Ratgeber finden

Oft gesucht:

Folgen Sie uns und sparen Sie 10 %TikTokInstagramYouTubeFacebookPinterest
Vorlage · Verbraucherrecht

Flugverspätung Entschädigung: Musterbrief und Beträge

Ihr Flug kam Stunden zu spät an, fiel aus oder Sie wurden nicht mitgenommen. Mit einem kurzen Brief fordern Sie die Ausgleichszahlung direkt von der Fluggesellschaft.

Stand Oktober 2026Lesezeit 5 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Gilt deutsches Recht, verjährt der Anspruch nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug war.
  • Eine Form ist nicht vorgeschrieben; ein Brief oder eine E-Mail mit Flugnummer, Datum, Buchungsnummer, Ankunftszeiten und allen Namen lässt sich am besten nachweisen.
  • Je nach Flugstrecke kann jeder Reisende 250, 400 oder 600 Euro verlangen, wenn der Flug mindestens drei Stunden zu spät ankam oder kurzfristig ausfiel und kein außergewöhnlicher Umstand vorlag; in einigen Fällen darf die Fluggesellschaft um die Hälfte kürzen.

Wann Sie diesen Brief brauchen

Die Fluggastrechte-Verordnung der EU gibt Ihnen einen festen Geldbetrag, die Ausgleichszahlung. Sie gilt für Flüge, die in der EU starten, egal mit welcher Fluggesellschaft. Bei Flügen aus einem anderen Land in die EU gilt sie nur, wenn eine Fluggesellschaft aus der EU fliegt. Island, Norwegen und die Schweiz zählen dabei mit.

Einen Anspruch können Sie in drei Fällen haben:

  • Verspätung. Sie kommen drei Stunden oder mehr zu spät am Endziel an. Die Regel stammt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
  • Annullierung. Der Flug fällt aus und Sie erfahren davon weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug. Bietet die Fluggesellschaft einen Ersatzflug mit fast gleichen Zeiten an, kann der Anspruch entfallen.
  • Nichtbeförderung. Sie werden gegen Ihren Willen nicht mitgenommen, zum Beispiel wegen Überbuchung.

Die Höhe hängt von der Flugstrecke ab und gilt pro Person:

  • 250 Euro bis 1.500 Kilometer
  • 400 Euro über 1.500 Kilometer innerhalb der EU und sonst von 1.500 bis 3.500 Kilometer
  • 600 Euro bei allen übrigen Flügen

Bei Flügen über 3.500 Kilometer zwischen der EU und einem anderen Land gibt es die 600 Euro erst ab vier Stunden Verspätung, bei drei bis unter vier Stunden 300 Euro. Nach Flugausfall oder Nichtbeförderung darf die Fluggesellschaft um die Hälfte kürzen, wenn Sie mit einem Ersatzflug je nach Strecke höchstens zwei, drei oder vier Stunden später ankommen.

Diese Schwellen und Beträge gelten für Flüge im Oktober 2026. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/2202 steht seit dem 2. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU, ihre neuen Regeln sind aber erst ab Oktober 2027 anzuwenden.

Kein Geld gibt es, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Als Beispiele nennt das Luftfahrt-Bundesamt Wetterbedingungen, politische Instabilität und Streik. Ob ein solcher Umstand vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Technische Defekte sind nach Angaben des Amts in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.

Was in den Brief gehört

BestandteilWorauf es ankommt
EmpfängerDie Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
FlugdatenFlugnummer, Datum, Abflugort, Zielort und Buchungsnummer.
VorfallGeplante und tatsächliche Ankunft am Endziel. Bei Flugausfall der Tag, an dem Sie davon erfahren haben.
ReisendeNamen aller Personen, für die Sie fordern.
ForderungBetrag pro Person und Gesamtsumme, gestützt auf Artikel 7 der Verordnung.
FristEin festes Datum für die Zahlung, zum Beispiel 14 Tage nach dem Brief.
KontoverbindungIBAN und Kontoinhaber.
Kurzfassung: Ausgleichszahlung nach Flugverspätung fordern

[Ihr Name], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort]

[Name der Fluggesellschaft, die geflogen ist], [Anschrift]

[Ort], [Datum]

Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Flug [Flugnummer] am [Flugdatum], Buchungsnummer [Buchungsnummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte eine bestätigte Buchung für den Flug [Flugnummer] am [Flugdatum] von [Abflugort] nach [Zielort]. Mit mir reisten: [Namen aller Mitreisenden].

Die Ankunft war für den [Datum] um [Uhrzeit] geplant. Tatsächlich sind wir am [Datum] um [Uhrzeit] am Endziel angekommen, also [Zahl] Stunden zu spät.

