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Pflege

Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro im Monat richtig nutzen

Der Entlastungsbetrag in der Pflege beträgt 2026 bis zu 131 Euro im Monat. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, wofür er gilt und wie Sie ihn abrechnen, bevor er verfällt.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat hat, wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, schon ab Pflegegrad 1.
  • Das Geld wird nicht ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Rechnungen, zum Beispiel für eine anerkannte Hilfe im Haushalt, für Betreuung, Tagespflege oder Kurzzeitpflege.
  • Nicht genutzte Beträge sammeln sich an, verfallen aber, wenn sie nicht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verbraucht sind.

Höhe und Anspruch: 131 Euro ab Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Er beträgt bis zu 131 Euro im Monat. Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist 2026 gleich geblieben. Er ist in allen Pflegegraden gleich hoch. Bar ausgezahlt wird er nicht. Die Pflegekasse erstattet damit nur bestimmte Kosten.

Den Anspruch haben Sie schon mit Pflegegrad 1. Das unterscheidet ihn vom Pflegegeld, das es erst ab Pflegegrad 2 gibt. Voraussetzung ist, dass Sie zu Hause gepflegt werden. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, bekommt den Entlastungsbetrag nicht.

Einen eigenen Antrag brauchen Sie für den Anspruch nicht. Er entsteht von selbst, sobald Sie einen Pflegegrad haben und zu Hause gepflegt werden. Für die Erstattung müssen Sie aber Belege einreichen. Das Geld ist zweckgebunden. Es soll pflegende Angehörige entlasten und Ihnen helfen, den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Geregelt ist das in § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI).

Wofür Sie den Betrag einsetzen dürfen

Das Gesetz nennt vier Bereiche. Für andere Ausgaben zahlt die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag nichts.

LeistungWas das istWorauf Sie achten müssen
Angebote zur Unterstützung im Alltagzum Beispiel Hilfe im Haushalt, Begleitung zum Arzt oder zu Behörden, Spaziergänge, BetreuungsgruppenDas Angebot muss in Ihrem Bundesland anerkannt sein.
Tagespflege oder NachtpflegeBetreuung in einer Einrichtung für einen Teil des Tages oder der NachtNach der Praxis der Pflegekassen auch für Ihren Anteil an Unterkunft und Verpflegung.
Kurzzeitpflegeeinige Tage oder Wochen in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel im PflegeheimNach der Praxis der Pflegekassen auch für Unterkunft und Verpflegung. Möglich auch mit Pflegegrad 1.
Ambulanter PflegedienstLeistungen eines zugelassenen Pflegedienstes, zum Beispiel Betreuung und Hilfe im HaushaltBei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung, zum Beispiel Hilfe beim Waschen oder Anziehen.

Zur Selbstversorgung gehört vor allem die Körperpflege. Mit Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch dafür nehmen, zum Beispiel für Hilfe beim Duschen durch den Pflegedienst. Ab Pflegegrad 2 geht das nicht. Dafür gibt es dann die Pflegesachleistung. Das ist ein eigenes Budget, aus dem die Pflegekasse den Pflegedienst bezahlt.

Nur anerkannte Anbieter zählen

Bei der Alltagshilfe erstattet die Pflegekasse nur Rechnungen von Angeboten, die nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt sind. Die Regeln dafür legt jedes Land selbst fest. Eine Putzhilfe ohne diese Anerkennung können Sie deshalb nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.

In vielen Bundesländern lässt sich auch anerkannte Nachbarschaftshilfe abrechnen. Das sind Privatpersonen, die Ihnen helfen und dafür in der Regel nur eine Aufwandsentschädigung bekommen. Häufig dürfen sie nicht eng mit Ihnen verwandt sein und nicht mit Ihnen zusammenwohnen. Je nach Land ist ein Kurs oder eine Registrierung nötig.

Fragen Sie vor dem ersten Einsatz, ob das Angebot anerkannt ist. Ihre Pflegekasse nennt Ihnen anerkannte Anbieter in Ihrer Nähe.

So rechnen Sie ab

Der Entlastungsbetrag wird nicht wie das Pflegegeld zur freien Verfügung überwiesen. Die Pflegekasse erstattet nur Kosten, die Ihnen tatsächlich entstanden sind. Das heißt Kostenerstattung. Es gibt zwei Wege.

  1. Sie zahlen selbst und reichen die Rechnung ein. Sie bezahlen den Anbieter und schicken die Rechnung an die Pflegekasse. Fragen Sie Ihre Kasse, ob sie dafür ein Formular hat. Auf dem Beleg muss stehen, um welche Leistung es geht. Die Kasse erstattet den Betrag, soweit Ihr Guthaben reicht.
  2. Der Anbieter rechnet direkt ab. Dafür unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung. Damit übertragen Sie Ihren Anspruch auf Erstattung an den Anbieter. Sie müssen dann kein Geld vorstrecken.

