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Pflege

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro im Jahr

Fällt Ihre Pflegeperson aus, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 Kosten für eine Ersatzpflege. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es 2026 zusammen bis zu 3.539 Euro im Jahr.

Stand Oktober 2026Lesezeit 6 MinutenKostenlos

Kurz gesagt
  • Ab Pflegegrad 2 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr, die Sie frei aufteilen können.
  • Beide Leistungen sind jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich, und das Pflegegeld läuft in dieser Zeit zur Hälfte weiter.
  • Die Kosten der Verhinderungspflege müssen Sie seit 2026 spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres bei der Pflegekasse abrechnen.

Zwei Leistungen für dieselbe Lage

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, fällt irgendwann aus: wegen Urlaub, wegen einer eigenen Krankheit oder weil eine Pause nötig ist. Für diese Zeit bezahlt die Pflegekasse einen Ersatz. Dafür gibt es zwei Leistungen.

Verhinderungspflege heißt: Jemand anderes übernimmt die Pflege, solange Ihre private Pflegeperson verhindert ist. Das kann ein ambulanter Pflegedienst sein, eine einzelne Pflegekraft, ein ehrenamtlicher Helfer oder ein Angehöriger. Meist kommt der Ersatz zu Ihnen nach Hause. Das geht auch stundenweise.

Kurzzeitpflege heißt: Sie ziehen vorübergehend in eine stationäre Einrichtung, zum Beispiel in ein Pflegeheim. Gedacht ist das für die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder für eine Krise, in der die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder nicht ausreichend möglich ist.

Für beide Leistungen brauchen Sie mindestens Pflegegrad 2. Eine Wartezeit steht nicht im Gesetz. Ihre Pflegeperson muss Sie also nicht erst eine bestimmte Zeit gepflegt haben.

Der Gemeinsame Jahresbetrag: 3.539 Euro

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für beide Leistungen zusammen ein einziges Budget. Es heißt Gemeinsamer Jahresbetrag und steht in § 42a des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Im Jahr 2026 beträgt es bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch.

Sie teilen das Geld frei auf. Sie können alles für Verhinderungspflege nehmen, alles für Kurzzeitpflege oder beides mischen. Ist das Budget aufgebraucht, zahlt die Pflegekasse in diesem Kalenderjahr für beide Leistungen nichts mehr. Eine Übertragung ins nächste Jahr sieht das Gesetz nicht vor.

VerhinderungspflegeKurzzeitpflege
Womeist zu Hause, auch stundenweise; auch in einer Einrichtung möglichin einer stationären Einrichtung, zum Beispiel im Pflegeheim
Ab welchem PflegegradPflegegrad 2Pflegegrad 2
Höchstdaueracht Wochen im Kalenderjahracht Wochen im Kalenderjahr
Budgetbis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr, zusammen mit der Kurzzeitpflegebis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr, zusammen mit der Verhinderungspflege
Was die Pflegekasse bezahltdie nachgewiesenen Kosten der ErsatzpflegePflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege
Pflegegeldläuft zur Hälfte weiter, bis zu acht Wochenläuft zur Hälfte weiter, bis zu acht Wochen

Was mit dem Pflegegeld passiert

Bekommen Sie Pflegegeld, läuft es während der Ersatzpflege zur Hälfte weiter. Das gilt bei der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und bei der Kurzzeitpflege noch einmal für bis zu acht Wochen. Bei Pflegegrad 3 beträgt das halbe Pflegegeld rechnerisch 299,50 Euro im Monat statt 599 Euro. Die Pflegekasse rechnet es tageweise ab.

Für die stundenweise Verhinderungspflege gelten günstigere Regeln. Sie stehen nicht wörtlich im Gesetz, entsprechen aber der Praxis der Pflegekassen. Ist Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Solche Tage zählen auch nicht auf die acht Wochen. Die Kosten gehen aber vom Jahresbetrag ab. Bei tageweiser Verhinderungspflege gibt es für den ersten und den letzten Tag in der Regel das volle Pflegegeld.

Wenn Angehörige einspringen

Übernimmt ein naher Angehöriger die Ersatzpflege, erstattet die Pflegekasse weniger. Das betrifft Personen, die mit Ihnen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, zum Beispiel Kinder, Enkel und Schwiegerkinder. Es betrifft auch alle, die mit Ihnen im selben Haushalt leben.

