Elternunterhalt: Wann Kinder fürs Pflegeheim zahlen
Das Sozialamt darf Unterhalt für das Pflegeheim der Eltern nur von Kindern fordern, deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln.
- Das Sozialamt darf Unterhalt für das Pflegeheim nur von Kindern fordern, deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.
- Ihr Vermögen, das Einkommen Ihres Ehepartners und das Einkommen Ihrer Geschwister zählen für diese Grenze nicht mit.
- Geschenke der Eltern können unabhängig von der Grenze zurückgefordert werden, wenn die Eltern innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig werden.
Wann Kinder für das Pflegeheim zahlen müssen
Die Kosten für ein Pflegeheim können höher sein als Rente und Leistungen der Pflegeversicherung zusammen. Reichen Einkommen und Vermögen des Elternteils nicht aus, zahlt das Sozialamt den Rest als „Hilfe zur Pflege“. Von den Kindern kann es sich dieses Geld seit dem 1. Januar 2020 nur noch in wenigen Fällen zurückholen.
Elternunterhalt nennt man die Pflicht von Kindern, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Sie steht im Bürgerlichen Gesetzbuch: Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt zahlen. Das Sozialamt darf diesen Unterhalt aber nur von einem Kind fordern, dessen Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Bei genau 100.000 Euro oder weniger darf das Sozialamt keinen Unterhalt von Ihnen fordern.
Das betrifft aber nur den Unterhalt. Geschenke der Eltern und eigene Zusagen gegenüber dem Heim sind davon nicht erfasst.
Die Grenze gilt nicht nur bei der Hilfe zur Pflege. Sie gilt auch bei anderen Leistungen der Sozialhilfe, zum Beispiel bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie gilt außerdem umgekehrt, wenn das Sozialamt von Eltern Unterhalt für ein erwachsenes Kind verlangen will. Für den Ehepartner des pflegebedürftigen Elternteils gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht.
Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt: Was zählt
Meist ist vom Jahresbruttoeinkommen die Rede. Das Gesetz meint genauer die Summe aller Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Bei Arbeitnehmern ist das der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten, also der Ausgaben für den Beruf. Wer keine höheren Kosten nachweist, bekommt dafür pauschal 1.230 Euro im Jahr abgezogen.
| Posten | Zählt für die Grenze? |
|---|---|
| Lohn oder Gehalt, brutto abzüglich Werbungskosten | Ja |
| Gewinn aus selbstständiger Arbeit oder einem Gewerbe | Ja |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Ja |
| Einkünfte aus Kapital, zum Beispiel aus Wertpapieren | Ja |
| Vermögen selbst, zum Beispiel Erspartes oder das eigene Haus | Nein |
| Einkommen Ihres Ehepartners | Nein |
| Einkommen Ihrer Geschwister | Nein |
Ein Rechenbeispiel: Die Mutter lebt im Pflegeheim, das Sozialamt zahlt dazu. Sie hat drei Kinder. Alle drei haben nur die Pauschale von 1.230 Euro als Werbungskosten.
| Kind | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Anna, Bruttolohn 64.000 Euro, abbezahltes Haus | 64.000 minus 1.230 = 62.770 Euro. Das Haus zählt nicht. | Unter der Grenze |
| Bernd, Bruttolohn 96.000 Euro, dazu 7.500 Euro Einkünfte aus einer vermieteten Wohnung | 96.000 minus 1.230 = 94.770 Euro. Plus 7.500 = 102.270 Euro. | 2.270 Euro über der Grenze |
| Clara, Bruttolohn 45.000 Euro, ihr Ehemann verdient 150.000 Euro | 45.000 minus 1.230 = 43.770 Euro. Das Einkommen des Ehemanns zählt nicht. | Unter der Grenze |
Das Sozialamt kann sich nur an Bernd wenden. Von Anna und Clara darf es keinen Unterhalt fordern.
Vermutung und Auskunft: Was das Sozialamt fragen darf
Das Gesetz vermutet, dass Kinder die Grenze nicht überschreiten. Sie müssen also nichts beantragen und nichts von sich aus nachweisen. Das Sozialamt darf zunächst nur den pflegebedürftigen Elternteil um Angaben bitten, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen, zum Beispiel den Beruf.
Erst wenn es hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro gibt, darf das Amt von Ihnen selbst Auskunft verlangen. Das Bundessozialgericht hat im November 2024 entschieden, dass dieses Verfahren zwei Stufen hat:
- Zuerst darf das Amt nur nach Ihrem Einkommen fragen.
- Erst wenn feststeht, dass Sie über der Grenze liegen, darf es auch Auskunft über Ihr Vermögen verlangen.
