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Arbeit und Beruf

Mindestlohn 2026: Höhe, Monatslohn und Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 € pro Stunde. Hier lesen Sie, für wen er gilt, was das im Monat ergibt und was Sie tun können, wenn zu wenig gezahlt wird.

Stand Oktober 2026Lesezeit 5 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 € brutto pro Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 €.
  • Bei 40 Wochenstunden sind das im Durchschnitt 2.409,33 € brutto im Monat, im Minijob reichen 603 € für rund 43 Stunden.
  • Zahlt der Arbeitgeber weniger, können Sie den fehlenden Lohn in der Regel drei Jahre lang nachfordern, und Ausschlussfristen im Vertrag ändern daran nichts.

Wie hoch der Mindestlohn 2026 ist

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Im Jahr 2025 waren es 12,82 €. Die nächste Stufe ist schon beschlossen: Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Beide Beträge stehen in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025. Die Bundesregierung hat damit einen Vorschlag der Mindestlohnkommission umgesetzt. Das ist eine ständige Kommission der Tarifpartner, also von Arbeitgebern und Gewerkschaften.

Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag. Steuern und Sozialabgaben gehen davon noch ab. Gerechnet wird je Zeitstunde, also je 60 Minuten Arbeit. Er gilt für jede gearbeitete Stunde, auch im Minijob und im Privathaushalt. Der Arbeitgeber muss ihn spätestens am letzten Bankarbeitstag des folgenden Monats zahlen.

In manchen Branchen gelten eigene Branchenmindestlöhne. Sie gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor, dürfen aber nicht darunter liegen. Arbeiten Sie in einer solchen Branche, kann Ihnen also mehr zustehen.

Für wen er gilt und für wen nicht

Anspruch haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es kommt nicht darauf an, ob Sie in Vollzeit, in Teilzeit oder als Aushilfe arbeiten. Auch Rentnerinnen und Rentner mit einem Nebenjob haben Anspruch, wenn sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das Gesetz nennt aber Ausnahmen:

  • Auszubildende. Für sie gilt stattdessen eine eigene Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Pflichtpraktika, die eine Schule, eine Ausbildungsordnung oder eine Hochschule vorschreibt.
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, wenn sie der Orientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium dienen oder eine Ausbildung oder ein Studium begleiten. Beim begleitenden Praktikum gilt das nur, wenn Sie vorher kein solches Praktikum beim selben Arbeitgeber gemacht haben.
  • Einstiegsqualifizierung und Berufsausbildungsvorbereitung. Auch diese Praktika zur Vorbereitung auf eine Ausbildung sind ausgenommen.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der neuen Stelle. Gemeint ist, wer direkt davor mindestens ein Jahr arbeitslos war.
  • Ehrenamtlich Tätige.

Selbstständige sind keine Arbeitnehmer und haben deshalb ebenfalls keinen Anspruch. Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, greift die Ausnahme nicht.

So viel ergibt der Mindestlohn im Monat

Ein Monat hat im Durchschnitt 4,33 Wochen. Die übliche Formel lautet deshalb: Wochenstunden mal 13, geteilt durch 3, mal Stundenlohn. Ein Beispiel: 40 mal 13 geteilt durch 3 ergibt 173,33 Stunden im Monat. Mal 13,90 € sind das 2.409,33 € brutto. Gerechnet wird mit der ungerundeten Stundenzahl.

WochenstundenStunden im MonatBrutto 2026 bei 13,90 €Brutto ab 2027 bei 14,60 €
2086,671.204,67 €1.265,33 €
30130,001.807,00 €1.898,00 €
35151,672.108,17 €2.214,33 €
40173,332.409,33 €2.530,67 €

Die Tabelle zeigt Durchschnittswerte. Der Mindestlohn ist aber je Stunde geschuldet. Hat ein Monat viele Arbeitstage und arbeiten Sie deshalb mehr Stunden, muss auch dafür mindestens der Mindestlohn herauskommen. Was netto bleibt, hängt von Ihren Abzügen ab.

Minijob: 603 € und rund 43 Stunden

Die Verdienstgrenze im Minijob hängt am Mindestlohn. Das Gesetz rechnet so: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 sind das 13,90 € mal 130 geteilt durch 3 gleich 602,33 €, aufgerundet also 603 € im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 7.236 €. Die Idee dahinter: Zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn sollen im Minijob möglich sein.

Teilen Sie 603 € durch 13,90 €, kommen Sie auf 43,38 Stunden. Zum Mindestlohn können Sie also im Durchschnitt rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Das ergibt 597,70 €. Wer regelmäßig 44 Stunden arbeitet, käme auf 611,60 € und läge über der Grenze. Bekommen Sie mehr als den Mindestlohn pro Stunde, sinkt die mögliche Stundenzahl. Ab 2027 steigt die Grenze auf 633 €.

Was zum Mindestlohn zählt

Der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Sachleistungen, also Leistungen in anderer Form als Geld, ersetzen ihn grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gibt es für Unterkunft und Verpflegung bei Saisonarbeitskräften.

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers zählt mit. Nach den Angaben von Zoll und Minijob-Zentrale gilt:

Wird angerechnetWird nicht angerechnet
Zuschläge für Überstunden, Sonntage und FeiertageNachtzuschläge
Schmutz- und GefahrenzulagenTrinkgeld
Akkord- und QualitätsprämienBeiträge zur betrieblichen Altersversorgung und vermögenswirksame Leistungen
Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber nur für den Zeitraum, in dem es tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt wirdErstattung tatsächlich entstandener Kosten, etwa Fahrtkosten oder Fortbildungskosten

Wenn der Arbeitgeber weniger zahlt

  1. Nachrechnen. Schreiben Sie Ihre Arbeitszeiten auf. Teilen Sie den Bruttolohn eines Monats durch die Stunden, die Sie in diesem Monat gearbeitet haben. Es müssen mindestens 13,90 € herauskommen.
  2. Arbeitgeber ansprechen. Fordern Sie den fehlenden Betrag schriftlich nach. Nennen Sie die Monate und die Stunden.
  3. Mindestlohn-Hotline anrufen. Das Bundesarbeitsministerium beantwortet Fragen unter 030 60 28 00 28, montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr. Hinweise auf Verstöße bearbeitet die Hotline nicht selbst. Sie nennt Ihnen dafür das zuständige Hauptzollamt.
  4. Zoll einschalten. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft, ob Betriebe den Mindestlohn zahlen, und ahndet Verstöße. Einen Hinweis können Sie dem Hauptzollamt schriftlich oder telefonisch geben, auch anonym. Ihren Lohn treibt der Zoll aber nicht für Sie ein.
  5. Notfalls klagen. Den fehlenden Lohn müssen Sie selbst durchsetzen. Zahlt der Arbeitgeber trotzdem nicht, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen.

Für die Nachforderung haben Sie Zeit. Lohnansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Lohn aus dem Jahr 2023 verjährt also in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ein Brief an den Arbeitgeber hält die Verjährung nicht auf. Dafür ist in der Regel eine Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid nötig.

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Danach verfallen Ansprüche schon nach kurzer Zeit. Für den Mindestlohn gilt das nicht. Nach § 3 des Mindestlohngesetzes sind Vereinbarungen unwirksam, soweit sie den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Verzichten können Sie auf bereits entstandenen Mindestlohn nur in einem Vergleich vor Gericht. Für Lohn oberhalb des Mindestlohns kann eine Ausschlussfrist dagegen wirken. Warten Sie deshalb nicht unnötig.

Rechtsgrundlage: § 1 MiLoG, § 3 MiLoG, § 22 MiLoG, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 8 SGB IV. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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