Ich verlange deshalb für mich und im Namen der genannten Mitreisenden die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung von [Betrag pro Person] Euro je Person, insgesamt [Summe] Euro.

Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum] auf das Konto [IBAN], Kontoinhaber [Name].

Mit einem Reisegutschein anstelle der Zahlung bin ich nicht einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift], [Ihr Name]

Diese Kurzfassung reicht, um die Ausgleichszahlung nach einer großen Ankunftsverspätung zu fordern. Bei Flugausfall oder Nichtbeförderung passen Sie den Satz zum Vorfall an. Erwachsene Mitreisende sollten mit unterschreiben oder eine Vollmacht beilegen. Auslagen für Essen oder Hotel und eine Antwort auf Einwände der Fluggesellschaft enthält die Kurzfassung nicht.

Frist und Versand

Gilt deutsches Recht, verjährt der Anspruch nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug war. Für einen Flug im Jahr 2023 läuft sie also bis zum 31. Dezember 2026.

Eine bestimmte Form schreibt die Verordnung für Ihre Forderung nicht vor. Wichtig ist der Nachweis. Schicken Sie den Brief als Einwurf-Einschreiben oder per E-Mail und heben Sie eine Kopie und den Sendebeleg auf. Legen Sie Kopien von Buchungsbestätigung und Bordkarten bei.

Häufige Fehler

  • Falscher Empfänger. Der Anspruch richtet sich gegen die Fluggesellschaft, die geflogen ist, nicht gegen das Reisebüro oder das Buchungsportal.
  • Abflug statt Ankunft. Für die Ausgleichszahlung zählt die Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Bei direkten Anschlussflügen ist das der Zielort des letzten Fluges.
  • Nur für sich selbst fordern. Der Betrag steht jedem Reisenden zu.
  • Vorschnell einen Gutschein annehmen. Reisegutscheine statt Geld sind nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
  • Betreuung vergessen. Bei längerer Wartezeit muss die Fluggesellschaft Essen und Getränke stellen, zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen und wenn nötig Hotel und Transfer bezahlen. Das gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen. Mussten Sie selbst zahlen, heben Sie die Quittungen auf.

Was danach passiert

Lehnt die Fluggesellschaft ab oder antwortet sie nicht, haben Sie zwei Wege:

  • Schlichtung. Sie ist für Fluggäste in der Regel kostenlos. Zuständig ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, wenn die Fluggesellschaft dort Mitglied ist, sonst die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Sie müssen sich vorher erfolglos an die Fluggesellschaft gewandt haben. Geschlichtet werden Ansprüche bis 5.000 Euro, aber nicht für Geschäftsreisen.
  • Klage oder Mahnverfahren. Das Bundesjustizministerium erprobt einen Online-Dienst mit Vorab-Check und digitaler Klage bei teilnehmenden Amtsgerichten. Das Gericht verlangt einen Kostenvorschuss.

Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt Beschwerden entgegen, setzt Ihre Zahlung aber nicht durch.

So geht es weiter

Im Ratgeber „Reiserecht leicht gemacht“

Der Ratgeber „Reiserecht leicht gemacht“ erklärt verständlich Ihre Rechte bei Flug, Pauschalreise und Bahn und zeigt, wie Sie Ihr Geld bekommen. Er behandelt unter anderem verspätete, gestrichene und überbuchte Flüge und die Frage, wann die Fluggesellschaft nicht zahlen muss. Der Reise-Rechner berechnet Ihre Entschädigung und schreibt die Forderung an Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter.

  • Flug verspätet, gestrichen, überbucht
  • Wann die Fluggesellschaft nicht zahlen muss
  • Gepäck: verloren, verspätet, beschädigt
  • Pauschalreise: Rücktritt und Mängel
  • Bahn, Fernbus und Schiff
  • Reise-Rechner mit Forderungsschreiben
Inhaltsverzeichnis aus Reiserecht leicht gemachtSeite 3 aus Reiserecht leicht gemachtSeite 4 aus Reiserecht leicht gemacht

Drei echte Seiten aus dem Ratgeber. Auf der Ratgeber-Seite können Sie sie vergrößern.

Reiserecht leicht gemacht

Ratgeber mit Reise-Rechner · 14 Seiten. 14,90 €, einmalig, kein Abo. Sofort als PDF zum Herunterladen.

Zum Ratgeber

Rechtsgrundlage: Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004, Your Europe: Fluggastrechte, § 195 BGB, § 199 BGB. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Diese Seite und das Muster ersetzen keine Beratung.