Die Abtretung ist bequem, hat aber einen Nachteil. Der abgetretene Betrag steht Ihnen nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung, und Sie verlieren leicht den Überblick. Lassen Sie sich vom Anbieter Kopien der Rechnungen geben. Sie können die Erklärung jederzeit widerrufen, am besten schriftlich.

Sind Sie privat pflegeversichert, erstattet Ihr Versicherungsunternehmen die Kosten.

Ansparen und Verfall: Stichtag 30. Juni

Sie müssen die 131 Euro nicht jeden Monat verbrauchen. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, bleibt stehen. Sie können es in den folgenden Monaten desselben Jahres einsetzen.

Was am 31. Dezember noch übrig ist, wird in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Sie können es also bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verbrauchen. Danach verfällt der Rest aus dem Vorjahr. Guthaben aus dem Jahr 2026 ist nach heutigem Recht am 1. Juli 2027 weg, wenn Sie es bis dahin nicht eingesetzt haben.

Rechenbeispiel. Herr K. hat seit Januar 2026 Pflegegrad 2 und wird zu Hause gepflegt. Der Stundenpreis von 30 Euro ist nur eine Annahme.

  1. Von Januar bis Juni 2026 nutzt er nichts. Es sammeln sich 6 mal 131 Euro an, also 786 Euro.
  2. Ab Juli kommt eine anerkannte Haushaltshilfe sechs Stunden im Monat. Sie berechnet 30 Euro je Stunde, also 180 Euro im Monat. Das sind 49 Euro mehr als der Monatsbetrag. Der Unterschied kommt aus dem Angesparten.
  3. Von Juli bis Dezember kostet die Hilfe 6 mal 180 Euro, also 1.080 Euro. Im ganzen Jahr standen 1.572 Euro bereit. Am 31. Dezember 2026 sind noch 492 Euro übrig.
  4. Diese 492 Euro kann Herr K. bis zum 30. Juni 2027 verbrauchen. Von Januar bis Juni 2027 kommen 786 Euro neu dazu. Zusammen sind das 1.278 Euro. Er könnte sich im ersten Halbjahr 2027 also Rechnungen von 213 Euro im Monat erstatten lassen.
  5. Gibt er im ersten Halbjahr 2027 nichts aus, sind die 492 Euro verloren. Die 786 Euro aus 2027 bleiben ihm.

Fragen Sie Ihre Pflegekasse regelmäßig, wie viel Guthaben noch da ist. Tun Sie das am besten im Frühjahr, damit vor dem 30. Juni genug Zeit bleibt.

Umwandlungsanspruch und häufige Fehler

Reichen 131 Euro nicht, gibt es ab Pflegegrad 2 eine weitere Möglichkeit. Sie heißt Umwandlungsanspruch und steht in § 45a SGB XI. Sie dürfen bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags Ihrer Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, soweit Sie diesen Teil im Monat nicht für den Pflegedienst brauchen. Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318,40 Euro im Monat (40 Prozent von 796 Euro), bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 Euro (40 Prozent von 1.497 Euro). Auch hier erstattet die Pflegekasse nur Rechnungen anerkannter Angebote. Den Entlastungsbetrag können Sie unabhängig davon nutzen. Beziehen Sie Pflegegeld, sinkt es durch die Umwandlung anteilig.

Diese Fehler lassen sich vermeiden:

  • Auf eine Auszahlung warten. Ohne Rechnung fließt kein Geld.
  • Einen Anbieter ohne Anerkennung beauftragen. Die Rechnung zahlen Sie dann selbst.
  • Den Stichtag übersehen. Guthaben aus dem Vorjahr verfällt nach dem 30. Juni.
  • Belege nicht aufheben. Ohne Beleg gibt es keine Erstattung.
  • Eine Abtretung unterschreiben und nicht mehr hinschauen. Prüfen Sie, was der Anbieter abrechnet.
  • Mit Pflegegrad 2 bis 5 Körperpflege durch den Pflegedienst abrechnen wollen. Dafür ist die Pflegesachleistung da.

Geplant ist eine Reform: Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen, der auch den Entlastungsbetrag ändern soll, aber noch kein Gesetz ist. Dieser Text beschreibt das geltende Recht mit Stand Oktober 2026.

Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI, § 45a SGB XI, § 28a SGB XI, § 36 SGB XI. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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