Pfändungsfreigrenze 2026: So viel bleibt Ihnen vom Lohn
Bei einer Lohnpfändung bleibt Ihnen ein geschützter Teil des Nettolohns. Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Beträge. Das Konto müssen Sie aber selbst schützen.
- Seit dem 1. Juli 2026 bleibt ohne Unterhaltspflicht ein Nettolohn bis 1.589,99 Euro im Monat vollständig pfändungsfrei.
- Vom Betrag darüber behalten Sie drei Zehntel, mit Unterhaltspflichten mehr.
- Ihr Girokonto ist nur als Pfändungsschutzkonto geschützt, dort gilt ein Grundfreibetrag von 1.590 Euro im Monat.
Was die Pfändungsfreigrenze ist
Wenn ein Gläubiger Ihren Lohn pfändet, darf er nicht alles nehmen. Ein Teil des Nettolohns bleibt Ihnen immer. Diesen geschützten Teil nennt man Pfändungsfreigrenze.
Gerechnet wird mit dem Nettolohn. Steuern und Sozialabgaben sind dann schon abgezogen. Wie viel Ihnen bleibt, hängt von zwei Dingen ab: von der Höhe Ihres Nettolohns und davon, wie vielen Menschen Sie nach dem Gesetz Unterhalt zahlen müssen und tatsächlich zahlen, zum Beispiel einem Kind.
Diese Werte gelten seit dem 1. Juli 2026
Die Beträge stehen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026. Sie gelten seit dem 1. Juli 2026 bis zur nächsten jährlichen Anpassung. Zu der Bekanntmachung gehört eine amtliche Tabelle. Sie arbeitet in Schritten von 10 Euro. Ihr Nettolohn wird dafür auf den vollen Zehner abgerundet.
Ohne Unterhaltspflicht bleibt ein Nettolohn bis 1.589,99 Euro im Monat vollständig frei. Mit Unterhaltspflichten liegt die Grenze höher. Dahinter stehen drei Ausgangsbeträge: 1.587,40 Euro im Monat für Sie selbst, 597,42 Euro für die erste Person, der Sie Unterhalt zahlen, und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person. Weil die Tabelle in Zehnerschritten rechnet, beginnt die Pfändung erst beim nächsten vollen Zehner.
| Personen, denen Sie Unterhalt zahlen | Nettolohn bleibt ganz frei bis | Pfändbar bei 2.000 Euro netto | Pfändbar bei 2.500 Euro netto | Pfändbar bei 3.000 Euro netto |
|---|---|---|---|---|
| 0 | 1.589,99 Euro | 288,82 Euro | 638,82 Euro | 988,82 Euro |
| 1 | 2.189,99 Euro | 0 Euro | 157,59 Euro | 407,59 Euro |
| 2 | 2.519,99 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 192,94 Euro |
| 3 | 2.859,99 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 44,86 Euro |
Nach oben gibt es eine zweite Grenze. Was über 4.866,30 Euro netto im Monat liegt, ist voll pfändbar.
So wird gerechnet
Liegt Ihr Nettolohn über der Freigrenze, geht nicht der ganze Rest an den Gläubiger. Vom Mehrbetrag bleiben Ihnen ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel. Für die erste Person, der Sie Unterhalt zahlen, kommen zwei Zehntel dazu. Für die zweite bis fünfte Person kommt je ein Zehntel dazu.
Rechenbeispiel ohne Unterhaltspflicht: Sie verdienen 2.000 Euro netto. Das sind 412,60 Euro mehr als der Ausgangsbetrag von 1.587,40 Euro. Sieben Zehntel davon sind pfändbar, also 288,82 Euro. So steht es auch in der Tabelle. Ihnen bleiben 1.711,18 Euro. Steigt Ihr Nettolohn auf 2.500 Euro, sind 638,82 Euro pfändbar. Von den 500 Euro mehr gehen also 350 Euro an den Gläubiger. Das sind sieben Zehntel. Die übrigen 150 Euro, also drei Zehntel, behalten Sie. Ihnen bleiben dann 1.861,18 Euro.
