Quittung schreiben: Muster, Angaben und Anspruch
Sie zahlen bar oder bekommen Geld und wollen das festhalten. Hier steht, welche Angaben in einer Quittung üblich sind, wer sie verlangen kann und was sie von einer Rechnung unterscheidet.
- Eine Frist nennt das Gesetz nicht: Die Quittung wird gegen die Zahlung erteilt, und der Empfänger muss sie ausstellen, wenn der Zahler sie verlangt.
- Die Quittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das der Empfänger des Geldes eigenhändig unterschreibt.
- Eine einfache Quittung bestätigt nur die Zahlung. Sie ersetzt weder eine Rechnung noch einen Kaufvertrag. Als Privatperson weisen Sie darauf keine Mehrwertsteuer aus.
Wann Sie eine Quittung brauchen
Eine Quittung ist die schriftliche Bestätigung, dass jemand Geld oder eine andere Leistung erhalten hat. Sie brauchen sie vor allem, wenn bar gezahlt wird und es sonst keinen Beleg gibt. Typische Fälle sind die bar gezahlte Miete, die Mietkaution, eine Anzahlung und der Verkauf unter Privatleuten.
Wer zahlt, hat nach § 368 BGB einen Anspruch auf die Quittung. Der Empfänger muss sie ausstellen, wenn Sie das verlangen. Das gilt für Privatleute genauso wie für Geschäfte und Vermieter. Nach dieser Regel muss der Empfänger die Quittung nicht von sich aus ausstellen. Fragen Sie also danach.
Eine Quittung ist keine Rechnung. Die Rechnung rechnet über eine Lieferung oder eine Leistung ab. Die Quittung bestätigt nur, dass gezahlt wurde. Sie ist auch kein Kaufvertrag. Beim Privatverkauf belegt sie nur die Zahlung.
Welche Angaben üblich und sinnvoll sind
Das Gesetz verlangt ein schriftliches Empfangsbekenntnis. Eine Liste von Angaben nennt es nicht. Die folgenden Angaben sind deshalb keine gesetzliche Pflichtliste. Sie sind aber üblich und sinnvoll, damit die Quittung später als Beleg taugt:
| Bestandteil | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Überschrift | Das Wort „Quittung“, damit klar ist, worum es geht. |
| Betrag | In Ziffern und zusätzlich in Worten. Ein ausgeschriebener Betrag lässt sich schwerer nachträglich ändern. |
| Wer gezahlt hat | Der Name, bei größeren Beträgen auch die Anschrift. |
| Zweck der Zahlung | So genau wie möglich: „Miete für den Monat Mai“, „Mietkaution für die Wohnung“ mit Anschrift, „Anzahlung auf den Kaufpreis“ oder die verkaufte Sache mit Marke und Modell. |
| Zahlungsart | Bar oder per Überweisung. |
| Ort und Datum | Der Tag, an dem das Geld übergeben wurde. |
| Empfänger und Unterschrift | Name und Anschrift des Empfängers und seine eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift gehört zur Schriftform. |
Quittung
Betrag: [Betrag in Ziffern] Euro
In Worten: [Betrag in Worten] Euro
Erhalten von: [Name und Anschrift der Person, die zahlt]
Für: [Zweck der Zahlung, zum Beispiel Miete für (Monat und Jahr), Mietkaution für die Wohnung (Anschrift), Kaufpreis für (Sache mit Marke und Modell)]
Nur bei einer Anzahlung: Gesamtpreis [Betrag] Euro, noch offen [Betrag] Euro
Zahlungsart: [bar / per Überweisung]
Den oben genannten Betrag habe ich am [Datum der Zahlung] erhalten.
[Ort, Datum]
[Name und Anschrift des Empfängers]
[Unterschrift des Empfängers]
Diese Kurzfassung reicht für eine einfache Quittung unter Privatleuten, etwa für Miete, Kaution, Anzahlung oder einen Privatverkauf. Sie weist keine Mehrwertsteuer aus. Sie ersetzt weder die Rechnung eines Unternehmens noch einen Kaufvertrag.
Zeitpunkt, Übergabe und Kosten
Eine Frist nennt das Gesetz nicht. Die Quittung wird gegen die Zahlung erteilt, also Geld gegen Quittung. Verlangen Sie sie am besten gleich bei der Übergabe. Schreiben Sie zwei gleiche Exemplare oder machen Sie eine Kopie, damit beide Seiten einen Beleg haben.
Die Quittung muss schriftlich sein. Wo ein Gesetz die Schriftform vorschreibt, muss der Aussteller nach § 126 BGB eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Eine Nachricht auf dem Handy ist deshalb nicht dasselbe wie eine unterschriebene Quittung.
Als Empfänger geben Sie die unterschriebene Quittung erst aus der Hand, wenn Sie das Geld haben. Wer eine Quittung überbringt, gilt nach § 370 BGB als ermächtigt, die Zahlung anzunehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Zahler Umstände bekannt sind, die dagegen sprechen.
Kostet die Quittung etwas, zum Beispiel Porto, trägt das nach § 369 BGB der Zahler und muss es vorstrecken. Etwas anderes gilt, wenn es sich aus dem Rechtsverhältnis der beiden Seiten ergibt, etwa aus dem Vertrag.
Häufige Fehler
- Keine Unterschrift: Ohne die Unterschrift des Empfängers lässt sich schwerer zeigen, von wem die Bestätigung stammt.
- Zweck fehlt: Steht nur „Betrag erhalten“ auf dem Zettel, ist später unklar, ob Miete, Kaution oder etwas anderes gezahlt wurde.
- Mehrwertsteuer ohne Berechtigung ausgewiesen: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes den ausgewiesenen Betrag. Das gilt auch für Personen, die keine Unternehmer sind.
Nach der Zahlung: Rechnung und Mehrwertsteuer
Heben Sie die Quittung gut auf. Als Mieter sammeln Sie die Quittungen für jede Barzahlung. Die Quittung über die Kaution behalten Sie, bis Sie die Kaution zurückbekommen haben.
Zur Mehrwertsteuer, amtlich Umsatzsteuer, nur das Wichtigste: Einen Steuerbetrag sollte nur ausweisen, wer dazu berechtigt ist. Als Privatperson schreiben Sie deshalb keine Steuer auf die Quittung. Eine einfache Quittung ersetzt keine Rechnung. Brauchen Sie den Beleg eines Geschäfts für Ihren Betrieb, kommt es auf den Inhalt an und nicht auf die Überschrift.
Eine Rechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag muss mindestens diese Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung, dazu Entgelt und Steuer in einer Summe und den Steuersatz oder einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung. In einigen Sonderfällen gilt diese Vereinfachung nicht. Bei höheren Beträgen bitten Sie um eine vollständige Rechnung.
Dieser Text informiert allgemein. Bei Fragen zur Steuer hilft eine Steuerberatung.
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