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Rente

Hinzuverdienst zur Rente 2026: Was Rentner verdienen dürfen

Neben der Altersrente dürfen Sie unbegrenzt verdienen. Bei Erwerbsminderungsrenten und Witwenrenten gelten 2026 Grenzen und Freibeträge. Hier stehen die Beträge.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Neben einer Altersrente dürfen Sie seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, auch bei einer vorgezogenen Rente.
  • Bei der Erwerbsminderungsrente gelten 2026 Grenzen von 20.763,75 Euro im Jahr bei voller und mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung, dazu eine Grenze bei den täglichen Arbeitsstunden.
  • Bei der Witwenrente bleiben seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.122,53 Euro des pauschalen Nettoeinkommens frei, vom Rest werden 40 Prozent angerechnet.

Die Regeln im Überblick

Wie viel Sie neben der Rente verdienen dürfen, hängt von der Rentenart ab. Für Altersrenten gibt es keine Grenze mehr. Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Witwen- und Witwerrenten wird Einkommen ab einer bestimmten Höhe angerechnet. Die Tabelle zeigt die Werte für 2026.

RentenartGrenze oder Freibetrag 2026Folge bei höherem Einkommen
Altersrente, auch vorgezogenkeine Grenzekeine Kürzung der Rente
Rente wegen voller Erwerbsminderung20.763,75 Euro im Kalenderjahr40 Prozent des Betrags über der Grenze werden angerechnet. Zusätzlich gilt die Grenze von unter 3 Stunden Arbeit am Tag.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungmindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr40 Prozent des Betrags über der Grenze werden angerechnet. Zusätzlich gilt die Grenze von unter 6 Stunden Arbeit am Tag.
Witwen- und WitwerrenteFreibetrag von 1.122,53 Euro im Monat seit 1. Juli 202640 Prozent des pauschalen Nettoeinkommens über dem Freibetrag werden angerechnet.
Waisenrentekeine Anrechnungkeine Kürzung der Rente

Altersrente: verdienen ohne Grenze

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Sie neben einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten, also für Renten, die vor der Regelaltersgrenze beginnen. Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem Sie die normale Altersrente bekommen. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten, ab dem Jahrgang 1964 bei 67 Jahren.

Die frühere Hinzuverdienstgrenze steht nicht mehr im Gesetz. Minijob, Teilzeit oder Vollzeit: Ihre Altersrente wird wegen des Verdienstes nicht gekürzt.

Erwerbsminderungsrente: Geld und Stunden zählen

Eine Erwerbsminderungsrente bekommt, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten kann. Hier gelten zwei Grenzen gleichzeitig.

Die Grenze in Euro: Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen Sie 2026 bis zu 20.763,75 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro. Bei dieser Rente kann Ihre persönliche Grenze höher sein. Sie richtet sich nach Ihrem besten Verdienstjahr in den letzten 15 Jahren vor der Erwerbsminderung. Die Beträge werden in der Regel jedes Jahr zum 1. Januar angepasst.

Liegen Sie darüber, fällt die Rente nicht sofort weg. Vom Betrag über der Grenze werden 40 Prozent angerechnet, verteilt auf zwölf Monate. Erst wenn der Abzug so hoch ist wie die Rente, wird keine Rente mehr gezahlt.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Herr K. bekommt 1.100 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung im Monat. Im Jahr 2026 verdient er 23.000 Euro.

RechenschrittBetrag
Verdienst im Jahr 202623.000,00 Euro
minus Hinzuverdienstgrenze20.763,75 Euro
Betrag über der Grenze2.236,25 Euro
davon ein Zwölftel186,35 Euro
davon 40 Prozent, Abzug im Monat74,54 Euro
Rente nach Anrechnung1.025,46 Euro

Herr K. bekommt also 1.025,46 Euro statt 1.100 Euro im Monat. Die Rentenversicherung rechnet zuerst mit dem Verdienst, den Sie für das Jahr erwarten. Im Folgejahr prüft sie den tatsächlichen Verdienst. Zu viel gezahlte Rente müssen Sie erstatten.

