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Familie

Trennungsjahr und Scheidung: Ablauf, Fristen, Kosten

Vor einer Scheidung müssen Eheleute in der Regel ein Jahr getrennt leben. Hier lesen Sie, wann das Trennungsjahr beginnt, wie das Verfahren abläuft und wovon die Kosten abhängen.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Das Trennungsjahr beginnt, sobald Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und mindestens einer von Ihnen die Ehe erkennbar nicht fortsetzen will, auch in derselben Wohnung.
  • Nach einem Jahr Trennung gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide die Scheidung wollen, nach drei Jahren auch ohne Zustimmung des anderen.
  • Wer die Scheidung beantragt, braucht einen Anwalt, und die Kosten richten sich vor allem nach dem Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten.

Was das Trennungsjahr ist und wann es beginnt

Eine Ehe kann in Deutschland nur ein Gericht scheiden. Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Dafür müssen die Eheleute in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Diese Zeit heißt Trennungsjahr.

Das Trennungsjahr beginnt, wenn zwei Dinge zusammenkommen:

  • Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt mehr.
  • Mindestens einer von Ihnen will die Ehe erkennbar nicht fortsetzen.

Einen Antrag oder eine Meldung bei einer Behörde sieht das Gesetz dafür nicht vor. Es hilft trotzdem, das Datum schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in einer E-Mail an Ihren Ehepartner. Im Scheidungsverfahren kann es darauf ankommen.

Sie müssen nicht ausziehen. Getrennt leben können Sie auch in derselben Wohnung. Gerichte verlangen dann in der Regel, dass Sie sich so weit trennen, wie es die Wohnung zulässt. Dazu gehört, getrennt zu wohnen und zu schlafen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr zu führen. Einzelne Gemeinsamkeiten müssen nicht schaden, etwa ein höflicher Umgang oder Rücksicht auf die Kinder. Das hängt vom Einzelfall ab.

Ziehen Sie für kurze Zeit wieder zusammen, um sich zu versöhnen, unterbricht das die Trennungszeit nicht. Scheitert der Versuch, läuft die Frist weiter.

Wann die Ehe als gescheitert gilt

Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Wie das Gericht das feststellt, hängt von der Dauer der Trennung ab.

Dauer der TrennungHaltung des anderen EhegattenFolge
Weniger als 1 JahrSpielt keine RolleScheidung nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Mindestens 1 JahrStimmt zu oder beantragt selbst die ScheidungDie Ehe gilt als gescheitert. Das Gericht muss das nicht weiter prüfen.
Mindestens 1 JahrStimmt nicht zuDas Gericht muss selbst feststellen, ob die Ehe gescheitert ist.
Mindestens 3 JahreStimmt nicht zuDie Ehe gilt als gescheitert, auch ohne Zustimmung.

Nur in seltenen Härtefällen soll eine gescheiterte Ehe vorerst nicht geschieden werden, etwa im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder.

Ablauf des Scheidungsverfahrens in Schritten

  1. Antrag. Eine Anwältin oder ein Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein, einer Abteilung des Amtsgerichts. Der Antrag nennt die gemeinsamen minderjährigen Kinder und erklärt, ob Sie sich über Sorgerecht, Umgang, Unterhalt, Wohnung und Hausrat geeinigt haben. Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder sollen beiliegen.
  2. Gerichtsgebühr. Das Gericht soll den Antrag dem anderen Ehegatten erst zustellen, wenn die Gerichtsgebühr bezahlt ist.
  3. Rentenauskünfte. Das Gericht holt Auskünfte zu den Rentenansprüchen ein, bei Ihnen beiden und bei den Versorgungsträgern. Schickt es Ihnen dafür ein Formular, müssen Sie es verwenden.
  4. Termin. Das Gericht lädt in der Regel beide Eheleute persönlich und hört sie an. Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, spricht es auch über Sorgerecht und Umgang.
  5. Beschluss. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Scheidung und in der Regel zugleich über den Versorgungsausgleich. Legt niemand innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe Beschwerde ein, wird der Beschluss rechtskräftig. Erst dann ist die Ehe aufgelöst.

Über Unterhalt, Wohnung, Hausrat oder Vermögen entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren nur auf Antrag eines Ehegatten. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin bei Gericht sein.

Wer einen Anwalt braucht

Bei der Scheidung gilt vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Anträge kann in der Regel nur eine Anwältin oder ein Anwalt stellen. Wer die Scheidung beantragt, braucht deshalb immer einen Anwalt.

Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne Anwalt zustimmen. Er erklärt die Zustimmung im Termin oder vorher bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann er sie widerrufen. Eigene Anträge, zum Beispiel zum Unterhalt, kann er ohne Anwalt nicht stellen.

Sind Sie sich einig, genügt also ein Anwalt. Er vertritt aber nur den Ehegatten, der ihn beauftragt hat, nicht beide.

Versorgungsausgleich: Rentenansprüche werden geteilt

Beim Versorgungsausgleich teilt das Gericht die Rentenansprüche, die beide während der Ehe erworben haben, je zur Hälfte. Dazu zählen die gesetzliche Rente, die Beamtenversorgung, Betriebsrenten und die private Altersvorsorge. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Heirat. Sie endet am letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Das Gericht führt den Ausgleich von sich aus durch, ohne Antrag. Zwei Besonderheiten gibt es:

  • Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Diesen Antrag können Sie ohne Anwalt stellen.
  • Sie können den Ausgleich durch eine Vereinbarung ändern oder ausschließen. Solange das Gericht über den Ausgleich nicht rechtskräftig entschieden hat, muss ein Notar sie beurkunden oder das Gericht sie als Vergleich protokollieren. Das Gericht prüft, ob sie wirksam ist.

Was die Scheidung kostet

Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab. Das ist ein Rechenwert, den das Gericht festsetzt. Für die Scheidung selbst geht es vom Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten aus. Auch das Vermögen und der Umfang der Sache zählen. Der Wert beträgt mindestens 3.000 Euro und höchstens 1 Million Euro. Für den Versorgungsausgleich kommen je Rentenanspruch 10 Prozent des Nettoeinkommens beider in drei Monaten hinzu, insgesamt mindestens 1.000 Euro.

Ein Rechenbeispiel mit den Gebührentabellen, die seit dem 1. Juni 2025 gelten: Ein Paar ohne Kinder verdient zusammen 4.000 Euro netto im Monat. Jeder hat einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung, zusammen also zwei. Nur ein Ehegatte hat einen Anwalt.

PostenRechnungBetrag
Verfahrenswert Scheidung3 mal 4.000 Euro12.000 Euro
Verfahrenswert Versorgungsausgleich2 mal 10 Prozent von 12.000 Euro2.400 Euro
Verfahrenswert gesamt12.000 plus 2.400 Euro14.400 Euro
Gerichtsgebühr2 mal 344 Euro688,00 Euro
Anwalt: Gebühren für Verfahren und Termin2,5 mal 762 Euro1.905,00 Euro
Anwalt: Pauschale für Post und TelefonHöchstbetrag20,00 Euro
Anwalt: Umsatzsteuer19 Prozent von 1.925 Euro365,75 Euro
Anwalt gesamt1.925 plus 365,75 Euro2.290,75 Euro
Gericht und Anwalt zusammen688 plus 2.290,75 Euro2.978,75 Euro

344 Euro und 762 Euro sind die einfachen Gebühren bei einem Wert bis 16.000 Euro. Das Gericht berechnet 2 Gebühren, der Anwalt 1,3 für das Verfahren und 1,2 für den Termin.

Wird die Ehe geschieden, trägt in der Regel jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. Im Beispiel zahlt der Ehegatte mit Anwalt 2.634,75 Euro, der andere 344 Euro. Das Gericht kann den Wert anders festsetzen. Kommen Streitpunkte wie Unterhalt oder Vermögen dazu, steigen Wert und Kosten.

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Für die Scheidung gelten dabei die Regeln der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe. Je nach Einkommen und Vermögen zahlen Sie dann für das Gericht und Ihren Anwalt nichts, oder Sie zahlen in Raten oder aus Ihrem Vermögen. Es sind höchstens 48 Monatsraten. Den Antrag stellen Sie beim Familiengericht. Dazu gehört ein Formular zu Einkommen und Vermögen mit Belegen. In den vier Jahren nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht die Zahlungen neu festsetzen. Steigt Ihr Bruttoeinkommen in dieser Zeit dauerhaft um mehr als 100 Euro im Monat oder ziehen Sie um, müssen Sie das dem Gericht unverzüglich mitteilen.

Dieser Text informiert allgemein. Er ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Rechtsgrundlage: § 1565 BGB, § 1566 BGB, § 1567 BGB, § 114 FamFG, § 43 FamGKG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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