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Familie

Kindesunterhalt 2026: Düsseldorfer Tabelle richtig lesen

Wie viel Unterhalt einem Kind zusteht, richtet sich nach Alter und Einkommen. Hier sehen Sie die Beträge für 2026 und wie Sie die Düsseldorfer Tabelle lesen.

Stand Oktober 2026Lesezeit 5 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Der Mindestunterhalt beträgt 2026 je nach Alter 486, 558 oder 653 Euro im Monat. Nach Abzug des halben Kindergeldes sind 356,50, 428,50 oder 523,50 Euro zu zahlen.
  • Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie mit 15 Einkommensgruppen. Dem zahlenden Elternteil müssen in der Regel 1.450 Euro bleiben, ohne Arbeit 1.200 Euro.
  • Zahlt der andere Elternteil nicht, gibt es beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss von bis zu 227, 299 oder 394 Euro im Monat.

Wer Unterhalt zahlt

Eltern müssen für ihre Kinder sorgen. Leben die Eltern getrennt, teilt das Gesetz die Aufgaben auf. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Teil durch Betreuung, also durch Pflege und Erziehung im Alltag. Der andere Elternteil zahlt Geld. Das heißt Barunterhalt.

Wie viel Geld es ist, hängt vom Alter des Kindes und vom Einkommen des zahlenden Elternteils ab. Die Untergrenze heißt Mindestunterhalt. Die Beträge legt der Bund in der Mindestunterhaltsverordnung fest.

Mindestunterhalt 2026 und Zahlbetrag

Für minderjährige Kinder gibt es drei Altersstufen. Die höhere Stufe gilt schon ab dem Ersten des Monats, in dem das Kind 6 oder 12 Jahre alt wird.

Vom Mindestunterhalt geht das halbe Kindergeld ab. Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat. Die Hälfte sind 129,50 Euro. Der Rest heißt Zahlbetrag. Das ist die Summe, die tatsächlich überwiesen wird.

Alter des KindesMindestunterhalt 2026Halbes KindergeldZahlbetrag
0 bis 5 Jahre486 Euro129,50 Euro356,50 Euro
6 bis 11 Jahre558 Euro129,50 Euro428,50 Euro
12 bis 17 Jahre653 Euro129,50 Euro523,50 Euro

Alle Beträge gelten pro Monat und pro Kind.

So ist die Düsseldorfer Tabelle aufgebaut

Die Düsseldorfer Tabelle gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf heraus. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie. Die Fassung für 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026.

Die Tabelle hat 15 Zeilen. Jede Zeile ist eine Einkommensgruppe. Die erste Gruppe reicht bis 2.100 Euro, die letzte von 9.701 bis 11.200 Euro. Gemeint ist das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Das ist der Nettolohn nach Steuern und Sozialabgaben, von dem noch notwendige Kosten für den Beruf abgezogen werden, zum Beispiel Fahrten zur Arbeit.

Die Spalten zeigen die Altersstufen. Zu jeder Gruppe gehört ein Prozentsatz. Gruppe 1 steht für 100 Prozent, also genau für den Mindestunterhalt. Gruppe 15 steht für 200 Prozent.

GruppeBereinigtes NettoProzentsatz0 bis 5 Jahre6 bis 11 Jahre12 bis 17 Jahre
1bis 2.100 Euro100486 Euro558 Euro653 Euro
22.101 bis 2.500 Euro105511 Euro586 Euro686 Euro
32.501 bis 2.900 Euro110535 Euro614 Euro719 Euro
42.901 bis 3.300 Euro115559 Euro642 Euro751 Euro

Achten Sie beim Lesen auf zwei Punkte:

  • Die Tabelle zeigt den Bedarf des Kindes vor Abzug des Kindergeldes. Die Zahlbeträge stehen im Anhang der Tabelle.
  • Die Tabelle geht davon aus, dass der zahlende Elternteil für zwei Personen Unterhalt schuldet. Sind es mehr, kann eine niedrigere Gruppe gelten. Sind es weniger, kann eine höhere Gruppe gelten.

Rechenbeispiel und Selbstbehalt

Ein Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Seine Tochter ist 8 Jahre alt und lebt bei der Mutter.

