Gegendarstellung Abmahnung: Muster, Aufbau und Frist
Mit einer Gegendarstellung legen Sie Ihre Sicht neben die Abmahnung in die Personalakte. Hier sehen Sie, was in den Brief gehört und wann ein anderer Weg besser passt.
- Frist: Das Gesetz nennt für die Gegendarstellung keine Frist, Sie können sie auch später noch abgeben.
- Form: Vorgeschrieben ist keine, sinnvoll ist ein unterschriebener Brief mit der ausdrücklichen Bitte, ihn zur Personalakte zu nehmen.
- Wichtigster Punkt: Die Gegendarstellung beseitigt die Abmahnung nicht und ist nicht in jedem Fall der beste Weg.
Wann Sie eine Gegendarstellung brauchen
Eine Gegendarstellung ist Ihre schriftliche Sicht auf den Vorfall, den der Arbeitgeber abgemahnt hat. Manche nennen diesen Brief auch Widerspruch gegen die Abmahnung. Nach § 83 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber Ihre Erklärung auf Ihr Verlangen zur Personalakte nehmen, also zu den Unterlagen, die der Betrieb über Sie führt. Dieses Recht haben Sie auch, wenn die Abmahnung berechtigt ist und Sie nur erklären wollen, wie es dazu kam.
Die Abmahnung verschwindet dadurch nicht. Sie bleibt in der Akte, Ihre Schilderung liegt daneben. Deshalb ist die Gegendarstellung nicht immer der beste Weg. Sie haben weitere Möglichkeiten:
- Halten Sie die Abmahnung für unberechtigt, können Sie verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt wird.
- Sie können sich im Betrieb oder beim Betriebsrat beschweren.
- Sie können abwarten. Folgt später eine Kündigung, können Sie vor dem Arbeitsgericht immer noch bestreiten, dass die Abmahnung berechtigt war.
Die Arbeitskammer des Saarlandes weist darauf hin, dass es aus taktischen Gründen sinnvoll sein kann, keine Gegendarstellung abzugeben. Das hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten, etwa vom Betriebsrat, von Ihrer Gewerkschaft oder in einer Kanzlei für Arbeitsrecht.
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht im öffentlichen Dienst, nicht für Religionsgemeinschaften mit ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen und grundsätzlich nicht für leitende Angestellte. Dort passt dieses Muster nicht ohne Weiteres.
Das gehört in den Brief
| Bestandteil | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Absender und Empfänger | Ihr Name, Ihre Anschrift und, wenn vorhanden, Ihre Personalnummer. Empfänger ist der Arbeitgeber, in größeren Betrieben die Personalabteilung. |
| Bezug auf die Abmahnung | Nennen Sie im Betreff das Datum der Abmahnung, damit sich Ihr Brief zuordnen lässt. |
| Der Vorwurf in einem Satz | Geben Sie kurz wieder, was Ihnen vorgeworfen wird. |
| Ihre Darstellung | Schildern Sie sachlich den Ablauf aus Ihrer Sicht, mit Datum und Uhrzeit. Nennen Sie Zeugen und legen Sie Belege in Kopie bei, etwa einen Dienstplan. Je genauer Ihre Angaben sind, desto mehr Gewicht hat der Brief. |
| Bitte um Aufnahme in die Personalakte | Verlangen Sie das ausdrücklich. Nur dann muss der Arbeitgeber Ihre Erklärung beifügen. |
| Datum und Unterschrift | Unterschreiben Sie von Hand, auch wenn das Gesetz das nicht vorschreibt. |
[Ihr Name], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]
An [Name des Arbeitgebers], [Personalabteilung], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]
[Ort], [Datum]
Betreff: Gegendarstellung zur Abmahnung vom [Datum der Abmahnung], Personalnummer [Personalnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Abmahnung vom [Datum der Abmahnung] werfen Sie mir vor, [Vorwurf in einem Satz].
Diese Darstellung trifft aus meiner Sicht nicht zu. Tatsächlich war es so: [Ablauf mit Datum und Uhrzeit].
Das können bestätigen oder belegen: [Zeugen, Dienstplan, E-Mail oder andere Belege].
Bitte nehmen Sie diese Gegendarstellung nach § 83 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zu meiner Personalakte.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Ihr Name]
Die Kurzfassung zeigt den Aufbau für den Fall, dass Sie den Vorwurf bestreiten. Wollen Sie nur die Umstände erklären, passen Sie den Satz zur Darstellung an. Sie enthält keine ausführliche Begründung, keine Aufforderung, die Abmahnung zu entfernen, und keine Sonderfälle.
Frist und Versand
Für Ihre Reaktion auf die Abmahnung gibt es keine gesetzliche Frist. Sie können die Gegendarstellung auch später noch abgeben und müssen nichts überstürzen. Notieren Sie den Ablauf trotzdem bald, solange Ihre Erinnerung frisch ist.
Auch eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll ist ein unterschriebener Brief auf Papier. Behalten Sie eine Kopie. So belegen Sie, dass er angekommen ist:
- Geben Sie ihn persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang auf Ihrer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen.
- Oder lassen Sie ihn von einer Person überbringen, die den Inhalt kennt und die Übergabe bezeugen kann.
Häufige Fehler
- Im Ärger schreiben. Vorwürfe gegen Vorgesetzte oder Kollegen gehören nicht in den Brief. Bleiben Sie bei dem, was passiert ist.
- Den Vorwurf nebenbei einräumen. Ein Satz wie „Es tut mir leid, dass ich zu spät war“ kann als Eingeständnis verstanden werden. Schreiben Sie nur, was aus Ihrer Sicht zutrifft.
- Die Bitte um Aufnahme vergessen. Ohne Ihr Verlangen muss der Arbeitgeber den Brief nicht zur Personalakte nehmen.
- Ein Anerkenntnis unterschreiben. Mit „Erhalten am“, Datum und Unterschrift bestätigen Sie nur den Empfang der Abmahnung. Einen Zusatz, der den Vorwurf anerkennt, sollten Sie nicht unterschreiben.
Was danach passiert
Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung der Personalakte beifügen. Eine Antwort an Sie sieht das Gesetz nicht vor. Sie dürfen Ihre Personalakte aber einsehen und so prüfen, ob Ihr Brief dort liegt. Gibt es einen Betriebsrat, können Sie ein Mitglied hinzuziehen.
Ihre anderen Möglichkeiten bleiben bestehen. Sie können weiterhin verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung entfernt wird, und notfalls vor dem Arbeitsgericht klagen.
Eine gesetzliche Frist läuft erst, wenn später eine Kündigung kommt. Wollen Sie sich dagegen wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Diese Frist gilt nur für die Kündigung, nicht für die Abmahnung oder die Gegendarstellung. Heben Sie Abmahnung, Gegendarstellung und Belege gut auf.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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