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Familie

Kinderzuschlag 2026: Höhe, Anspruch und Antrag

Der Kinderzuschlag bringt Familien mit kleinem Einkommen bis zu 297 Euro im Monat je Kind zusätzlich zum Kindergeld. Hier steht, wer ihn bekommen kann und wie der Antrag geht.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro im Monat je Kind und wird von der Familienkasse zusammen mit dem Kindergeld gezahlt.
  • Paare brauchen mindestens 900 Euro brutto im Monat, Alleinerziehende 600 Euro, und die Familie darf mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein.
  • Bewilligt wird für sechs Monate ab dem Monat des Antrags, danach brauchen Sie einen neuen Antrag.

Was der Kinderzuschlag ist und wie hoch er 2026 ist

Der Kinderzuschlag ist eine Geldleistung für Familien mit kleinem Einkommen. Er kommt zum Kindergeld dazu. Gedacht ist er für Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht genug für die ganze Familie. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zahlt ihn zusammen mit dem Kindergeld aus.

Im Jahr 2026 gibt es höchstens 297 Euro im Monat für jedes Kind. Darin ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro enthalten. Der Höchstbetrag gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist 2026 gleich geblieben. Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 Euro je Kind. Zusammen sind das bis zu 556 Euro im Monat für ein Kind.

Zahl der KinderKinderzuschlag höchstens im MonatZusammen mit Kindergeld höchstens
1297 Euro556 Euro
2594 Euro1.112 Euro
3891 Euro1.668 Euro
41.188 Euro2.224 Euro

Das sind Höchstbeträge für 2026. Wie viel Sie tatsächlich bekommen, hängt von Ihrem Einkommen, Ihren Wohnkosten und der Größe Ihrer Familie ab. Zum Jahreswechsel können sich die Beträge ändern.

Wer Anspruch hat

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setzt voraus, dass alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist jünger als 25 Jahre und weder verheiratet noch verpartnert.
  • Sie haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung.
  • Sie erreichen das Mindesteinkommen. Es beträgt 900 Euro brutto im Monat für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht mit.
  • Mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und möglichem Wohngeld ist der Bedarf Ihrer Familie gedeckt. Sie sind dann nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen.

Grundsicherungsgeld ist die Leistung des Jobcenters. Bis Juni 2026 hieß sie Bürgergeld. Der Bedarf ist der Betrag, mit dem das Jobcenter für Ihre Familie rechnen würde: Regelbedarfe für Eltern und Kinder, mögliche Mehrbedarfe und die Wohnkosten. Reicht das Geld auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht, gibt es keinen Kinderzuschlag. Dann ist das Jobcenter zuständig.

Eine Ausnahme hilft Familien, die knapp unter dieser Grenze liegen. Fehlen höchstens 100 Euro zum Bedarf, kann es den Kinderzuschlag trotzdem geben. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Eltern Einkommen aus Arbeit haben und dass niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat.

Erspartes spielt nur eine Rolle, wenn es hoch ist. Frei bleiben 40.000 Euro für die Person, die den Antrag stellt, und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Familie. Bei einem Paar mit zwei Kindern sind das 85.000 Euro.

Ob die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, prüft die Familienkasse. Maßgeblich ist ihr Bescheid.

Wie Einkommen angerechnet wird

Der Kinderzuschlag fällt nicht auf einen Schlag weg. Er sinkt, je mehr Einkommen da ist. Für das Einkommen des Kindes und das der Eltern gelten verschiedene Regeln.

  • Einkommen des Kindes: Hat das Kind eigenes Einkommen, zum Beispiel Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eine Waisenrente, sinkt der Kinderzuschlag für dieses Kind um 45 Prozent davon. Kindergeld und Wohngeld zählen hier nicht mit.
  • Einkommen der Eltern: Es mindert den Kinderzuschlag erst, wenn es höher ist als der eigene Bedarf der Eltern. Von dem Teil darüber werden bei Einkommen aus Arbeit 45 Prozent abgezogen. Anderes Einkommen oberhalb des Bedarfs, etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld, wird voll abgezogen.

Zum Bedarf der Eltern gehören ihr Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe und ihr Anteil an den Wohnkosten. Als Einkommen zählt nicht der ganze Lohn. Die Familienkasse zieht vorher Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge ab.

