Abmahnung vom Arbeitgeber: Was Sie jetzt tun können
Eine Abmahnung ist eine Warnung, noch keine Kündigung. Sie müssen nicht sofort reagieren, sollten aber wissen, welche Möglichkeiten Sie haben.
- Eine Abmahnung rügt ein bestimmtes Verhalten und warnt, dass bei Wiederholung die Kündigung droht.
- Für Ihre Reaktion sieht das Gesetz keine Frist vor: Sie können eine Gegendarstellung abgeben, sich beschweren, die Entfernung aus der Personalakte verlangen oder abwarten.
- Folgt später eine Kündigung, haben Sie nur drei Wochen Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht.
Was eine Abmahnung ist und wozu sie dient
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten, zum Beispiel wiederholtes Zuspätkommen. Zugleich warnt er: Wenn das noch einmal vorkommt, droht die Kündigung. Die Abmahnung selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Für den Arbeitgeber ist sie wichtig, weil er wegen eines Fehlverhaltens in der Regel nicht sofort kündigen darf. Die Kündigung soll das letzte Mittel sein. Juristen nennen das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Reicht eine Warnung aus, geht sie vor. Derselbe Gedanke steht in § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach darf ein auf Dauer angelegter Vertrag aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung grundsätzlich erst gekündigt werden, wenn eine Frist zur Abhilfe abgelaufen ist oder eine Abmahnung erfolglos war. Das Bundesarbeitsgericht stützt sich bei Kündigungen wegen des Verhaltens auf diesen Gedanken (Urteil vom 10. Juni 2010, Aktenzeichen 2 AZR 541/09).
Bedeutung hat das vor allem dort, wo das Kündigungsschutzgesetz gilt. Es verlangt für eine Kündigung einen Grund, etwa im Verhalten des Arbeitnehmers. Es greift, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb sind und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Hat Ihr Arbeitsverhältnis vor 2004 begonnen, kann es schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern gelten.
Woran Sie eine wirksame Abmahnung erkennen
Eine Abmahnung muss drei Dinge enthalten. Fehlt eines davon, erfüllt das Schreiben seinen Zweck als Vorstufe einer Kündigung in der Regel nicht.
| Bestandteil | Woran Sie ihn erkennen |
|---|---|
| Konkreter Vorwurf | Das Verhalten ist genau beschrieben, mit Datum und möglichst mit Uhrzeit. Beispiel: „Am 14. September 2026 erschienen Sie erst um 8.40 Uhr statt um 8.00 Uhr.“ Ein allgemeiner Satz wie „Sie sind unzuverlässig“ genügt nicht. |
| Aufforderung zur Änderung | Der Arbeitgeber bezeichnet das Verhalten als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und verlangt, dass Sie es künftig unterlassen. |
| Androhung von Folgen | Es wird deutlich, dass bei einer Wiederholung Ihr Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Das Wort Kündigung muss dabei nicht fallen. Nach der Rechtsprechung kann auch die Ankündigung arbeitsrechtlicher Folgen genügen. |
Form, Frist und Zahl der Abmahnungen
Für die Abmahnung schreibt kein Gesetz eine Form vor. Sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Die meisten Arbeitgeber schreiben sie trotzdem auf, weil sich der genaue Inhalt sonst später schwer beweisen lässt.
Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber abmahnen muss, gibt es ebenfalls nicht. Das ist anders als bei der fristlosen Kündigung: Dafür hat er nach § 626 BGB nur zwei Wochen Zeit, nachdem er von dem Grund erfahren hat.
Auch eine feste Zahl von Abmahnungen gibt es nicht. Dass vor einer Kündigung drei Abmahnungen nötig seien, steht in keinem Gesetz. Schon eine einzige kann genügen, wenn Sie danach einen gleichartigen Fehler wieder machen. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber sogar ganz ohne Abmahnung kündigen. Das gilt nach der Rechtsprechung, wenn für Sie erkennbar war, dass er ein solches Verhalten auf keinen Fall hinnimmt. Ob das zutrifft, entscheidet sich immer im Einzelfall.
Wegen des abgemahnten Vorfalls selbst kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung in der Regel nicht mehr kündigen. Mit der Abmahnung hat er sich für die Warnung entschieden.
