Arbeitslosengeld: Höhe, Dauer und Sperrzeit
Wer seine Stelle verliert, bekommt Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Hier lesen Sie, wie viel es gibt, wie lange es gezahlt wird und welche Fristen Sie einhalten müssen.
- Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent, und wird je nach Versicherungszeit und Alter 6 bis 24 Monate gezahlt.
- Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende der Stelle arbeitsuchend und spätestens am ersten Tag ohne Arbeit arbeitslos, online mit Online-Ausweis oder persönlich.
- Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt in der Regel zwölf Wochen kein Geld und verliert dann mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.
Wer Arbeitslosengeld bekommt
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Geregelt ist es im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB III. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter. Mit dem Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, das bis Juni 2026 Bürgergeld hieß, hat es nichts zu tun.
Sie müssen drei Bedingungen erfüllen:
- Sie sind arbeitslos. Sie haben keine Arbeit oder arbeiten weniger als 15 Stunden pro Woche. Sie suchen selbst nach einer Stelle und stehen der Agentur für die Vermittlung zur Verfügung.
- Sie haben sich arbeitslos gemeldet.
- Sie haben die Anwartschaftszeit erfüllt. Das ist die Mindestzeit in der Arbeitslosenversicherung. Sie müssen in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein, in der Regel durch eine versicherungspflichtige Arbeit (§§ 142, 143 SGB III). Auch andere Zeiten können zählen, zum Beispiel der Bezug von Krankengeld. Die zwölf Monate müssen nicht am Stück liegen.
Wer überwiegend Stellen hatte, die von vornherein auf höchstens 14 Wochen befristet waren, kann unter weiteren Bedingungen schon nach sechs Monaten einen Anspruch haben.
Zwei Meldungen, zwei Fristen
Sie brauchen beide Meldungen.
Arbeitsuchend melden: Das müssen Sie spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses tun (§ 38 SGB III). Erfahren Sie erst später vom Ende, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden, nachdem Sie davon erfahren haben. Das gilt auch für befristete Verträge. Es gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Diese Meldung geht online, am Telefon, schriftlich oder persönlich. Melden Sie sich zu spät, droht eine Sperrzeit von einer Woche.
Arbeitslos melden: Das müssen Sie spätestens am ersten Tag ohne Arbeit tun. Es gibt zwei Wege (§ 141 SGB III): online im Portal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit. Für den Online-Weg brauchen Sie einen Ausweis mit Online-Ausweisfunktion, die AusweisApp und ein Smartphone oder ein Kartenlesegerät. Ein Anruf oder ein Brief reicht nicht. Sie können sich schon bis zu drei Monate vorher arbeitslos melden.
Geld gibt es frühestens ab dem Tag dieser Meldung. Ist die Agentur an Ihrem ersten Tag ohne Arbeit geschlossen, zum Beispiel am Wochenende, reicht die Meldung am nächsten Tag, an dem sie geöffnet hat. Füllen Sie außerdem den Antrag auf Arbeitslosengeld aus. Das geht ebenfalls online.
So hoch ist das Arbeitslosengeld
Sie erhalten 60 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts. Mit mindestens einem Kind, das steuerlich berücksichtigt wird, sind es 67 Prozent (§ 149 SGB III). Das gilt auch, wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ein solches Kind hat und Sie nicht dauernd getrennt leben.
Das pauschalierte Nettoentgelt ist nicht Ihr echtes Netto. Die Agentur nimmt Ihren durchschnittlichen Bruttolohn pro Tag aus dem letzten Jahr. Davon zieht sie pauschal 20 Prozent für die Sozialversicherung ab, dazu die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und, falls er anfällt, den Solidaritätszuschlag. Gerechnet wird pro Kalendertag. Ein voller Monat zählt immer als 30 Tage.
Rechenbeispiel: Angenommen, Ihr pauschaliertes Nettoentgelt beträgt 70 Euro pro Tag. Das entspricht 2.100 Euro im Monat.
| Rechenschritt | Ohne Kind (60 Prozent) | Mit Kind (67 Prozent) |
|---|---|---|
| Pauschaliertes Nettoentgelt pro Tag | 70,00 Euro | 70,00 Euro |
| Arbeitslosengeld pro Tag | 42,00 Euro | 46,90 Euro |
| Arbeitslosengeld für einen vollen Monat (30 Tage) | 1.260 Euro | 1.407 Euro |
Mit Kind sind es im Beispiel 147 Euro mehr im Monat. Ihren eigenen Betrag können Sie vorab mit dem Arbeitslosengeld-Rechner auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit schätzen. Das Ergebnis ist unverbindlich. Es zählt der Bescheid.
