehalt, Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Krankengeld, die eigene Rente, Betriebsrenten, Zinsen und Mieteinnahmen. Gilt für Sie altes Recht, zählen weniger Einkommensarten.

Ein Teil bleibt frei. Der Freibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, den ein Rentenpunkt im Monat wert ist. Er liegt bei 42,52 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag deshalb 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, kommt das 5,6-Fache des Rentenwerts dazu. Das sind 238,11 Euro. Mit einem Kind liegt der Freibetrag also bei 1.360,64 Euro. Der Rentenwert wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgelegt. Mit ihm ändert sich der Freibetrag.

Verglichen wird nicht Ihr Brutto, sondern ein pauschal berechnetes Netto. Vom Bruttolohn zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent ab. Von einer eigenen Altersrente, die nach 2010 begonnen hat, sind es 14 Prozent. Für andere Einkommensarten gelten andere Pauschalen. Liegt dieses Netto über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Frau M. bekommt 770 Euro große Witwenrente. Sie verdient 2.600 Euro brutto im Monat und hat kein Kind mit Waisenrente.

RechenschrittBetrag
Bruttogehalt2.600,00 Euro
minus 40 Prozent Pauschale1.040,00 Euro
anrechenbares Netto1.560,00 Euro
minus Freibetrag1.122,53 Euro
übersteigender Betrag437,47 Euro
davon 40 Prozent174,99 Euro
Witwenrente nach Anrechnung595,01 Euro

Frau M. bekommt also 595,01 Euro statt 770 Euro. Bleibt Ihr pauschales Netto unter dem Freibetrag, wird nichts gekürzt.

Antrag stellen und Vorschuss sichern

Die Witwenrente kommt nicht von allein. Sie müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das geht online, in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Fragen beantwortet das kostenlose Servicetelefon unter 0800 1000 4800.

Warten Sie mit dem Antrag nicht zu lange. Die Rentenversicherung zahlt die Witwenrente höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat nach, in dem Sie den Antrag stellen.

Bezog Ihr Ehepartner bereits eine Rente, können Sie einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr bekommen. Den Antrag stellen Sie beim Renten Service der Deutschen Post. Dafür haben Sie nur 30 Tage nach dem Tod Zeit. Kümmern Sie sich deshalb früh darum. Fragen Sie auch das Bestattungsunternehmen. Bestatter können den Sterbefall und den Vorschussantrag an den Renten Service weitergeben.

Wiederheirat und Rentenabfindung

Heiraten Sie wieder, endet die Witwenrente mit dem Ende des Monats, in dem Sie heiraten. Bei der ersten Wiederheirat können Sie eine einmalige Abfindung beantragen. Sie beträgt das 24-Fache der Monatsrente, also zwei Jahresbeträge. Maßgeblich ist in der Regel der Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei durchschnittlich 600 Euro im Monat sind das 14.400 Euro.

Bei der kleinen Witwenrente ist die Abfindung kleiner. Die Monate, in denen Sie die Rente schon bekommen haben, werden von den 24 Monaten abgezogen. Für den Antrag reicht ein formloses Schreiben mit der Versicherungsnummer der verstorbenen Person und der neuen Eheurkunde.

Wird die neue Ehe später aufgelöst, etwa durch Scheidung oder Tod, kann wieder ein Anspruch entstehen. Diese Leistung heißt Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Wer sie bezieht, bekommt keine Abfindung.

Dieser Text gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsgrundlage: § 46 SGB VI, § 97 SGB VI, § 242a SGB VI, § 255 SGB VI, § 107 SGB VI. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

Sie möchten es genau wissen?

Der Ratgeber „Witwenrente leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.

Zum Ratgeber