Vereinfachtes Rechenbeispiel 1: Ein Paar hat zwei Kinder. Der Höchstbetrag ist 2 mal 297 Euro, also 594 Euro. Das anrechenbare Arbeitseinkommen der Eltern liegt 200 Euro über ihrem Bedarf. 45 Prozent von 200 Euro sind 90 Euro. Rechnerisch bleiben 594 Euro minus 90 Euro, also 504 Euro Kinderzuschlag im Monat.

Vereinfachtes Rechenbeispiel 2: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Kind. Das Kind bekommt 300 Euro Unterhalt im Monat. 45 Prozent davon sind 135 Euro. Rechnerisch bleiben 297 Euro minus 135 Euro, also 162 Euro Kinderzuschlag. Das gilt, solange das Einkommen der Mutter nicht über ihrem eigenen Bedarf liegt.

Beide Beispiele sind stark vereinfacht. Die Familienkasse ermittelt Bedarf und Einkommen genauer. Der Betrag in Ihrem Bescheid kann deshalb anders ausfallen.

Bewilligung immer für sechs Monate

Die Familienkasse bewilligt den Kinderzuschlag jeweils für sechs Monate. Der Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Für die Zeit davor gibt es in der Regel nichts. Gerechnet wird mit dem durchschnittlichen Einkommen der sechs Monate vor dem Beginn.

Ein Beispiel: Sie stellen den Antrag im Oktober 2026. Dann gilt die Bewilligung von Oktober 2026 bis März 2027. Maßgeblich ist Ihr Einkommen von April bis September 2026.

Ändern sich in den sechs Monaten Ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, bleibt der Kinderzuschlag gleich. Das müssen Sie der Familienkasse nicht melden. Anders ist es, wenn sich die Familie ändert. Wird ein Kind geboren, zieht ein Kind aus oder zieht ein Partner ein oder aus, teilen Sie das sofort mit.

Nach sechs Monaten endet die Zahlung von selbst. Für jeden weiteren Zeitraum brauchen Sie einen neuen Antrag. Hat sich nichts Wesentliches geändert, genügt ein Kurzantrag.

So stellen Sie den Antrag

  1. Anspruch prüfen. Auf der Internetseite der Familienkasse gibt es den KiZ-Lotsen. Er zeigt, ob ein Anspruch in Betracht kommt. Die Höhe berechnet er nicht.
  2. Antrag stellen. Das geht online bei der Familienkasse. Mit einer BundID, dem Nutzerkonto des Bundes für Behördengänge im Internet, brauchen Sie keine Unterschrift. Ohne BundID drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben ihn und schicken ihn per Post oder geben ihn bei der Familienkasse ab.
  3. Nachweise beifügen. Die Familienkasse braucht vor allem Belege über Ihr Einkommen und Ihre Wohnkosten. Fehlende Nachweise können Sie nachreichen.
  4. Nicht warten. Die Zahlung beginnt erst mit dem Monat des Antrags.

Wohngeld, Bildungspaket und Kita-Gebühren

Kinderzuschlag und Wohngeld schließen sich nicht aus. Sie können beides gleichzeitig bekommen. Wohngeld wird beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen abgezogen. Die Familienkasse rechnet es aber mit, wenn sie prüft, ob der Bedarf Ihrer Familie gedeckt ist. Beziehen Sie noch kein Wohngeld, setzt sie den Betrag an, der Ihnen voraussichtlich zustehen würde. Ausgezahlt wird Wohngeld nur, wenn Sie es bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises beantragen.

Wer Kinderzuschlag bezieht, kann zwei weitere Vorteile nutzen:

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe: Dazu gehören 195 Euro je Schuljahr für Schulbedarf, davon 130 Euro im ersten und 65 Euro im zweiten Halbjahr. Hinzu kommen ein kostenloses gemeinsames Mittagessen in Kita und Schule und die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bekommen 15 Euro im Monat, etwa für Sportverein oder Musikschule. Wenn es nötig ist, werden auch die Fahrt zur Schule und Lernförderung bezahlt. Diese Leistungen beantragen Sie bei der zuständigen Stelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
  • Kita-Gebühren: Auf Antrag werden die Elternbeiträge für die Kita oder die Kindertagespflege erlassen oder übernommen. Zuständig ist das Jugendamt.

Beide Vorteile gibt es auch für Familien, die keinen Kinderzuschlag, aber Wohngeld beziehen.

Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsgrundlage: § 6a BKGG, § 6b BKGG, § 90 SGB VIII, Familienkasse: Kinderzuschlag, Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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