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Wohnen

Wohngeld 2026: Wer Anspruch hat und wie der Antrag geht

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit kleinem Einkommen. Es wird nur auf Antrag gezahlt und in der Regel erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Wohngeld erhalten Mieter und selbst nutzende Eigentümer mit kleinem Einkommen, die keine Grundsicherung mit Wohnkosten beziehen.
  • Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Miete bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe ab.
  • Wohngeld gibt es in der Regel erst ab dem Monat des Antrags und meist für 12 Monate, danach brauchen Sie einen neuen Antrag.

Was Wohngeld ist

Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Wohnkosten. Es ist für Haushalte gedacht, die ein kleines Einkommen haben, aber keine Grundsicherung beziehen. Es ist ein Zuschuss und kein Darlehen.

Es gibt zwei Formen. Mieter erhalten den Mietzuschuss. Voraussetzung ist, dass Sie den Wohnraum gemietet haben und selbst darin wohnen. Mietzuschuss können auch Menschen bekommen, die dauerhaft in einem Heim leben. Eigentümer, die ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen, erhalten den Lastenzuschuss. Zur Belastung zählen vor allem die Kosten für den Kredit und für die Bewirtschaftung. Für Instandhaltung und Betriebskosten rechnet die Behörde mit einer Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr.

Wer Wohngeld bekommt und wer nicht

Entscheidend ist, ob Ihr Einkommen im Verhältnis zur Miete und zur Größe Ihres Haushalts niedrig genug ist. Eine feste Einkommensgrenze für alle gibt es nicht. Sie hängt von der Zahl der Personen, von der Miete und vom Wohnort ab. Typische Empfänger sind Rentner mit kleiner Rente, Familien, Alleinerziehende und Beschäftigte mit niedrigem Lohn.

Kein Wohngeld erhalten Sie, wenn Sie eine Leistung beziehen, in der die Wohnkosten schon enthalten sind. Dazu gehören:

  • Grundsicherungsgeld vom Jobcenter (bis Juni 2026 hieß es Bürgergeld),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der Ausschluss gilt nur, wenn bei dieser Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Er gilt nicht, wenn Sie die Leistung nur als Darlehen bekommen. Wer mit Wohngeld ohne Grundsicherung auskommen würde, kann stattdessen Wohngeld beantragen. Fragen Sie im Zweifel bei der Wohngeldbehörde nach.

Für Studierende und Auszubildende gilt eine Sonderregel. Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn alle Mitglieder des Haushalts dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. Das gilt auch dann, wenn zum Beispiel wegen des Einkommens der Eltern tatsächlich nichts gezahlt wird. Lebt eine Person ohne solchen Anspruch mit im Haushalt, etwa ein Kind oder ein berufstätiger Partner, greift dieser Ausschluss nicht. Er greift auch nicht, wenn die Förderung nur als Darlehen gezahlt wird.

Wovon die Höhe abhängt

Das Wohngeld wird aus drei Angaben berechnet:

  1. Zahl der Haushaltsmitglieder.
  2. Gesamteinkommen des Haushalts. Das ist das Einkommen aller Mitglieder nach bestimmten Abzügen und Freibeträgen. Kindergeld zählt nicht mit.
  3. Miete oder Belastung, aber nur bis zu einem Höchstbetrag.

Als Miete zählt die Bruttokaltmiete. Das ist die Kaltmiete plus kalte Nebenkosten wie Wasser, Müllabfuhr und Grundsteuer. Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz zählen nicht dazu.

Der Höchstbetrag richtet sich nach der Mietenstufe Ihrer Gemeinde. Es gibt sieben Stufen. Stufe I steht für Orte mit niedrigen Mieten, Stufe VII für die teuersten. Die folgenden Monatswerte gelten seit dem 1. Januar 2025 und auch im Oktober 2026. Zum 1. Januar 2026 hat sich nichts geändert, weil das Gesetz eine Anpassung nur alle zwei Jahre vorsieht.

MietenstufeHöchstbetrag 1 PersonHöchstbetrag 2 Personen
I361 Euro437 Euro
II408 Euro493 Euro
III456 Euro551 Euro
IV511 Euro619 Euro
V562 Euro680 Euro
VI615 Euro745 Euro
VII677 Euro820 Euro

Liegt Ihre Miete über dem Höchstbetrag, bleibt der Teil darüber unberücksichtigt. Für den 1. Januar 2027 ist eine Neuregelung des Wohngeldes geplant.