Das Geld wird in der Regel monatlich im Nachhinein gezahlt. Solange Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie in der Regel kranken-, pflege- und rentenversichert.
So lange wird gezahlt
Die Dauer hängt von zwei Dingen ab (§ 147 SGB III): wie lange Sie in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig waren und wie alt Sie sind, wenn der Anspruch entsteht.
| Versicherungspflichtig in den letzten fünf Jahren (mindestens) | Lebensalter | Anspruch |
|---|---|---|
| 12 Monate | jedes Alter | 6 Monate |
| 16 Monate | jedes Alter | 8 Monate |
| 20 Monate | jedes Alter | 10 Monate |
| 24 Monate | jedes Alter | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Wer jünger als 50 ist, bekommt also höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld.
Sperrzeit: Wann das Geld ruht
Eine Sperrzeit ist eine Zeit, in der Sie kein Arbeitslosengeld bekommen, obwohl Sie arbeitslos sind. Sie tritt ein, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten und dafür keinen wichtigen Grund haben (§ 159 SGB III). Wichtige Fälle:
- Sie kündigen selbst.
- Sie unterschreiben einen Aufhebungsvertrag.
- Der Arbeitgeber kündigt, weil Sie gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen haben.
- Sie melden sich zu spät arbeitsuchend.
Die ersten drei Fälle nennt das Gesetz Arbeitsaufgabe. Die Sperrzeit dauert dann zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn zwölf Wochen eine besondere Härte wären oder das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte. Hätte es innerhalb von sechs Wochen geendet, sind es drei Wochen. Die verspätete Arbeitsuchendmeldung kostet eine Woche. Auch wer eine angebotene Stelle ablehnt oder einen Termin bei der Agentur versäumt, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst.
Die gesperrte Zeit wird nicht hinten angehängt. Ihr Anspruch wird um die Tage der Sperrzeit kürzer (§ 148 SGB III). Bei zwölf Wochen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verlieren Sie mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer. Ein Beispiel: Aus zwölf Monaten Anspruch werden neun Monate. Aus 24 Monaten werden 18 Monate. Haben Sie Anlass für Sperrzeiten von zusammen mindestens 21 Wochen gegeben, kann der Anspruch ganz erlöschen.
Tatsachen aus Ihrem eigenen Bereich, die für einen wichtigen Grund sprechen, müssen Sie selbst darlegen und nachweisen. Die Bundesagentur nennt als Beispiel den Umzug zum Ehepartner. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch ein wichtiger Grund. Er zählt nach dem Merkblatt der Bundesagentur nicht, wenn Sie damit nur einer Kündigung zuvorkommen wollten, die der Arbeitgeber gar nicht aussprechen durfte. Fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach, bevor Sie kündigen oder unterschreiben.
Nebenverdienst und Widerspruch
Sie dürfen neben dem Arbeitslosengeld arbeiten, aber nur weniger als 15 Stunden pro Woche (§ 138 SGB III). Mehrere Tätigkeiten werden zusammengezählt. Ab 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch entfällt in der Regel. Melden Sie jede Tätigkeit der Agentur, bevor Sie anfangen.
Vom Nebenverdienst bleiben 165 Euro im Monat frei (§ 155 SGB III). Vorher werden Steuern, Sozialbeiträge und Werbungskosten abgezogen. Was darüber liegt, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Ein Beispiel: Bleiben Ihnen aus einem Nebenjob nach diesen Abzügen 400 Euro im Monat, werden 235 Euro angerechnet.
Halten Sie einen Bescheid für falsch, können Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Den Widerspruch richten Sie an die Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Das geht schriftlich oder zur Niederschrift vor Ort. Auch bestimmte elektronische Wege sind zugelassen. Näheres steht in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Nennen Sie den Bescheid mit Datum und schreiben Sie, was Sie für falsch halten. Prüfen Sie vor allem, ob der Lohn, die Steuerklasse und ein Kind richtig berücksichtigt sind.
Rechtsgrundlage: § 38 SGB III, § 141 SGB III, § 147 SGB III, § 149 SGB III, § 159 SGB III. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Arbeitslosengeld leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