Rechenbeispiel mit einer Unterhaltspflicht, zum Beispiel für ein Kind: Bei 2.500 Euro netto sind 157,59 Euro pfändbar, bei 3.000 Euro netto 407,59 Euro. Von 500 Euro mehr gehen hier nur 250 Euro an den Gläubiger. Die andere Hälfte bleibt Ihnen, weil zu den drei Zehnteln zwei weitere kommen.
Sie müssen das nicht selbst ausrechnen. Im Pfändungsbeschluss des Gerichts muss kein fester Betrag stehen. Ein Verweis auf die amtliche Tabelle genügt. Den pfändbaren Teil berechnet dann in der Regel Ihr Arbeitgeber und zahlt ihn an den Gläubiger. Prüfen Sie trotzdem Ihre Lohnabrechnung. Ist dort eine Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt, melden Sie das dem Lohnbüro.
Was nicht oder nur teilweise mitzählt
Einige Teile des Lohns sind besonders geschützt. Sie sind ganz oder teilweise unpfändbar.
- Überstunden: Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden ist unpfändbar.
- Urlaubsgeld: Geld, das der Arbeitgeber für den Urlaub zusätzlich zum Lohn zahlt, ist unpfändbar, solange es im üblichen Rahmen bleibt.
- Weihnachtsgeld: Unpfändbar ist höchstens die Hälfte des auf volle 10 Euro aufgerundeten Grundfreibetrags. Das sind derzeit 795 Euro.
- Zulagen: Aufwandsentschädigungen sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen sind unpfändbar, soweit sie den üblichen Rahmen nicht übersteigen.
Das Konto ist nicht automatisch geschützt
Die Tabelle schützt den Lohn nur beim Arbeitgeber. Liegt das Geld auf dem Girokonto, kann ein Gläubiger das Konto pfänden. Schutz gibt es dort nur mit einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Das ist Ihr normales Girokonto mit einem eingebauten Freibetrag.
- Verlangen Sie bei Ihrer Bank, dass Ihr Girokonto als P-Konto geführt wird. Das geht jederzeit, auch nach einer Pfändung und auch dann, wenn das Konto im Minus ist.
- Ist das Guthaben schon gepfändet, muss die Bank das Konto zum Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Verlangen umstellen.
- Handeln Sie schnell. Wird das Konto innerhalb eines Monats umgewandelt, nachdem der Bank der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, gilt der Schutz auch für diese Pfändung.
Auf dem P-Konto sind seit dem 1. Juli 2026 automatisch 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt. Über diesen Grundfreibetrag können Sie trotz Pfändung verfügen. Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt.
Zahlen Sie Unterhalt oder geht Kindergeld auf das Konto ein, kann der Freibetrag höher sein. Bei Unterhalt kommen für die erste Person 597,42 Euro im Monat dazu, für die zweite bis fünfte Person je 332,83 Euro. Die Bank berücksichtigt das erst, wenn Sie eine Bescheinigung vorlegen. Ausstellen dürfen sie zum Beispiel der Arbeitgeber, die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Die Bank muss die Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage beachten. Eine unbefristete Bescheinigung muss die Bank zwei Jahre lang beachten. Danach darf sie eine neue verlangen.
Jede Person darf nur ein P-Konto haben. Das müssen Sie der Bank bei der Einrichtung versichern.
Unterhaltsschulden und jährliche Anpassung
Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gepfändet, gelten strengere Regeln. Die Grenzen der Tabelle gelten dann nicht. Ihnen bleibt nur so viel, wie Sie für Ihren notwendigen Lebensunterhalt und für vorrangige oder gleichrangige Unterhaltspflichten brauchen.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Maßstab ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Das Bundesjustizministerium gibt die neuen Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nächste Anpassung ist damit für den 1. Juli 2027 vorgesehen. Dieser Artikel gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Hilfe bei einer Pfändung bekommen Sie bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle.
Rechtsgrundlage: § 850c ZPO, § 850a ZPO, § 850k ZPO, § 899 ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
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