Sind Sie zur Auskunft verpflichtet, müssen Sie auf Verlangen Belege vorlegen. Die Pflicht trifft dann auch Ihren Ehepartner, wenn Sie nicht getrennt leben.
Wenn ein Kind über der Grenze liegt
Über der Grenze gilt das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das heißt nicht, dass Sie die gesamten Heimkosten tragen. Sie zahlen nur, soweit Sie das können, ohne Ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dabei kann auch Ihr Vermögen eine Rolle spielen. Das Sozialamt kann außerdem höchstens verlangen, was es selbst für Ihren Elternteil ausgegeben hat.
Der Betrag, der Ihnen bleiben muss, heißt Selbstbehalt. Die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026 nennt dafür gegenüber Eltern mindestens 2.650 Euro im Monat. Darin sind 1.000 Euro Warmmiete enthalten. Vom Einkommen darüber bleiben weitere 70 Prozent frei. Für den Ehepartner, der mit Ihnen zusammenlebt, setzt die Tabelle mindestens 2.120 Euro an. Die Tabelle ist eine Richtlinie der Gerichte und kein Gesetz. Im Einzelfall kann ein Gericht anders rechnen.
Ein Beispiel dazu: Einem alleinstehenden Sohn bleiben nach allen anerkannten Abzügen 4.650 Euro netto im Monat. Das sind 2.000 Euro mehr als der Mindestbetrag. Davon bleiben 70 Prozent frei, also 1.400 Euro. Für den Unterhalt kommen höchstens 600 Euro im Monat in Betracht.
Geschwister haften nicht füreinander. Jedes Kind schuldet nur seinen eigenen Anteil. Der richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und Vermögen. Liegt nur ein Kind über 100.000 Euro, muss es den Anteil der anderen nicht mit übernehmen.
In Ausnahmefällen entfällt der Unterhalt ganz oder teilweise. Das kann so sein, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind früher grob vernachlässigt hat.
Schenkungen der Eltern: die Frist von zehn Jahren
Hat Ihr Vater oder Ihre Mutter Ihnen Geld oder ein Haus geschenkt und kann jetzt den eigenen Unterhalt nicht mehr bezahlen, kann das Geschenk zurückgefordert werden, soweit das Geld für den Unterhalt fehlt. Das Sozialamt kann diesen Anspruch durch eine schriftliche Anzeige auf sich überleiten. Die 100.000-Euro-Grenze hilft hier nicht, denn sie betrifft nur den Unterhalt.
Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Ihr Elternteil erst bedürftig wird, nachdem seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Es kommt also auf den Beginn der Bedürftigkeit an, nicht auf den Tag, an dem das Sozialamt sich meldet. Die Rückforderung ist auch ausgeschlossen, soweit Sie das Geschenk nicht herausgeben können, ohne Ihren eigenen angemessenen Unterhalt oder Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten zu gefährden. Statt das Geschenk herauszugeben, können Sie den Betrag zahlen, der für den Unterhalt fehlt.
Eigene Zusagen gegenüber dem Heim
Manche Heime legen Angehörigen eine Erklärung vor, mit der sie für die Heimkosten mit einstehen sollen. Die 100.000-Euro-Grenze betrifft solche Erklärungen nicht. Ob eine Erklärung wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Unterschreiben Sie so etwas nicht ungeprüft.
Wenn Post vom Sozialamt kommt
- Nicht liegen lassen. Notieren Sie die Frist aus dem Schreiben. Von dem Zeitpunkt an, zu dem das Amt Sie schriftlich über seine Leistungen informiert hat, kann es Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen.
- Genau lesen, was gefragt wird. In der ersten Stufe geht es nur um Ihr Einkommen, nicht um Ihr Vermögen. Gegen ein Auskunftsverlangen, das zu weit geht, können Sie sich wehren. Wie und bis wann, steht in der Regel am Ende des Schreibens in der Rechtsbehelfsbelehrung.
- Unterlagen sammeln. Hilfreich sind der letzte Einkommensteuerbescheid und Ihre Lohnabrechnungen.
- Richtig und vollständig antworten. Liegen Sie unter der Grenze, darf das Amt keinen Unterhalt von Ihnen fordern.
- Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen. Im Streit entscheidet nicht das Sozialamt über den Unterhalt, sondern das Familiengericht. Lassen Sie eine Forderung vorher prüfen, zum Beispiel in einer Kanzlei für Familienrecht.
Dieser Text informiert allgemein. Er ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Rechtsgrundlage: § 94 SGB XII, § 117 SGB XII, § 1601 BGB, § 528 BGB, § 529 BGB. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Pflegeheimkosten leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