Heizkosten und Klimakomponente

Zwei feste Zuschläge kommen hinzu. Beide sind Pauschalen. Ihre tatsächlichen Heizkosten spielen keine Rolle.

  • Klimakomponente: Sie erhöht den Höchstbetrag. Für eine Person sind es 19,20 Euro im Monat, für zwei Personen 24,80 Euro.
  • Heizkostenentlastung: Sie wird zur berücksichtigten Miete addiert, auch über den Höchstbetrag hinaus. Für eine Person sind es 110,40 Euro im Monat, für zwei Personen 142,60 Euro.

Ein Beispiel: Frau K. lebt allein in einer Gemeinde der Mietenstufe IV und zahlt 580 Euro Bruttokaltmiete. Der Höchstbetrag liegt bei 511 Euro. Mit der Klimakomponente sind es 530,20 Euro. Mehr zählt von ihrer Miete nicht. Dazu kommt die Heizkostenentlastung von 110,40 Euro. In die Berechnung gehen also 640,60 Euro ein. Das ist noch nicht das Wohngeld, sondern nur die Miete, mit der die Behörde rechnet.

Wie viel Wohngeld am Ende herauskommt, ergibt eine Formel im Gesetz. Nutzen Sie dafür den Wohngeldrechner auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Sie brauchen Ihre Postleitzahl, die Bruttokaltmiete und die Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Das Ergebnis ist nur eine erste Orientierung. Verbindlich entscheidet allein die Wohngeldbehörde.

So stellen Sie den Antrag

Wohngeld gibt es nur auf Antrag. Zuständig ist die Wohngeldbehörde bei Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis. In vielen Bundesländern geht der Antrag auch online.

Warten Sie nicht. Wohngeld gibt es in der Regel erst ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Für die Monate davor gibt es in der Regel nichts.

Eine Ausnahme: Wurde Ihnen Grundsicherung abgelehnt, können Sie Wohngeld rückwirkend ab dem Monat erhalten, ab dem die Grundsicherung abgelehnt wurde. Dafür müssen Sie den Wohngeldantrag bis zum Ende des Monats stellen, der auf den Monat folgt, in dem Sie von der Ablehnung erfahren haben.

Die Behörde bewilligt Wohngeld in der Regel für 12 Monate. Der Zeitraum kann kürzer sein. Bleiben Ihre Verhältnisse voraussichtlich gleich, sind bis zu 24 Monate möglich. Danach endet die Zahlung von selbst. Stellen Sie deshalb rechtzeitig einen Weiterleistungsantrag. Das Bundesbauministerium empfiehlt, das etwa zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu tun.

Welche Änderungen Sie melden müssen

Solange Sie Wohngeld beziehen, müssen Sie bestimmte Änderungen sofort mitteilen, wenn sie nicht nur vorübergehend sind. Das gilt, wenn

  • weniger Personen im Haushalt leben, zum Beispiel nach einem Auszug,
  • Ihre Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt,
  • die Einnahmen des Haushalts um mehr als 15 Prozent steigen.

Außerdem müssen Sie der Behörde sofort mitteilen, wenn

  • niemand aus Ihrem Haushalt mehr in der Wohnung wohnt,
  • ein Haushaltsmitglied Grundsicherung oder eine ähnliche Leistung beantragt oder erhält.

Bei Miete und Einnahmen wird mit den Beträgen verglichen, die in Ihrem Bescheid stehen. Nennt der Bescheid zum Beispiel Einnahmen von 1.600 Euro im Monat, liegt die Grenze bei 1.840 Euro. Verdient Ihr Haushalt dauerhaft mehr, müssen Sie das melden. Die Behörde rechnet dann neu. Sie darf Ihre Angaben auch mit anderen Stellen abgleichen, etwa mit der Rentenversicherung.

Es geht auch in die andere Richtung. Steigt die berücksichtigte Miete um mehr als 10 Prozent, sinkt Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent oder kommt eine Person dazu, können Sie mitten im Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag stellen. Die Behörde bewilligt neu, wenn sich Ihr Wohngeld dadurch erhöht. Bei der Miete zählt der Betrag, mit dem die Behörde rechnet. Liegt Ihre Miete schon über dem Höchstbetrag, hilft eine Mieterhöhung deshalb in der Regel nicht.

Rechtsgrundlage: § 7 WoGG, § 12 WoGG, Anlage 1 WoGG, § 25 WoGG, § 27 WoGG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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