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Sozialleistungen

Neue Grundsicherung: Was seit Juli 2026 gilt

Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Hier lesen Sie, was gleich geblieben ist, was sich geändert hat und worauf Sie beim Bescheid achten sollten.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Die Leistung des Jobcenters heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld; der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 weiter 563 Euro im Monat.
  • Bei einer Pflichtverletzung wird der Regelbedarf jetzt schon beim ersten Mal um 30 Prozent für drei Monate gekürzt, ab dem zweiten versäumten Termin um 30 Prozent für einen Monat.
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt ist eine andere Leistung und wurde nicht umbenannt.

Neuer Name seit dem 1. Juli 2026

Die Leistung des Jobcenters heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Vorher hieß sie Bürgergeld. Grundlage ist ein Gesetz vom 16. April 2026, das das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geändert hat. Die wesentlichen Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2026.

Einen neuen Antrag müssen Sie wegen der Umstellung nicht stellen. Bisherige Bescheide gelten weiter. Schreiben, auf denen vorübergehend noch „Bürgergeld“ steht, bleiben gültig. Erst wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet, also die Zeit, für die das Jobcenter die Leistung zugesagt hat, brauchen Sie einen Weiterbewilligungsantrag.

Nicht verwechseln: Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist eine andere Leistung. Sie steht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), kommt vom Sozialamt und ist für Menschen gedacht, die die Altersgrenze für die Rente erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Sie wurde nicht umbenannt.

Was gleich geblieben ist

Grundsicherungsgeld bekommt wie bisher, wer mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in Deutschland lebt. Erwerbsfähig heißt: Sie können mindestens drei Stunden am Tag arbeiten. Hilfebedürftig heißt: Einkommen und Vermögen reichen nicht zum Leben. Auch Partner und Kinder im selben Haushalt können Geld bekommen.

Die Leistung besteht weiter aus dem Regelbedarf, möglichen Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf ist ein Pauschalbetrag für Essen, Kleidung, Strom und andere Dinge des Alltags. Die Beträge sind 2026 dieselben wie 2024 und 2025:

  • Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro im Monat
  • Paare: 506 Euro je Person
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
  • Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro

Was sich geändert hat

Die Vermittlung in Arbeit hat jetzt Vorrang. Eine Weiterbildung bleibt möglich, wenn sie auf Dauer mehr Erfolg verspricht. Eltern kann das Jobcenter schon heranziehen, wenn das Kind 14 Monate alt ist und die Betreuung gesichert ist.

Im Kooperationsplan halten Sie und das Jobcenter fest, welche Schritte Sie in Richtung Arbeit gehen. Halten Sie den Plan nicht ein, verpflichtet das Jobcenter Sie mit einem schriftlichen Bescheid. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt, eine Maßnahme abbricht oder verlangte Bewerbungen nicht nachweist, begeht eine Pflichtverletzung. Gekürzt wird nur, wenn Sie vorher schriftlich über die Folgen belehrt wurden oder sie kannten.

ThemaBis 30. Juni 2026Seit 1. Juli 2026
Pflichtverletzunggestaffelt: erst 10 Prozent für 1 Monat, dann 20 Prozent für 2 Monate, dann 30 Prozent für 3 Monateschon beim ersten Mal 30 Prozent für 3 Monate
Termin beim Jobcenter versäumt10 Prozent für 1 Monatbeim ersten Mal keine Kürzung, ab dem zweiten Mal 30 Prozent für 1 Monat
Erspartesim ersten Jahr Karenzzeit mit höherer Grenze, danach Freibetrag 15.000 Euro je Personkeine Karenzzeit, Freibetrag je nach Alter 5.000 bis 20.000 Euro je Person
Miete im ersten Jahrtatsächliche Kosten ohne feste Obergrenzetatsächliche Kosten, höchstens das Anderthalbfache des örtlichen Richtwerts

Die Prozente beziehen sich auf den Regelbedarf. Bei einem Alleinstehenden sind 30 Prozent von 563 Euro 168,90 Euro. Nach einer Pflichtverletzung fehlt ihm dieser Betrag drei Monate lang, zusammen 506,70 Euro. Holt er die Pflicht nach, hebt das Jobcenter die Kürzung auf, frühestens aber nach einem Monat. Mehrere Kürzungen zusammen dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs nicht übersteigen. Das Geld für Miete und Heizung darf durch eine solche Kürzung nicht sinken.

