Lohn nicht gezahlt: Muster für Mahnung und Frist
Der Lohn kommt nicht oder zu spät. Mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung nennen Sie Monat, Betrag und ein festes Datum und machen Ihren Anspruch nachweisbar geltend.
- Die Verjährung dauert in der Regel drei Jahre, eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann den Anspruch aber schon nach wenigen Monaten kosten.
- Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine Form vor, ein unterschriebener Brief mit Nachweis über den Zugang ist aber der sichere Weg.
- Nennen Sie Monat, Betrag, ein festes Zahlungsdatum und Ihr Konto, und verlangen Sie Verzugszinsen, aber nicht die Pauschale von 40 Euro.
Wann Sie diesen Brief brauchen
Sie brauchen das Schreiben, wenn Ihr Lohn am Zahltag nicht oder nur zum Teil auf dem Konto ist. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung zahlen. Wann, steht meist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Fehlt eine Regelung, ist der Lohn nach der Arbeit fällig, bei einem Monatslohn also nach Ablauf des Monats. Fällig heißt: Ab dann dürfen Sie das Geld verlangen.
Der Brief erfüllt zwei Aufgaben:
- Mahnung. Zahlt der Arbeitgeber nach Ihrer Aufforderung nicht, kommt er in der Regel in Verzug, ist also rechtlich im Rückstand, und schuldet Verzugszinsen. Ist der Zahltag nach dem Kalender bestimmt, zum Beispiel der letzte Tag des Monats, kommt er in der Regel auch ohne Mahnung in Verzug.
- Geltendmachung. Arbeitsverträge und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten. Das sind Klauseln, nach denen Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit verlangt. Kommt der Brief rechtzeitig an, halten Sie damit in der Regel die erste Stufe einer solchen Frist ein.
Was in das Schreiben gehört
| Bestandteil | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Absender und Empfänger | Ihr Name und Ihre Anschrift, dazu die Firma, die im Arbeitsvertrag steht. |
| Monat und Betrag | Für jeden offenen Monat eine genaue Summe in Euro. Schreiben Sie dazu, ob Sie brutto oder netto meinen. Bei einer Teilzahlung nennen Sie den Rest. |
| Aufforderung mit Frist | Fordern Sie eindeutig zur Zahlung auf und nennen Sie einen festen Tag, etwa ein bis zwei Wochen nach dem Brief. |
| Bankverbindung | IBAN und Kontoinhaber. |
| Zinsen | Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Den Basiszinssatz gibt die Deutsche Bundesbank bekannt. Er kann sich zum 1. Januar und zum 1. Juli ändern. |
| Datum und Unterschrift | Unterschreiben Sie mit der Hand und behalten Sie eine Kopie. |
[Ihr Name], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]
[Name des Arbeitgebers laut Arbeitsvertrag], [Anschrift]
[Ort], [Datum]
Zahlungsaufforderung: Lohn für [Monat und Jahr], Personalnummer [Personalnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Lohn für [Monat und Jahr] in Höhe von [Betrag] Euro [brutto oder netto] war am [Zahltag laut Vertrag] fällig. Bis heute ist er nicht auf meinem Konto eingegangen.
Ich mache diesen Anspruch hiermit geltend und fordere Sie auf, den Betrag bis spätestens [Datum der Zahlungsfrist] zu überweisen.
Bankverbindung: [IBAN], Kontoinhaber [Ihr Name].
Außerdem verlange ich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt des Verzugs.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Ihr Name in Druckschrift]
Die Kurzfassung reicht, um einen einzelnen offenen Monatslohn schriftlich anzumahnen und geltend zu machen. Sie enthält keine Zinsberechnung und keine Aufstellung über mehrere Monate, Überstunden oder Zuschläge, und sie ersetzt keine Klage.
Frist und Versand
Die Verjährung: Lohnansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Danach darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Lohn aus dem Jahr 2023 verjährt also in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ein Brief hält die Verjährung nicht auf. Dafür ist in der Regel eine Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid nötig, also eine Zahlungsaufforderung über das Gericht.
Die Ausschlussfrist: Sie kann viel kürzer sein. Schauen Sie deshalb zuerst in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
- In einem vorformulierten Arbeitsvertrag muss die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mindestens drei Monate betragen. Eine kürzere Frist ist unwirksam. In Tarifverträgen können die Fristen kürzer sein.
- Manche Klauseln haben eine zweite Stufe. Lehnt der Arbeitgeber ab oder antwortet er nicht, müssen Sie dann innerhalb einer weiteren Frist klagen.
- Der gesetzliche Mindestlohn, im Jahr 2026 sind das 13,90 Euro brutto je Stunde, kann durch solche Fristen nicht verfallen. Für Lohn oberhalb davon kann die Frist wirken.
Der Versand: Für die Mahnung schreibt das Gesetz keine Form vor. Eine Ausschlussklausel kann aber eine bestimmte Form verlangen. Mit einem unterschriebenen Brief auf Papier sind Sie auf der sicheren Seite. Geben Sie ihn persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang mit Datum auf einer Kopie bestätigen, oder lassen Sie ihn von einem Zeugen einwerfen.
Häufige Fehler
- Nur mündlich nachfragen. Später fehlt der Nachweis, was Sie wann verlangt haben.
- Sich vertrösten lassen. Eine Ausschlussfrist kann in dieser Zeit weiterlaufen.
- Die Pauschale von 40 Euro fordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht sie Arbeitnehmern bei verspätetem Lohn nicht zu. Zinsen können Sie trotzdem verlangen.
- Die Arbeit auf eigene Faust einstellen. Ob Sie Ihre Arbeit wegen des Rückstands zurückhalten dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich vorher beraten.
Was danach passiert
Zahlt der Arbeitgeber, prüfen Sie den Betrag anhand der Abrechnung. Er muss sie Ihnen in der Regel bei der Zahlung geben.
Kommt kein Geld, können Sie beim Arbeitsgericht klagen oder dort einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. In der ersten Instanz bekommt dort auch die Seite, die gewinnt, ihre Anwaltskosten nicht vom Gegner ersetzt. Lassen Sie sich beraten, etwa bei Ihrer Gewerkschaft.
Bleibt der Lohn länger aus, fragen Sie früh bei der Agentur für Arbeit nach, ob Arbeitslosengeld in Betracht kommt.
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