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Arbeit und Beruf

Krankschreibung und Lohnfortzahlung: Fristen und Regeln

Wer krank ist, muss sich sofort beim Arbeitgeber melden und rechtzeitig zum Arzt. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten und wie lange der Lohn weiterläuft.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Melden Sie sich am ersten Tag krank; dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchen Sie spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Arbeitgebers auch früher.
  • Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen den regelmäßigen Lohn weiter, im neuen Job aber erst nach vier Wochen Wartezeit.
  • Eine Krankschreibung schützt nicht vor Kündigung, und im Urlaub bleiben nur ärztlich bescheinigte Krankheitstage als Urlaubstage erhalten.

Sofort Bescheid geben

Sind Sie krank und können nicht arbeiten, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Melden Sie sich deshalb gleich am ersten Tag, am besten vor Arbeitsbeginn. Sagen Sie, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange es voraussichtlich dauert. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Eine Diagnose müssen Sie nicht nennen.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Nutzen Sie den Weg, der in Ihrem Betrieb üblich ist. Ein Satz reicht: „Ich bin krank und falle voraussichtlich bis Mittwoch aus.“

Ab wann Sie eine Bescheinigung brauchen

Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Sie muss spätestens am nächsten Arbeitstag vorliegen. Samstag und Sonntag zählen als Kalendertage mit. Die Tabelle geht von einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag aus.

Erster KrankheitstagDrei KalendertageBescheinigung spätestens am
MontagMontag bis MittwochDonnerstag
FreitagFreitag bis SonntagMontag

Ihr Arbeitgeber darf die Bescheinigung früher verlangen, auch schon ab dem ersten Tag. Das kann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung stehen. Lesen Sie dort nach. Dauert die Krankheit länger als bescheinigt, brauchen Sie eine neue Bescheinigung.

Warten Sie mit dem Arztbesuch nicht zu lange. Rückwirkend darf eine Praxis nur ausnahmsweise krankschreiben, in der Regel höchstens drei Tage.

So läuft die elektronische Krankschreibung

Sind Sie gesetzlich versichert, müssen Sie dem Arbeitgeber keinen Zettel mehr bringen. Die Praxis schickt die Krankschreibung elektronisch an Ihre Krankenkasse. Die Kasse stellt daraus eine Meldung bereit, und Ihr Arbeitgeber ruft sie dort ab. Das Verfahren heißt elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU.

Die Meldung enthält Ihren Namen, Beginn und Ende der Krankschreibung, das Datum der ärztlichen Feststellung und die Angabe, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist. Dazu kommt ein Hinweis, falls ein Unfall die Ursache sein kann. Eine Diagnose gehört nicht zu diesen Angaben.

Zwei Dinge bleiben Ihre Aufgabe: Sie melden sich selbst krank, und Sie gehen rechtzeitig zum Arzt. Lassen Sie sich in der Praxis eine Bescheinigung für Ihre Unterlagen geben.

Papier brauchen Sie weiter, wenn Sie privat versichert sind, wenn ein Arzt ohne Kassenzulassung Sie krankschreibt oder wenn Sie einen Minijob in einem Privathaushalt haben. Dann legen Sie die Bescheinigung selbst vor. Solange sie fehlt, darf der Arbeitgeber den Lohn zurückhalten.

Krankschreiben kann die Praxis auch per Videosprechstunde: beim ersten Mal bis zu sieben Kalendertage, wenn man Sie dort kennt, sonst bis zu drei. Am Telefon geht es nur, wenn die Praxis Sie kennt, Sie keine schweren Beschwerden haben und ein Videogespräch nicht möglich ist. Dann sind für die erste Krankschreibung bis zu fünf Kalendertage erlaubt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Geplant: Die Regierungskoalition hat im Juli 2026 vereinbart, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und die Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zur Regel zu machen, in Kraft ist das im Oktober 2026 aber nicht.

Sechs Wochen Lohn vom Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen weiter, was Sie bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit verdient hätten. Was Sie zusätzlich für Überstunden bekommen, zählt nicht mit. Die Regel gilt auch in Teilzeit, im Minijob und in der Ausbildung. Voraussetzung: Sie haben die Krankheit nicht selbst verschuldet.

Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Ein Beispiel: Zählt Montag, der 2. November 2026, als erster Tag, endet die Lohnfortzahlung am Sonntag, dem 13. Dezember 2026.

Im neuen Job gibt es eine Wartezeit. Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ohne Unterbrechung besteht. Werden Sie vorher krank, zahlt der Arbeitgeber für diese Tage nichts. Sind Sie gesetzlich versichert und haben Anspruch auf Krankengeld, springt in dieser Zeit in der Regel die Krankenkasse ein. Gehen Sie dann gleich am ersten Tag zum Arzt, denn Krankengeld gibt es erst ab dem Tag der ärztlichen Feststellung. Sind Sie nach den vier Wochen noch krank, zahlt ab dann der Arbeitgeber.

Wieder krank: neue sechs Wochen oder nicht

Entscheidend ist, ob es dieselbe Krankheit ist und wie viel Zeit vergangen ist.

SituationLohnfortzahlung
Andere Krankheit, nachdem Sie wieder arbeitsfähig warenerneut bis zu sechs Wochen
Andere Krankheit kommt während der Krankschreibung dazukeine Verlängerung, zusammen höchstens sechs Wochen
Dieselbe Krankheit, Pause kürzer als sechs MonateZeiten werden zusammengezählt, zusammen höchstens sechs Wochen
Dieselbe Krankheit, vorher mindestens sechs Monate nicht deswegen krankerneut bis zu sechs Wochen
Dieselbe Krankheit, zwölf Monate seit Beginn der ersten Krankschreibung vorbeierneut bis zu sechs Wochen

Rechenbeispiel: Sie fallen im Februar wegen eines Bandscheibenvorfalls 28 Tage aus. Im Mai werden Sie wegen derselben Krankheit wieder krankgeschrieben. Dazwischen lagen keine sechs Monate. Von den 42 Tagen sind 28 verbraucht. Der Arbeitgeber zahlt noch 14 Tage, also zwei Wochen.

Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto. Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Zeit der Lohnfortzahlung zählt dabei mit.

Krank im Urlaub und Kündigung

Werden Sie im Urlaub krank, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage. Das gilt aber nur für Tage, die ein Arzt bescheinigt hat. Gehen Sie im Urlaub deshalb schon am ersten Krankheitstag zum Arzt und melden Sie sich beim Arbeitgeber. Wann Sie die geretteten Tage nachholen, klären Sie mit dem Arbeitgeber. Er legt den Urlaub fest und berücksichtigt dabei Ihre Wünsche.

Sind Sie im Ausland krank, teilen Sie dem Arbeitgeber auf dem schnellsten Weg mit, dass Sie arbeitsunfähig sind, wie lange es voraussichtlich dauert und unter welcher Adresse Sie zu erreichen sind. Die Kosten dieser Mitteilung trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte informieren auch ihre Krankenkasse.

Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber darf auch kündigen, während Sie krank sind. Arbeiten Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten, braucht er dafür einen Grund, den das Kündigungsschutzgesetz anerkennt. Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Die Frist läuft auch während der Krankschreibung.

Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass Ihrer Krankheit, muss er den Lohn trotzdem weiterzahlen, solange Sie krank sind, höchstens bis zum Ende der sechs Wochen. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Endet es aus einem anderen Grund, etwa weil ein befristeter Vertrag ausläuft, endet auch die Lohnfortzahlung.

Rechtsgrundlage: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 9 Bundesurlaubsgesetz, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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