Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Welche Frist gilt?
Für Ihre eigene Kündigung gilt oft eine andere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Hier sehen Sie, welche Frist gilt und wie Sie den Endtermin richtig ausrechnen.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, in einer vereinbarten Probezeit zwei Wochen.
- Kündigt der Arbeitgeber, wächst seine Frist mit den Jahren im Betrieb von einem Monat nach zwei Jahren bis auf sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende.
- Die Frist läuft erst ab dem Zugang der Kündigung, und die Kündigung gilt nur auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
Welche Frist für wen gilt
Die Kündigungsfrist ist die Zeit, die zwischen der Ankunft der Kündigung und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Geregelt ist sie in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemeint ist die ordentliche Kündigung. Das ist die Kündigung mit Frist.
Die Grundfrist beträgt vier Wochen. Das Arbeitsverhältnis kann dabei nur an zwei Tagen im Monat enden: am 15. oder am letzten Tag des Monats. Vier Wochen sind 28 Tage und nicht ein ganzer Monat.
Kündigen Sie selbst, bleibt es nach dem Gesetz bei diesen vier Wochen. Das gilt auch, wenn Sie schon viele Jahre im Betrieb sind. Für den Arbeitgeber wird die Frist dagegen mit den Jahren länger. Es zählt, wie lange Ihr Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen bestanden hat.
| Arbeitsverhältnis besteht seit | Frist, wenn der Arbeitgeber kündigt | Frist, wenn Sie kündigen |
|---|---|---|
| weniger als 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| mindestens 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende | wie oben |
| mindestens 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende | wie oben |
| mindestens 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende | wie oben |
| mindestens 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende | wie oben |
| mindestens 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende | wie oben |
| mindestens 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende | wie oben |
| mindestens 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende | wie oben |
Die Tabelle zeigt nur das Gesetz. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können andere Fristen vorsehen.
Probezeit, kleine Betriebe und Aushilfen
Probezeit: Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, beträgt die Frist in dieser Zeit zwei Wochen. Das gilt für beide Seiten und längstens für sechs Monate. Feste Endtermine wie den 15. oder das Monatsende nennt das Gesetz hier nicht.
Kleine Betriebe: Die gesetzlichen Fristen gelten auch dort. Es gibt eine Besonderheit. Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel höchstens 20 Arbeitnehmer, darf der Arbeitsvertrag eine Grundfrist ohne die festen Endtermine vorsehen. Sie muss aber mindestens vier Wochen betragen. Auszubildende zählen bei den 20 nicht mit, Teilzeitkräfte nur anteilig. Die längeren Fristen aus der Tabelle bleiben bestehen. Die Grenze von zehn Beschäftigten, die oft genannt wird, betrifft den Kündigungsschutz und nicht die Frist.
Aushilfen: Wer nur vorübergehend zur Aushilfe eingestellt ist, kann im Vertrag eine kürzere Frist haben. Das gilt nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert.
Was Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ändern dürfen
Schauen Sie zuerst in Ihren Arbeitsvertrag. Dort kann eine andere Frist stehen als im Gesetz.
- Längere Fristen sind erlaubt. Im Vertrag kann zum Beispiel eine Frist von drei Monaten zum Monatsende stehen. Oder es heißt dort, dass die verlängerten Fristen des Arbeitgebers auch für Sie gelten.
- Ihre Frist darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers. Eine gleich lange Frist für beide Seiten ist zulässig.
- Nach unten abweichen darf der Arbeitsvertrag von der Grundfrist nur in den zwei Fällen von oben: bei Aushilfen und bei Arbeitgebern mit höchstens 20 Arbeitnehmern. Bei diesen Arbeitgebern bleibt es bei mindestens vier Wochen.
- Tarifverträge dürfen abweichen. Ein Tarifvertrag kann die Grundfrist, die Fristen des Arbeitgebers und die Frist in der Probezeit anders regeln, also auch kürzer. Seine Fristen gelten auch dann, wenn Sie nicht in der Gewerkschaft sind, Ihr Arbeitsvertrag aber die Anwendung des Tarifvertrags vorsieht, der für Ihren Betrieb gilt.
