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Verträge & Arbeit

Kündigung in der Probezeit: Frist, Form und Schutz

In der Probezeit kann der Arbeitgeber mit zwei Wochen Frist und ohne Grund kündigen. Einige Schutzregeln gelten trotzdem vom ersten Tag an, und für Sie laufen kurze Fristen.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen, längstens für sechs Monate.
  • In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, die Kündigung muss aber auf Papier stehen und unterschrieben sein.
  • Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend und erheben Sie innerhalb von drei Wochen Klage, wenn Sie sich wehren wollen.

Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge

Die Probezeit steht im Arbeitsvertrag. Sie verkürzt nur die Kündigungsfrist. Das Gesetz erlaubt die kurze Frist für längstens sechs Monate (§ 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB).

Davon zu trennen ist die Wartezeit. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Diese Wartezeit steht im Gesetz. Sie gilt auch dann, wenn im Vertrag gar keine oder eine kürzere Probezeit vereinbart ist.

Für Sie heißt das: In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber für die Kündigung keinen Grund, wie ihn dieses Gesetz verlangt. Im Kündigungsschreiben muss auch kein Grund stehen. Nach den sechs Monaten ist das anders. Dann muss die Kündigung durch Gründe in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Das gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern.

Frist und Form: zwei Wochen, nur auf Papier

In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Das gilt für Ihre Kündigung genauso wie für die des Arbeitgebers. Feste Endtermine wie den 15. oder das Monatsende nennt das Gesetz hier nicht.

Die Frist beginnt, wenn die Kündigung bei Ihnen angekommen ist. Das nennt sich Zugang. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit. Die kurze Frist gilt, wenn die Kündigung noch während der Probezeit zugeht. Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses darf dann auch nach dem Ende der Probezeit liegen.

Steht im Vertrag keine Probezeit, gilt von Anfang an die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Der Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vorsehen. Ein Tarifvertrag kann die Frist auch anders regeln. Schauen Sie deshalb zuerst in Ihren Vertrag.

Beispiel: Die Kündigung des Arbeitgebers kommt am Dienstag, 13. Oktober 2026, bei Ihnen an.

RechenschrittMit vereinbarter ProbezeitOhne Probezeit im Vertrag
Frist2 Wochen4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Frist läuft ab am27. Oktober 202610. November 2026
Letzter Tag des ArbeitsverhältnissesDienstag, 27. Oktober 2026Sonntag, 15. November 2026

Ohne Probezeit endet das Arbeitsverhältnis im Beispiel 19 Tage später.

Auch in der Probezeit muss die Kündigung auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Die elektronische Form schließt das Gesetz aus. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam. Das gilt für beide Seiten.

Dieser Schutz gilt auch in der Probezeit

Dass der Arbeitgeber keinen Grund braucht, heißt nicht, dass jede Kündigung wirksam ist. Einige Regeln gelten vom ersten Tag an.

LageWas gilt
SchwangerschaftDie Kündigung ist unzulässig. Eine Wartezeit kennt das Mutterschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfahren. Der Schutz reicht bis mindestens vier Monate nach der Entbindung. Eine Ausnahme kann nur die zuständige Behörde zulassen.
SchwerbehinderungDie Zustimmung des Integrationsamts braucht der Arbeitgeber erst, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung länger als sechs Monate besteht. Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, muss der Arbeitgeber sie aber auch in den ersten sechs Monaten vor der Kündigung anhören. Sonst ist die Kündigung unwirksam.
BetriebsratGibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe mitteilen. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.
DiskriminierungEine Kündigung, die Sie wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt, ist unwirksam. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in den ersten sechs Monaten.
Ausübung von RechtenDer Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen, weil Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte ausüben (§ 612a BGB).

Befristeter Vertrag und Ausbildung

Befristeter Vertrag: Er kann nur dann mit Frist gekündigt werden, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Die Probezeit muss außerdem im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Einen festen Richtwert gibt es dafür nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 30. Oktober 2025 entschieden. In dem Fall waren vier Monate Probezeit bei einem Vertrag über ein Jahr zulässig.

Ist die Probezeit so lang wie die ganze Befristung, ist sie in der Regel zu lang. In einem solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht 2024 entschieden: Statt der zwei Wochen galt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die Kündigung selbst blieb wirksam.

Ausbildung: Hier dauert die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen. Auch diese Kündigung muss schriftlich sein.

Was beim Arbeitslosengeld gilt

Eine Sperrzeit ist eine Zeit, in der Sie kein Arbeitslosengeld bekommen, obwohl Sie arbeitslos sind. Kündigt der Arbeitgeber, löst das allein keine Sperrzeit aus. Anders kann es sein, wenn Sie durch einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag den Anlass für die Kündigung gegeben haben. Kündigen Sie selbst ohne wichtigen Grund, bekommen Sie in der Regel zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld erhält in der Regel nur, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war. Zeiten aus früheren Stellen in diesem Zeitraum zählen mit.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Zugang festhalten. Notieren Sie, an welchem Tag die Kündigung angekommen ist. Von diesem Tag hängen die Fristen ab.
  2. Arbeitsuchend melden. Dafür haben Sie nur drei Tage Zeit, nachdem Sie vom Ende erfahren haben. Die Meldung geht online, am Telefon oder persönlich. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Woche Sperrzeit. Die Pflicht besteht auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen.
  3. Arbeitslos melden. Das geht online im Portal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit. Tun Sie es spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.
  4. Schwangerschaft mitteilen. Sind Sie schwanger und weiß der Arbeitgeber das nicht, teilen Sie es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit.
  5. Klagefrist beachten. Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das gilt auch in der Probezeit und im kleinen Betrieb. Im Beispiel oben ist der letzte Tag Dienstag, 3. November 2026. Danach gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
  6. Weiterarbeiten. Bis zum letzten Tag gilt der Arbeitsvertrag weiter.

Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Auskunft geben der Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rechtsgrundlage: § 622 BGB, § 623 BGB, § 1 KSchG, § 4 KSchG, § 17 MuSchG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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