Erbschein beantragen: Wann nötig, Ablauf und Kosten
Mit dem Erbschein weisen Sie nach, dass Sie Erbe sind. Er kostet beim Gericht meist zwei Gebühren nach dem Wert des Nachlasses. Oft brauchen Sie ihn gar nicht.
- Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll brauchen Sie meistens keinen Erbschein, auch nicht für das Grundbuch.
- Den Antrag stellen Sie persönlich beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen oder bei einem Notar.
- Beim Gericht fallen in der Regel zwei Gebühren an, bei einem Nachlass von 100.000 Euro sind das zusammen 546 Euro.
Was der Erbschein ist
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts. Darin steht, wer Erbe ist und wie groß sein Anteil ist (§ 2353 BGB). Wer im Erbschein steht, für den wird vermutet, dass er tatsächlich Erbe ist. Deshalb verlangen Banken, Versicherungen und Behörden oft dieses Papier.
Erbe sind Sie auch ohne Erbschein. Er ist nur der Nachweis. Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Sie ihn überhaupt brauchen. Er kostet Geld, und oft geht es ohne.
Im Antrag müssen Sie angeben, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Wer wegen Schulden lieber ausschlagen will, beantragt keinen Erbschein. Für die Ausschlagung haben Sie in der Regel nur sechs Wochen Zeit.
Wann Sie ihn brauchen und wann nicht
| Ihre Lage | Erbschein nötig? |
|---|---|
| Kein Testament und kein Erbvertrag | Meistens ja |
| Notarielles Testament oder Erbvertrag | Meistens nein. Es genügen eine beglaubigte Abschrift und das Eröffnungsprotokoll. |
| Handschriftliches Testament | Für das Konto kommt es auf das Testament an, für das Grundbuch in der Regel ja |
| Vollmacht über den Tod hinaus | Für die Konten in der Regel nein |
| Haus, Wohnung oder Grundstück im Nachlass, aber kein notarielles Testament | In der Regel ja |
Eröffnungsprotokoll. Nach dem Tod eröffnet das Nachlassgericht das Testament und schreibt darüber ein Protokoll. Juristen nennen es Eröffnungsniederschrift. Die Eröffnung kostet eine feste Gebühr von 109 Euro. Haben Sie ein Testament gefunden, müssen Sie es unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben.
Bank. Eine Bank darf nicht in jedem Fall einen Erbschein verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof 2013 und 2016 entschieden. Ein eröffnetes notarielles Testament reicht in der Regel als Nachweis. Ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, wenn es die Erben eindeutig nennt. Nur bei konkreten Zweifeln darf die Bank mehr verlangen. Im Fall von 2016 musste eine Sparkasse den Erben 1.770 Euro Gerichtskosten für einen unnötigen Erbschein ersetzen.
Vollmacht. Eine Vollmacht über den Tod hinaus gilt nach dem Tod weiter. Wer sie hat, kann damit zum Beispiel Rechnungen vom Konto des Verstorbenen bezahlen. Die Erben können die Vollmacht widerrufen. Fragen Sie bei der Bank nach, ob ihr die Vollmacht reicht.
Grundbuch. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, werden die Erben als neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt verlangt dafür in der Regel einen Erbschein (§ 35 GBO). Die Ausnahme ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag. Dann genügen diese Urkunde und das Eröffnungsprotokoll. Ist die Erbfolge daraus nicht klar, kann das Amt trotzdem einen Erbschein fordern. Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt nicht. Stellen Sie den Antrag beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall. Dann kostet die Eintragung der Erben keine Gebühr.
Wo und wie Sie den Antrag stellen
Zuständig ist das Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat (§ 343 FamFG). Sie können auch zu einem Notar gehen. Er nimmt den Antrag auf und leitet ihn an das Gericht weiter. Der Notar darf Sie rechtlich beraten. Das Gericht darf das nicht.
- Termin vereinbaren. Rufen Sie das Gericht an. Viele Gerichte möchten Angaben und Unterlagen vorab haben.
- Unterlagen sammeln. Urkunden brauchen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie. Einfache Kopien reichen nicht.