  1. Einkommensgruppe: 2.000 Euro liegen unter 2.100 Euro. Es gilt Gruppe 1.
  2. Altersstufe: Mit 8 Jahren gilt die Spalte 6 bis 11 Jahre. Der Tabellenbetrag ist 558 Euro.
  3. Kindergeld: 558 Euro minus 129,50 Euro ergibt 428,50 Euro.

Der Vater überweist 428,50 Euro im Monat. Ihm bleiben 1.571,50 Euro. Weil er nur für ein Kind zahlt, kann im Einzelfall auch eine höhere Gruppe in Frage kommen. Das Beispiel bleibt bei Gruppe 1.

Dem zahlenden Elternteil muss genug zum eigenen Leben bleiben. Dieser Betrag heißt Selbstbehalt. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt er 2026 bei 1.450 Euro im Monat für Erwerbstätige und bei 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Darin sind bis zu 520 Euro für die Warmmiete eingerechnet. Im Beispiel bleibt der Vater über 1.450 Euro. Er kann den vollen Betrag zahlen.

Die Messlatte ist streng. Eltern müssen für ihre minderjährigen Kinder alle verfügbaren Mittel einsetzen.

Volljährige Kinder, Rückstände und Unterhaltstitel

Ab 18 Jahren ändert sich die Rechnung. Für volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil wohnen, hat die Tabelle eine vierte Altersstufe. In Gruppe 1 sind es 698 Euro. Das volle Kindergeld von 259 Euro wird abgezogen. Es bleiben 439 Euro. Außerdem haften jetzt beide Eltern, jeder mit einem Anteil nach seinem Einkommen.

Unterhalt für zurückliegende Monate gibt es grundsätzlich erst ab einem von drei Zeitpunkten:

  • Sie haben den anderen Elternteil aufgefordert, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben.
  • Der andere Elternteil ist in Verzug, zum Beispiel durch eine Mahnung.
  • Der Unterhalt ist bei Gericht beantragt.

Der Unterhalt wird dann ab dem Ersten des Monats geschuldet, in dem das geschehen ist. Warten Sie deshalb nicht. Fordern Sie die Auskunft schriftlich an und heben Sie eine Kopie mit Datum auf.

Lassen Sie den Unterhalt festschreiben. Das geht beim Jugendamt und kostet nichts. Der zahlende Elternteil erklärt dort, welchen Betrag er zahlt. Das Jugendamt beurkundet die Erklärung. Das Papier heißt Jugendamtsurkunde. Möglich ist das, solange das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist. Unterwirft sich der Elternteil in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, ist sie ein Unterhaltstitel. Bleibt das Geld aus, können Sie damit pfänden lassen, ohne vorher vor Gericht zu ziehen.

Wenn kein Unterhalt gezahlt wird

Zahlt der andere Elternteil nicht oder nur unregelmäßig, hilft der Unterhaltsvorschuss. Das ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Sie beträgt monatlich bis zu:

  • 227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren
  • 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Die Beträge entsprechen dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Eine Einkommensgrenze für Sie gibt es nicht. Ein Gerichtsurteil gegen den anderen Elternteil brauchen Sie nicht. Für Kinder ab 12 Jahren gilt eine Zusatzbedingung: Das Kind darf nicht auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen sein, oder Sie verdienen trotz dieser Leistungen mindestens 600 Euro brutto im Monat. Die Zahlung endet spätestens mit dem 18. Geburtstag.

Den Antrag stellen Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt. Rückwirkend gibt es das Geld höchstens für den Monat vor dem Antrag. Das setzt voraus, dass Sie sich schon um Unterhalt vom anderen Elternteil bemüht haben. Der Staat holt sich den Vorschuss vom anderen Elternteil zurück, soweit dieser zahlen kann.

Das Jugendamt kann auch den Unterhalt selbst für Ihr Kind einfordern. Das heißt Beistandschaft. Den Antrag stellt schriftlich der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der das alleinige Sorgerecht hat.

Rechtsgrundlage: § 1612a BGB, § 1612b BGB, Düsseldorfer Tabelle 2026, § 1613 BGB, § 1 Unterhaltsvorschussgesetz. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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