Auskunft zum Einkommen für Unterhalt: Muster und Aufbau
Ohne Zahlen zum Einkommen lässt sich der Kindesunterhalt nicht berechnen. Mit einem kurzen Brief verlangen Sie Auskunft und fordern zugleich Unterhalt ab diesem Monat.
- Eine Frist für den Brief gibt es nicht, aber Unterhalt für zurückliegende Zeit gibt es grundsätzlich erst ab dem Ersten des Monats, in dem Ihre Aufforderung den anderen Elternteil erreicht.
- Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; schreiben Sie trotzdem einen Brief und sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang belegen können.
- Der Brief muss erkennen lassen, dass Sie Auskunft über Einkünfte und Vermögen verlangen, um Kindesunterhalt geltend zu machen.
Wann Sie diesen Brief brauchen
Leben die Eltern getrennt, zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt in Geld. Die Höhe hängt von seinem Einkommen und vom Alter des Kindes ab. Kennen Sie das Einkommen nicht, können Sie Auskunft verlangen. Eltern und Kinder müssen einander auf Verlangen offenlegen, was sie verdienen und besitzen, soweit das für den Unterhalt nötig ist.
Der Brief hat einen zweiten Zweck. Unterhalt für zurückliegende Monate gibt es grundsätzlich erst ab einem von drei Zeitpunkten: Sie haben den anderen Elternteil zur Auskunft aufgefordert, um Unterhalt geltend zu machen. Oder er ist in Verzug, zum Beispiel durch eine Mahnung. Oder der Unterhalt ist bei Gericht beantragt. Geschuldet wird ab dem Ersten des Monats, in dem das geschehen ist. Kommt Ihr Brief am 20. Oktober an, kann Unterhalt ab dem 1. Oktober verlangt werden. Das setzt voraus, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach schon bestand.
Der Unterhalt steht dem Kind zu. Sie fordern ihn für Ihr Kind. Bei alleiniger Sorge vertreten Sie das Kind allein. Bei gemeinsamer Sorge fordert der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist. Verheiratete Eltern, die getrennt leben, machen den Unterhalt des Kindes im eigenen Namen geltend.
Was in den Brief gehört
| Bestandteil | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Absender, Empfänger, Kind | Volle Namen und Anschriften, Geburtsdatum des Kindes. |
| Zweck | Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Auskunft verlangen, um Unterhalt für Ihr Kind geltend zu machen. |
| Auskunft | Einkünfte und Vermögen, als geordnete Aufstellung. |
| Belege | Belege können Sie für die Höhe der Einkünfte verlangen, vor allem Bescheinigungen des Arbeitgebers. Zeiträume nennt das Gesetz nicht. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gehen bei Arbeitnehmern vom Einkommen eines Jahres aus, bei Selbstständigen in der Regel von drei Jahren. Sinnvoll sind bei Arbeitnehmern deshalb die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate und der letzte Steuerbescheid. |
| Aufforderung zur Zahlung | Unterhalt ab dem laufenden Monat, monatlich im Voraus. Vorläufig können Sie den Mindestunterhalt nennen. Nach Abzug des halben Kindergeldes sind das 2026 im Monat 356,50 Euro (bis 5 Jahre), 428,50 Euro (6 bis 11) oder 523,50 Euro (12 bis 17). Wie viel wirklich geschuldet ist, hängt vom Einkommen ab. Behalten Sie sich einen höheren Betrag vor. |
| Datum für die Antwort | Das Gesetz nennt keine Frist. Setzen Sie einen festen Tag. |
| Konto, Unterschrift | IBAN, Kontoinhaber, Verwendungszweck. |
[Ihr Name], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]
[Name des anderen Elternteils], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]
[Ort], [Datum]
Kindesunterhalt für [Name des Kindes], geboren am [Geburtsdatum]: Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung
Guten Tag [Vorname und Name],
für unser Kind [Name des Kindes], das bei mir lebt, mache ich Kindesunterhalt geltend.
Zu diesem Zweck fordere ich Sie auf, mir Auskunft über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen zu geben.
Bitte schicken Sie mir bis zum [Datum für die Antwort] eine geordnete Aufstellung und als Belege Ihre Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate und Ihren letzten Steuerbescheid.
Zugleich fordere ich Sie auf, für [Name des Kindes] ab [Monat und Jahr] Kindesunterhalt zu zahlen, vorläufig [Betrag] Euro im Monat, jeweils im Voraus.
Die endgültige Berechnung nach Ihrer Auskunft und einen höheren Betrag behalte ich mir vor.