Die Grenze in Stunden: Sie dürfen nur so viel arbeiten, wie es Ihrem festgestellten Leistungsvermögen entspricht. Bei voller Erwerbsminderung sind das weniger als drei Stunden am Tag, bei teilweiser Erwerbsminderung weniger als sechs Stunden. Wer mehr arbeitet, kann den Rentenanspruch verlieren. Das gilt auch dann, wenn der Verdienst unter der Grenze in Euro bleibt.

Eine Ausnahme ist die Arbeitserprobung. Wer ausprobiert, ob er wieder mehr arbeiten kann, behält den Rentenanspruch in der Regel für sechs Monate ab Beginn der Tätigkeit. Sprechen Sie mit der Rentenversicherung, bevor Sie eine Arbeit aufnehmen.

Witwen- und Witwerrente: Freibetrag statt Grenze

Bei der Witwen- und Witwerrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze, sondern einen Freibetrag. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 238,11 Euro dazu. Verglichen wird ein pauschal berechnetes Netto. Vom Bruttolohn zieht die Rentenversicherung dafür 40 Prozent ab. Liegt dieses Netto über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.

Ein Beispiel: Von 2.600 Euro Bruttolohn bleiben pauschal 1.560 Euro. Das sind 437,47 Euro mehr als der Freibetrag. Die Witwenrente sinkt um 174,99 Euro im Monat.

Hier zählt nicht nur Lohn. Auch die eigene Rente, Betriebsrenten, Zinsen und Mieteinnahmen werden berücksichtigt. Gilt für Sie noch das alte Recht für ältere Ehen und Todesfälle, zählen weniger Einkommensarten. In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat wird kein Einkommen angerechnet. Der Freibetrag ändert sich in der Regel jedes Jahr zum 1. Juli.

Arbeiten neben der Altersrente: Beiträge erhöhen die Rente

Vor der Regelaltersgrenze bleibt eine Beschäftigung neben der Altersrente rentenversicherungspflichtig. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen Beiträge. Diese Beiträge werden Ihrer Rente gutgeschrieben, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie mit einer vollen Altersrente versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil trotzdem. Ihre Rente können Sie erhöhen, indem Sie selbst Beiträge zahlen. Dafür erklären Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht gilt nur für die Zukunft und bindet Sie für die ganze Dauer dieser Beschäftigung. Die höhere Rente gibt es jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres.

Ein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung mit Werten von 2025: Ein Rentner verdient im Jahr 2025 nach der Regelaltersgrenze 2.000 Euro brutto im Monat und zahlt 186 Euro eigenen Beitrag im Monat. Ab dem 1. Juli 2026 bekommt er dafür rund 23 Euro mehr Rente im Monat.

Minijob: Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Das sind 7.236 Euro im Jahr. Ein Minijob bleibt damit weit unter der Grenze für die volle Erwerbsminderungsrente. Die Grenze in Stunden gilt trotzdem. Vor der Regelaltersgrenze sind auch Minijobs neben der Altersrente rentenversicherungspflichtig. Zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent, beträgt Ihr Eigenanteil 3,6 Prozent des Lohns. Davon können Sie sich auf Antrag befreien lassen.

Steuern, Aktivrente und Krankenversicherung

Lohn aus einer Beschäftigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wird von Ihrem Lohn Lohnsteuer abgezogen, müssen Sie oft eine Steuererklärung abgeben. Die Pflicht besteht zum Beispiel, wenn Ihre übrigen Einkünfte zusammen über 410 Euro im Jahr liegen. Dazu gehört der steuerpflichtige Teil der Rente.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente. Sie ist keine Rente, sondern ein Steuervorteil. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und als Arbeitnehmer weiterarbeitet, bekommt ab dem folgenden Monat bis zu 2.000 Euro Lohn im Monat steuerfrei. Im Jahr sind das höchstens 24.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für diese Arbeit Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Eine Rente müssen Sie dafür nicht beziehen. Einen Antrag brauchen Sie auch nicht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag bei der Lohnsteuer.

Für Selbstständige, Beamte und Minijobs gilt die Aktivrente nicht. Vor der Regelaltersgrenze gibt es den Vorteil ebenfalls nicht, auch nicht bei einer vorgezogenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente.

Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei. Auf den Lohn aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fallen in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Die Höhe nennt Ihnen Ihre Krankenkasse.

Dieser Text gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsgrundlage: § 34 SGB VI, § 96a SGB VI, § 97 SGB VI, § 5 SGB VI, § 3 EStG. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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