Zwei Regeln gehen darüber hinaus:

  • Drei Termine in Folge versäumt: Wer drei Einladungen hintereinander ohne wichtigen Grund nicht folgt, gilt als nicht erreichbar. Zuerst entfällt für einen Monat der Regelbedarf, die Wohnkosten laufen weiter. Melden Sie sich in diesem Monat persönlich im Jobcenter, gelten Sie durchgehend als erreichbar. Den Regelbedarf gibt es dann um 30 Prozent gekürzt. Melden Sie sich nicht, entfällt der Anspruch ganz, auch für die Miete.
  • Arbeit verweigert: Wer eine zumutbare Arbeit bewusst nicht aufnimmt, obwohl er sie sofort antreten könnte, bekommt mindestens einen und höchstens zwei Monate keinen Regelbedarf. Die Miete zahlt das Jobcenter dann in der Regel direkt an den Vermieter.

Keine Kürzung gibt es, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen, zum Beispiel gesundheitliche Gründe. Auch bei einer außergewöhnlichen Härte bleibt die Kürzung aus. Vor einer Kürzung hört das Jobcenter Sie an. Auf Ihren Wunsch soll das persönlich geschehen. Das gilt auch, wenn ihm eine psychische Erkrankung bekannt ist oder wenn Sie drei Termine in Folge versäumt haben.

Vermögen und Wohnkosten

Beim Ersparten gab es bisher im ersten Jahr eine Schonfrist, die Karenzzeit. Für Erspartes ist sie abgeschafft. Sie gilt nur noch für das selbst bewohnte Haus oder die eigene Wohnung. Der Freibetrag hängt jetzt vom Alter ab. Er gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, also für alle, die das Jobcenter gemeinsam berechnet.

AlterWortlaut im GesetzFreibetrag je Person
unter 30 Jahrebis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 Euro
30 bis 39 Jahreab dem 31. Lebensjahr10.000 Euro
40 bis 49 Jahreab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro
ab 50 Jahrenab dem 51. Lebensjahr20.000 Euro

Das 31. Lebensjahr beginnt mit dem 30. Geburtstag. Der höhere Betrag gilt schon ab Beginn des Monats, in dem Sie die Altersgrenze erreichen. Wer im August 30 wird, hat ab dem 1. August 10.000 Euro frei.

Ein Paar, bei dem beide mindestens 50 sind, darf zusammen 40.000 Euro behalten. Schöpft eine Person ihren Freibetrag nicht aus, kann der Rest auf andere in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Ein angemessenes Auto und angemessener Hausrat zählen weiterhin nicht mit.

Es gibt eine Übergangsregel: Hat Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten beim Vermögen für diesen Zeitraum noch die alten Regeln.

Bei der Miete gibt es die Karenzzeit von einem Jahr weiter. In dieser Zeit erkennt das Jobcenter in der Regel die tatsächliche Miete an, auch wenn sie über dem örtlichen Richtwert liegt. Neu ist eine Obergrenze: höchstens das Anderthalbfache der angemessenen Kosten. Liegt der Richtwert bei 500 Euro, werden höchstens 750 Euro anerkannt. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, etwa für Familien mit Kindern. Heizkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bescheid prüfen. Sehen Sie nach, wann Ihr Bewilligungszeitraum endet, und stellen Sie rechtzeitig den Weiterbewilligungsantrag. Prüfen Sie, ob Ihr Erspartes unter dem neuen Freibetrag liegt.
  2. Termine wahrnehmen. Können Sie nicht kommen, melden Sie sich vorher beim Jobcenter und belegen Sie den Grund.
  3. Bei einer Kürzung das Datum prüfen. Für Pflichtverletzungen und versäumte Termine vor dem 1. Juli 2026 gelten noch die alten Folgen. Das Jobcenter darf eine Kürzung nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.
  4. Frist für den Widerspruch einhalten. Halten Sie einen Bescheid für falsch, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Ein unterschriebener Brief genügt, die Begründung können Sie nachreichen. Bei vielen Bescheiden des Jobcenters gilt die Entscheidung trotz Widerspruch zunächst weiter, zum Beispiel bei einer Kürzung. Fehlt Ihnen dadurch Geld zum Leben, suchen Sie schnell eine Beratungsstelle auf.

Dieser Text informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsgrundlage: § 19 SGB II, § 12 SGB II, § 22 SGB II, § 31a SGB II, § 32 SGB II. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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