- Antrag persönlich stellen. Sie nennen unter anderem den Todestag, den letzten Wohnort und die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, Ihr Verwandtschaftsverhältnis, weitere Erben und alle Testamente, von denen Sie wissen.
- Angaben versichern. Sie geben eine eidesstattliche Versicherung ab (§ 352 FamFG). Damit versichern Sie förmlich, dass Ihnen nichts bekannt ist, was gegen Ihre Angaben spricht. Das geht vor dem Gericht oder vor einem Notar.
Diese Unterlagen werden üblicherweise verlangt:
- gültiger Ausweis
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- ohne Testament: Urkunden, die Ihre Verwandtschaft belegen, zum Beispiel Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
- Sterbeurkunden von Angehörigen, die vor dem Verstorbenen gestorben sind und sonst geerbt hätten
- Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden
Fehlende Urkunden bekommen Sie beim Standesamt. Gibt es mehrere Erben, genügt der Antrag eines Miterben. Der Erbschein nennt dann alle Erben. Sie müssen erklären, dass die anderen die Erbschaft angenommen haben.
Was der Erbschein kostet
Beim Gericht fallen in der Regel zwei gleich hohe Gebühren an: eine für das Verfahren und eine für die eidesstattliche Versicherung. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag. Schulden des Verstorbenen werden vorher abgezogen (§ 40 GNotKG). Die Beträge stehen in der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Zum 1. Juni 2025 sind viele Gerichtskosten gestiegen. Die Werte der Tabelle B sind dabei gleich geblieben.
| Nachlass nach Abzug der Schulden | Eine Gebühr | Beide Gebühren beim Gericht |
|---|---|---|
| 10.000 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
| 25.000 Euro | 115 Euro | 230 Euro |
| 50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
| 100.000 Euro | 273 Euro | 546 Euro |
| 200.000 Euro | 435 Euro | 870 Euro |
| 300.000 Euro | 635 Euro | 1.270 Euro |
| 500.000 Euro | 935 Euro | 1.870 Euro |
Rechenbeispiel: Der Verstorbene hinterlässt 130.000 Euro Vermögen und 30.000 Euro Schulden. Der Wert beträgt 100.000 Euro. Eine Gebühr macht 273 Euro. Beim Gericht zahlen Sie zweimal 273 Euro, also 546 Euro.
Gehen Sie zum Notar, berechnet er die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Der Antrag ist darin enthalten. Hinzu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer. Im Beispiel sind das 273 Euro plus 51,87 Euro, zusammen 324,87 Euro. Das Gericht verlangt zusätzlich seine Verfahrensgebühr von 273 Euro. Zusammen sind das 597,87 Euro. Auslagen, etwa für Kopien und Porto, können bei Gericht und Notar hinzukommen.
Das Gericht kann auf die eidesstattliche Versicherung verzichten, wenn es sie nicht für nötig hält. Dann entfällt die zweite Gebühr. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Wie lange es dauert
Eine feste Bearbeitungszeit gibt es nicht. Die Justiz nennt keine Zahl. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Diese Punkte entscheiden darüber:
- Termin: Manche Gerichte weisen auf lange Wartezeiten hin. Melden Sie sich früh.
- Unterlagen: Fehlt eine Urkunde, kann das Gericht nicht entscheiden. Besorgen Sie alles vor dem Termin.
- Miterben: Erklären die Miterben schriftlich, dass sie mit dem Antrag einverstanden sind und das Erbe annehmen, kann das Zeit sparen. Sonst hört das Gericht sie erst an.
- Streit: Widerspricht ein Beteiligter, stellt das Gericht den Erbschein zurück, bis seine Entscheidung rechtskräftig ist.
Fragen Sie in der Wartezeit bei Bank und Versicherung nach, welche Nachweise sie verlangen. Manchmal erledigt sich der Erbschein damit.
Rechtsgrundlage: § 2353 BGB, § 352 FamFG, § 35 GBO, § 40 GNotKG, Anlage 2 GNotKG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Erben und Testament leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