Konto: [IBAN], Kontoinhaber [Name], Verwendungszweck: Unterhalt [Name des Kindes].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift], [Ihr Name]
Mit dieser Kurzfassung verlangen Sie Auskunft und fordern zugleich Unterhalt ab dem laufenden Monat. Der Brief nennt das Kind, für das Sie fordern, und sagt, dass es bei Ihnen lebt. Der Betrag ist vorläufig. Wie viel geschuldet ist, zeigt erst die Auskunft. Sonderfälle deckt die Kurzfassung nicht ab, etwa Selbstständige, volljährige Kinder oder Kinder, die bei beiden Eltern etwa gleich viel leben.
Frist und Versand
Eine Frist für den Brief gibt es nicht. Jeder Monat, den Sie warten, kann aber verloren sein. Es zählt der Monat, in dem der Brief den anderen Elternteil erreicht.
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Ein Gespräch lässt sich aber kaum belegen. Viele schicken den Brief deshalb als Einwurf-Einschreiben oder übergeben ihn vor einem Zeugen. Heben Sie eine Kopie mit Datum und den Beleg auf.
Häufige Fehler
- Der Zweck fehlt. Wer nur nach dem Gehalt fragt und den Unterhalt nicht nennt, riskiert, dass der Brief den Monat nicht sichert.
- Zu früh noch einmal fragen. Eine neue Auskunft gibt es grundsätzlich erst nach zwei Jahren. Früher geht es nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass der andere Elternteil inzwischen wesentlich mehr verdient oder weiteres Vermögen erworben hat.
Was danach passiert
Kommt die Auskunft, lässt sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmen. Lassen Sie den Betrag beim Jugendamt festschreiben. Das kostet nichts. Der zahlende Elternteil erklärt dort den Betrag, das Jugendamt beurkundet die Erklärung.
Kommt keine Antwort, kann das Jugendamt helfen. Auf schriftlichen Antrag wird es Beistand Ihres Kindes und fordert den Unterhalt ein. Den Antrag stellt der Elternteil mit alleiniger Sorge, bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist. Vor dem Familiengericht brauchen Sie für ein Unterhaltsverfahren in der Regel einen Anwalt. Vertritt das Jugendamt als Beistand Ihr Kind, ist kein Anwalt nötig.
Zahlt der andere Elternteil nicht oder nur unregelmäßig, kann es für Kinder von Alleinerziehenden Unterhaltsvorschuss geben, je nach Alter bis zu 227, 299 oder 394 Euro im Monat. Für Kinder ab 12 Jahren gilt eine Zusatzbedingung. Den Antrag stellen Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt. Rückwirkend gibt es das Geld höchstens für den Monat vor dem Antrag, und nur, wenn Sie sich schon um Unterhalt bemüht haben.
Im Ratgeber „Kindesunterhalt leicht gemacht“
Der Ratgeber „Kindesunterhalt leicht gemacht“ erklärt verständlich, wer Kindesunterhalt zahlt, wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert und was bei wenig Einkommen gilt. Eigene Kapitel behandeln, wie Sie das Einkommen richtig ermitteln und den Unterhalt durchsetzen. Der Unterhalts-Rechner rechnet nach der Tabelle 2026 für bis zu acht Kinder, mit Kindergeld, Selbstbehalt und Mangelfall.
- Wer Unterhalt zahlt
- Die Düsseldorfer Tabelle 2026
- Bereinigtes Einkommen berechnen
- Selbstbehalt und Mangelfall
- Unterhalt durchsetzen und ändern
- Unterhalts-Rechner für bis zu acht Kinder
Drei echte Seiten aus dem Ratgeber. Auf der Ratgeber-Seite können Sie sie vergrößern.
Ratgeber mit Unterhalts-Rechner · 13 Seiten. 14,90 €, einmalig, kein Abo. Sofort als PDF zum Herunterladen.
Rechtsgrundlage: § 1605 BGB, § 1613 BGB, § 1629 BGB, § 1712 BGB. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Diese Seite und das Muster ersetzen keine Beratung.

































































































































