In diesen Fällen zahlt die Kasse im Kalenderjahr in der Regel höchstens das Zweifache Ihres monatlichen Pflegegeldes.

PflegegradPflegegeld im MonatHöchstbetrag für nahe Angehörige im Jahr
2347 Euro694 Euro
3599 Euro1.198 Euro
4800 Euro1.600 Euro
5990 Euro1.980 Euro

Dazu kommen notwendige Ausgaben der Ersatzperson, wenn sie nachgewiesen sind. Das sind zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall. Alles zusammen darf den Jahresbetrag von 3.539 Euro nicht übersteigen. Pflegt der Angehörige erwerbsmäßig, also als Beruf, gilt die niedrigere Grenze nicht.

Für Nachbarn, Freunde und entfernte Verwandte, die nicht bei Ihnen wohnen, gilt von vornherein der volle Jahresbetrag als Obergrenze.

Kurzzeitpflege: Was Sie selbst zahlen

Bei der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse nur die Kosten für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Oft kommen Investitionskosten der Einrichtung dazu. Für Unterkunft und Verpflegung können Sie nach der Praxis der Pflegekassen den Entlastungsbetrag einsetzen. Das sind bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, können Sie später im selben Jahr nutzen.

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. Den Entlastungsbetrag bekommen Sie aber, und Sie dürfen ihn für Kurzzeitpflege verwenden.

Rechenbeispiel mit Pflegegrad 3. Die Preise sind angenommen. Jede Einrichtung und jeder Pflegedienst hat eigene Sätze.

  1. Nach einer Operation gehen Sie 14 Tage in die Kurzzeitpflege. Die Pflegekosten betragen 110 Euro am Tag, zusammen 1.540 Euro. Diesen Teil zahlt die Pflegekasse aus dem Jahresbetrag.
  2. Vom Jahresbetrag bleiben 3.539 Euro minus 1.540 Euro, also 1.999 Euro.
  3. Im Herbst macht Ihre Tochter Urlaub. Ein Pflegedienst kommt als Ersatz und berechnet 40 Euro je Stunde. Für 49 Stunden sind das 1.960 Euro. Vom Jahresbetrag bleiben 39 Euro übrig.
  4. Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege kosten 45 Euro am Tag, zusammen 630 Euro. Sie haben den Entlastungsbetrag drei Monate lang nicht genutzt und können 393 Euro einsetzen. Aus eigener Tasche zahlen Sie dafür 237 Euro.

Abrechnung und Frist

Sie müssen die Verhinderungspflege nicht vorher beantragen. Es reicht, wenn Sie die Kosten danach bei der Pflegekasse einreichen. Sammeln Sie dafür alle Belege: Rechnungen des Pflegedienstes, Quittungen und Nachweise über Fahrkosten.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt dafür eine feste Frist. Der Antrag auf Erstattung muss mit den Nachweisen spätestens am 31. Dezember des Jahres gestellt sein, das auf die Ersatzpflege folgt. Ersatzpflege im November 2026 können Sie also bis zum 31. Dezember 2027 abrechnen. Danach besteht kein Anspruch mehr. Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2025 sollten Sie den Antrag deshalb spätestens bis zum 31. Dezember 2026 stellen. Bei älteren Belegen fragen Sie Ihre Pflegekasse. Warten Sie nicht so lange. Reichen Sie die Belege am besten gleich nach jedem Einsatz ein.

Pflegedienste und Heime müssen Ihnen nach der Leistung unverzüglich eine schriftliche Übersicht geben. Darin muss deutlich stehen, welcher Betrag aus dem Jahresbetrag abgerechnet wird. Heben Sie diese Übersichten auf. So sehen Sie, wie viel Budget noch frei ist.

Die Bundesregierung plant eine Reform der Pflegeversicherung, die noch kein Gesetz ist, sodass weiter die hier beschriebenen Regeln gelten (Stand: Oktober 2026).

Rechtsgrundlage: § 42a SGB XI, § 39 SGB XI, § 42 SGB XI, § 37 SGB XI, § 45b SGB XI. Allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

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