So rechnen Sie die Frist
Die Frist beginnt erst, wenn die Kündigung beim Empfänger angekommen ist. Das nennt sich Zugang. Das Datum auf dem Brief zählt nicht. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet. Eine Frist von vier Wochen endet deshalb am gleichen Wochentag vier Wochen später. Eine Frist nach Monaten endet an dem Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag des Zugangs. Gibt es diesen Tag im letzten Monat nicht, endet sie am letzten Tag des Monats. Ist das Fristende kein erlaubter Endtermin, gilt der nächste.
Samstage, Sonntage und Feiertage verlängern nichts. Ist der letzte mögliche Tag für den Zugang ein solcher Tag, reicht nach der Rechtsprechung der nächste Werktag nicht mehr.
Beispiel 1, Sie kündigen selbst: Sie wollen zum Donnerstag, 31. Dezember 2026, gehen. Es gilt die Grundfrist. Ihre Kündigung muss dann spätestens am Donnerstag, 3. Dezember 2026, beim Arbeitgeber sein. Kommt sie erst am Freitag, 4. Dezember 2026, an, enden die vier Wochen am 1. Januar 2027. Der nächste Termin ist der 15. Januar 2027. Ein Tag Verspätung kostet hier 15 Tage.
Beispiel 2, ein Tag und zwei Fristen: Sie sind seit neun Jahren im Betrieb. Vertrag und Tarifvertrag regeln nichts anderes. Die Kündigung kommt am Montag, 12. Oktober 2026, an.
| Rechenschritt | Sie kündigen | Der Arbeitgeber kündigt |
|---|---|---|
| Frist | 4 Wochen | 3 Monate |
| Frist läuft ab am | 9. November 2026 | 12. Januar 2027 |
| Nächster Endtermin | 15. November 2026 | 31. Januar 2027 |
Zwischen beiden Terminen liegen 77 Tage. Das sind elf Wochen. Beide Endtermine sind Sonntage. Sie verschieben sich deshalb nicht.
Schriftform und fristlose Kündigung
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Das gilt für Ihre Kündigung genauso wie für die des Arbeitgebers. Die elektronische Form schließt das Gesetz aus. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam.
Die fristlose Kündigung ist ein Sonderfall. Sie beendet das Arbeitsverhältnis ohne Frist. Dafür braucht es einen wichtigen Grund. Es muss unzumutbar sein, auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzumachen. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten abgewogen. Das Recht steht beiden Seiten zu. Wer fristlos kündigen will, hat dafür nur zwei Wochen Zeit, nachdem er von den entscheidenden Tatsachen erfahren hat. Auf Verlangen muss er den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Hat der Arbeitgeber gekündigt und wollen Sie sich dagegen wehren, haben Sie für die Klage beim Arbeitsgericht nur drei Wochen Zeit. Die drei Wochen laufen ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
Früher gehen mit einem Aufhebungsvertrag
Die Kündigungsfrist bindet auch Sie. Wollen Sie früher gehen, etwa weil eine neue Stelle früher beginnt, brauchen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers. Der Weg dafür ist der Aufhebungsvertrag. Darin beenden Sie und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemeinsam zu einem Tag, auf den Sie sich einigen. Auch dieser Vertrag ist nur auf Papier mit den Unterschriften beider Seiten wirksam.
Sind Sie danach ohne Arbeit, hat das Folgen für das Arbeitslosengeld:
- Sperrzeit: Wer ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder selbst kündigt, bekommt in der Regel zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Die Bezugsdauer wird dann außerdem um mindestens ein Viertel kürzer.
- Späterer Beginn bei Abfindung: Endet das Arbeitsverhältnis früher als mit der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers und erhalten Sie eine Abfindung, ruht der Anspruch. Die Zahlung beginnt dann später. Das dauert längstens bis zu dem Tag, an dem diese Frist abgelaufen wäre, und höchstens ein Jahr.
Fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach, bevor Sie unterschreiben oder kündigen. Melden Sie sich außerdem spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend. Erfahren Sie erst später vom Ende, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Woche Sperrzeit.
Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Rechtsgrundlage: § 622 BGB, § 623 BGB, § 626 BGB, § 188 BGB, § 159 SGB III. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
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