Diese Möglichkeiten haben Sie
Unterschreiben Sie nichts vorschnell. Notieren Sie sich noch am selben Tag, was aus Ihrer Sicht passiert ist und wer es bezeugen kann.
| Möglichkeit | Was das bedeutet |
|---|---|
| Empfang quittieren | Mit „Erhalten am“, Datum und Unterschrift bestätigen Sie nur, dass Sie das Schreiben bekommen haben. Das ist kein Schuldeingeständnis. Unterschreiben Sie aber keinen Satz, der den Vorwurf als richtig anerkennt. |
| Gegendarstellung schreiben | Sie schildern schriftlich Ihre Sicht. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung auf Ihr Verlangen in die Personalakte aufnehmen (§ 83 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Das geht auch, wenn die Abmahnung berechtigt ist. |
| Beschwerde einlegen | Sie können sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb oder beim Betriebsrat beschweren (§§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz). Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, setzt er sich beim Arbeitgeber für Sie ein. Nachteile dürfen Ihnen wegen der Beschwerde nicht entstehen. |
| Entfernung verlangen | Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie verlangen, dass sie aus der Personalakte genommen wird. Weigert sich der Arbeitgeber, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. |
| Abwarten | Sie müssen nichts unternehmen. Kommt es später zur Kündigung, können Sie im Kündigungsschutzprozess immer noch bestreiten, dass die Abmahnung berechtigt war. |
Der Anspruch auf Entfernung steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht leitet ihn aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 242 und 1004 BGB ab (Urteil vom 19. Juli 2012, Aktenzeichen 2 AZR 782/11). Er besteht vor allem in diesen Fällen:
- Die Abmahnung ist zu ungenau.
- Sie enthält falsche Tatsachen.
- Der Arbeitgeber bewertet Ihr Verhalten rechtlich falsch.
- Die Abmahnung ist unverhältnismäßig.
Keine gesetzliche Frist für Sie, aber drei Wochen bei einer Kündigung
Für Ihre Reaktion auf die Abmahnung sieht das Gesetz keine Frist vor. Sie können die Gegendarstellung auch später abgeben oder die Entfernung erst später verlangen. Schreiben Sie Ihre Sicht trotzdem bald auf, solange Sie sich gut erinnern.
Ganz anders ist es bei der Kündigung. Wer sich dagegen wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Ein Beispiel: Die Kündigung geht Ihnen am Dienstag, 6. Oktober 2026, zu. Dann muss die Klage spätestens am Dienstag, 27. Oktober 2026, beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Heben Sie deshalb alle Unterlagen zur Abmahnung auf. Im Kündigungsschutzprozess prüft das Gericht selbst, ob die frühere Abmahnung berechtigt war.
Wie lange eine Abmahnung wirkt
Eine Abmahnung verliert mit der Zeit an Gewicht. Eine feste Frist dafür gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall an, vor allem darauf, wie schwer der Verstoß war. Ein leichter Verstoß verliert seine Bedeutung deutlich früher als ein schwerer.
Das heißt nicht, dass eine berechtigte Abmahnung nach einer bestimmten Zeit von selbst aus der Akte verschwinden muss. Entfernen muss der Arbeitgeber sie nach der Rechtsprechung erst, wenn der Vorfall für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Solange er zum Beispiel für ein Zeugnis oder eine Beförderung noch eine Rolle spielen kann, darf sie bleiben.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick. Ob Ihre Abmahnung berechtigt ist und welcher Schritt sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Auskunft geben der Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Rechtsgrundlage: § 314 BGB, § 626 BGB, § 83 BetrVG, § 84 BetrVG, § 4 KSchG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.
Der Ratgeber „Abmahnung leicht gemacht“ erklärt das Thema Schritt für Schritt, mit Beispielen und Vorlagen zum Ausfüllen.






























































































































































